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Die persönliche Betreuung am Telefon und die Gruppentrainings sind exklusiv für Soloselbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg.
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Sie möchten wissen, ob Sie eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen können oder ob eine Regelinsolvenz für Sie infrage kommt? Beantworten Sie einfach diese drei Fragen und gewinnen Sie Klarheit:
Frage 1:
Sind sie selbstständig?
Hinweis: Als selbstständig gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten zwölf Monate mehr als 2100 Euro Umsatz mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit gemacht haben. Der Umsatz ist die Summe Ihrer Einnahmen (d. h. Ihre Ausgaben wurden von dieser Summe noch nicht abgezogen).
Ergebnis:
Für Sie kommt eine Verbraucherinsolvenz infrage.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie zunächst versuchen, sich ohne ein Gericht mit Ihren Gläubiger*innen zu einigen. Wenden Sie sich an eine Schuldenberatungsstelle oder eine Anwaltskanzlei. Dort wird man ihnen dabei erklären, wie Sie den außergerichtlichen Vergleich vorbereiten. Sollten Sie sich nicht mit Ihren Gläubiger*innen einigen können, stellt Ihnen die Schuldnerberatung oder Ihr Anwalt/Ihre Anwältin eine Bescheinigung darüber aus. Diese Bescheinigung benötigen Sie bei einer Verbraucherinsolvenz für den Insolvenzantrag.
Für Sie ist eine Regelinsolvenz gedacht
Den Antrag auf Regelinsolvenz stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht. In der Regel gibt es dafür ein Formular, das Sie nur noch ausfüllen müssen. Wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Anwaltskanzlei, um sich dabei helfen zu lassen.
Die InStart-Berater*innen helfen Ihnen gerne weiter – kostenfrei und auf Wunsch auch anonym.
Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr, Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr, Donnerstag von 15 bis 18 Uhr
Für Soloselbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg.