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Rückzah­lung der Corona-Soforthil­fen:
Was tun?

Prträt eines Mannes mit Maßband um den Hals hängend

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Selbstständige, die zu Beginn der Coronapandemie im Frühjahr 2020 Hamburger Corona Soforthilfen (HCS) beantragt haben, müssen das Geld unter Umständen ganz oder zum Teil zurückzahlen.
  • Die Frist für die Rückzahlung der Coronahilfen wurde um ein Jahr verlängert. Sie läuft jetzt bis zum 31.12.2023.  
  • Bis zu diesem Datum können Sie die Rückzahlung zinsfrei stunden oder Ratenzahlung vereinbaren. Das müssen Sie bei der IFB Bank Hamburg beantragen. Zum Musterstundungs-Antrag
  • Achtung: Die Frist verlängert sich für Sie nicht automatisch. Wenn Sie bereits eine andere Frist vereinbart haben, müssen Sie sich aktiv um eine Fristverlängerung kümmern!
  • Wenn Sie das Rückmeldeverfahren versäumt haben, können Sie dies jetzt nicht mehr ohne Weiteres nachholen. Die entsprechende Website der IFB und der Link zum Online-Formular wurden bereits abgeschaltet.
  • Bei der Antragstellung haben Sie sich verpflichtet, später am Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, werden Sie aufgefordert, die gesamten Hilfen an die IFB zurückzuzahlen. 
  • Es kann sich lohnen, Widerspruch gegen den Rückmeldebescheid einzulegen und den Förderbedarf erneut prüfen zu lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich an ein Steuerbüro, eine Anwaltskanzlei, an die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) oder an InStart. 
  • Wie immer gilt: Werden Sie aktiv. Wenden Sie sich umgehend an die IFB – auch und gerade, wenn Sie derzeit nicht in der Lage sind, das Geld zurückzuzahlen. 

Rückzahlung der Corona Soforthilfe stellt Selbstständige vor Probleme

Viele Selbstständige, die im Frühjahr 2020 Corona Soforthilfe erhalten haben, müssen diese ganz oder zum Teil zurückzahlen. Aber wovon? Angesichts der nicht enden wollenden Pandemie, des Krieges gegen die Ukraine und der hohen Inflation laufen die Geschäfte in etlichen Branchen kaum oder nur langsam an. Gerade kleine Unternehmen haben sich von den Umsatzeinbrüchen der letzten Jahre noch immer nicht erholt und kämpfen schon wieder mit neuen Problemen. Für sie kommt der Rückforderungsbescheid der IFB zum denkbar schlechtesten Zeitpunkt. Nicht selten droht ihnen dadurch sogar die Insolvenz

Die gute Nachricht: Weil die IFB weiß, wie schwer die Lage für einige Selbstständige in Hamburg derzeit ist, hat sie die Frist für die Rückzahlung der Coronahilfen um ein Jahr verlängert. Sie endet jetzt am 31.12.2023.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie einen Rückzahlungsbescheid erhalten haben und woraus Sie achten sollten, wenn Sie von der Fristverlängerung profitieren möchten. 

Worum es hier geht: Die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)

Im Frühjahr 2020 – zu Beginn der Coronapandemie – hat die Stadt ein Soforthilfeprogramm für Soloselbstständige, Vereine und Unternehmen aus Hamburg aufgelegt: das Hamburger Corona Soforthilfeprogramm (HCS). 

Die Corona Soforthilfe setzten sich aus den Bundeshilfen in Höhe von maximal 9000 Euro für betriebliche Ausgaben und einer zusätzlichen Pauschalförderung durch die Stadt Hamburg in Höhe von 2500 Euro zusammen. Sie wurden für einen Zeitraum von drei Monaten ab der Antragsstellung gewährt, um die Liquidität der Selbstständigen zu sichern. Die Frist für die Anträge endete am 31. Mai 2020.

Innerhalb von zwei Monaten hat die für die Bewilligung zuständige Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB) 54.000 Anträge bewilligt und das Geld ausgezahlt

Da zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar war, wie hoch die Liquiditätsengpässe der Antragsteller*innen wirklich ausfallen würden, wurde erst nachträglich (im Sommer 2021) geprüft, ob das ausgezahlte Geld dem tatsächlichen Förderbedarf entsprach und zweckgemäß verwendet wurde. Bei diesen Prüfungen (dem sogenannten Rückmeldeverfahren) stellte sich heraus, dass teilweise zu viel Geld ausgezahlt wurde. Dieses Geld hat die IFB Hamburg im Nachhinein zurückgefordert.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auch in der passenden KriseChance-Podcastfolge. Darin zieht Marco Habschick eine erste Zwischenbilanz zur Startphase des InStart-Hilfsprogramms. Sein Gesprächspartner Jan Duken aus dem InStart-Beratungsteam gibt hilfreiche Tipps für alle Betroffenen – auch zur Rückzahlung der Corona Soforthilfen. Hören Sie rein!

Warum muss ich die Corona Soforthilfe zurückzahlen?

Wenn Sie innerhalb der letzten Monate von der IFB Hamburg aufgefordert wurden, die Corona-Soforthilfe vollständig oder in Teilen zurückzuzahlen, kann es dafür zwei Gründe geben: 

  1. Die Auswertung Ihres Rückmeldeformulars hat ergeben, dass Sie im Förderzeitraum doch keine Liquiditätsengpässe erlitten haben oder diese nicht so hoch ausgefallen sind wie erwartet. Dann fordert die IFB den zu viel gezahlten Teil der Förderung zurück. Sie müssten mit der Post einen Teil-Widerrufsbescheid oder einen Komplett-Widerrufsbescheid erhalten haben (vermutlich kam das erste Schreiben der IFB mit der Rückforderung Ende 2021 oder spätestens Anfang 2022).
  2. Sie haben das Rückmeldeverfahren verschlafen und versehentlich den Rückmeldebogen überhaupt nicht ausgefüllt. In diesem Fall fordert die IFB den vollen Betrag zurück. Sie haben vermutlich einen Komplett-Widerrufsbescheid erhalten, unabhängig davon, ob Sie die Coronahilfen ursprünglich zu Recht erhalten haben oder nicht.

Hintergrund: Bedeutung und Ablauf des Rückmeldeverfahrens

Da die staatliche Hilfe während des ersten Lockdowns möglichst schnell bei den Selbstständigen ankommen sollte, wurde das Geld unbürokratisch und ohne jede Prüfung überwiesen. Erst im Nachhinein sollte ermittelt werden, ob und in welcher Höhe die Förderung berechtigt war. Schon als Sie den Antrag im Frühjahr 2020 gestellt haben, wurde Ihnen daher mitgeteilt, dass Sie als Empfänger*in der Fördermittel verpflichtet sind, nachträglich Ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf zu prüfen und das Geld, das Sie doch nicht zur Sicherung der Liquidität im Förderzeitraum benötigt haben, zurückzuzahlen. 

Zu diesem Zweck hat die IFB Hamburg im Laufe des Jahres 2021 allen Empfänger*innen der Hamburger Corona Soforthilfen eine E-Mail geschickt mit der Aufforderung, am  Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Über ein Online-Rückmeldeformular (auch Anhörungsbogen genannt) wurden verschiedene Informationen zu den tatsächlichen Einnahmen und betrieblichen Ausgaben im Förderzeitraum abgefragt. Es handelte sich dabei weitgehend um Angaben, die Sie auch für die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) fürs Finanzamt benötigen, mit dem Unterschied, dass die EÜR ein ganzes Jahr umfasst, während es beim HCS-Rückmeldeverfahren um einen Zeitraum von maximal drei Monaten ging. 

Nach dem Ausfüllen des Rückmeldeformulars wurde den Empfänger*innen der Corona Soforthilfe automatisch die Differenz zwischen der erhaltenen Fördersumme und dem tatsächlichen Förderbedarf angezeigt. In den Fällen, in denen der ausgezahlte Betrag über dem Bedarf lag, wurde anschließend ein Rückforderungsbescheid verschickt. 

Frist für das Rückmeldeverfahren ist abgelaufen

Die Rückmeldung über das Online-Formular war für alle Empfänger*innen der HCS verpflichtend. Aber nicht alle haben die E-Mails der IFB bekommen, einige haben sie übersehen, andere wohl auch ignoriert – nicht ahnend, welch schwerwiegende Folgen das haben würde: die Rückforderung der gesamten Coronahilfen.

Am 30. September 2021 ist die Frist für das Rückmeldeverfahren endgültig abgelaufen. Wenn Sie das Formular bis heute noch nicht ausgefüllt haben, können Sie dies also auch nicht mehr ohne Weiteres nachholen. Die digitale Plattform für die Coronahilfen wurde zum 1.7.2022 abgeschaltet. Wenden Sie sich am besten an die Hotline der IFB (Tel.0800-845 6000, montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr), um Ihren Fall zu klären. Sofern Sie noch Unterlagen zu Ihrem Antrag nachreichen möchten, können Sie dafür folgende E-Mail-Adresse nutzen: [email protected]

Was können Sie tun?

Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten und das Geld noch nicht an die IFB zurücküberwiesen haben, können Sie Folgendes tun:

  • Eine Stundung der Rückforderung beantragen
    Die Frist für die Rückzahlung wurde um ein Jahr verlängert. Noch bis zum 31.12.2023 kann Ihnen die Stundung zinsfrei gewährt werden. Wichtig: Die Verlängerung gilt nicht automatisch. Sie müssen gegenüber der IFB eine erneute Fristverlängerung beantragen. Ihr Antrag sollte gut begründet sein. Zum Musterstundungs-Antrag
  • Ratenzahlung beantragen
    Ebenfalls bis zum 31.12.2023 können Sie den Betrag in zinsfreien Raten zurückzahlen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Auch hier müssen Sie sich aktiv darum kümmern, dass Ihre Frist verlängert wird!
  • Widerspruch einlegen
    Wenn Sie Zweifel haben, ob die Rückforderung der Coronahilfen durch die IFB gerechtfertigt ist, können Sie widersprechen und Ihren Antrag erneut prüfen lassen ist. Werfen Sie zur Sicherheit einen zweiten Blick in die Fördervoraussetzungen.

Mit einem Widerspruch gewinnen Sie nicht nur Zeit. Es ist durchaus denkbar, dass die Berechnung der IFB nicht korrekt war, etwa weil nicht alle anrechenbaren Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Besprechen Sie diese Fragen am besten mit Ihrem Steuerbüro. Wenn Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens Anspruch auf einen Beratungsschein haben, können Sie sich auch an die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) der Stadt wenden. Auch die Berater*innen von InStart helfen Ihnen gerne weiter.

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Fazit

Wenn Sie die Rückzahlung der Corona Soforthilfe vor große finanzielle Probleme stellt und vielleicht sogar das Thema Insolvenz nach Corona im Raum steht, müssen Sie in irgendeiner Form tätig werden. Gerade, wenn Sie das Geld derzeit nicht zurückzahlen können, sollten Sie sich umgehend bei der zuständigen Bewilligungsstelle melden (in Hamburg ist das die IFB). Es bringt nichts, deren Anschreiben und Rückforderungsbescheide zu ignorieren – die Chance, dass Ihr Fall in Vergessenheit gerät, liegt bei null. 

 

Am besten, Sie wenden sich persönlich an die Stelle, die die Fördermittel von Ihnen zurückverlangt. In vielen Fällen sind Stundungen oder Ratenzahlungen möglich. In Hamburg wurde die Frist dafür jetzt um ein Jahr verlängert – eine große Erleichterung für alle betroffenen Selbstständigen! Bis zum 31.12.2023 kann die Rückzahlung der Corona Soforthilfen zinsfrei gestundet werden. Dafür ist es aber erforderlich, dass Sie einen entsprechenden Antrag stellen und ggf. eine Verlängerung Ihrer Frist beantragen. Sie verlängert sich nicht automatisch! 

 

Wichtig ist, dass Sie stets transparent kommunizieren und sich darum bemühen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Andernfalls könnte Ihnen Subventionsbetrug vorgeworfen werden – ein ernstzunehmender Vorwurf. Ist Ihnen allerdings versehentlich ein Fehler bei der Antragsstellung oder beim Rückmeldeverfahren unterlaufen, ist das in der Regel keine Katastrophe. Vieles lässt sich durch Rückfragen klären oder nachträglich korrigieren. Aber auch die andere Seite macht mal Fehler. Es kann sich lohnen, genau hinzusehen und ggf. einen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid einzulegen. Unter Umständen steht Ihnen die Förderung nämlich doch zu.

 

Im Hinblick auf die Rückzahlung der Hamburger Corona Soforthilfe stehen wir von InStart mit den Verantwortlichen der IFB in regelmäßigem Kontakt. Wir bemühen uns um eine Lösung für Soloselbstständige und Kleinunternehmen, die das Rückmeldeverfahren versäumt oder die Aufforderung nicht erhalten haben und jetzt durch die Rückforderung von einer Insolvenz bedroht sind. Ein wichtiger Schritt ist die kürzlich beschlossene Verlängerung der Rückzahlungsfrist. Wir halten Sie auf dem Laufenden und informieren Sie zügig, sobald wir wieder etwas Neues wissen.

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bhp