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Inhalt
Vorteile und Voraussetzungen
Wer sich selbstständig macht, kann scheitern. Das ist Teil des unternehmerischen Risikos und lässt sich nicht hundertprozentig vermeiden. Eine Erfahrung, die jedes Jahr tausende von Unternehmer*innen machen – und unter ihnen sind keineswegs nur leichtfertige Glücksritter, sondern ebenso besonnene Kaufleute.
Trotzdem fühlen sich Menschen, die ihre Selbstständigkeit aufgrund von finanziellen Turbulenzen aufgeben müssen, oft als Versager*innen. Viele glauben sogar, dass sie nach einem Insolvenzverfahren für eine bestimmte Zeit gesperrt seien und kein neues Unternehmen gründen dürfen. Aber das stimmt so nicht!
Auch für „gescheiterte“ Unternehmer*innen gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, also das Recht, sich wieder selbstständig zu machen.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen (zu denen wir weiter unten noch kommen), ist es grundsätzlich nach und auch während eines Insolvenzverfahrens möglich, ein neues Unternehmen zu gründen.
Warum sich ein zweiter Versuch mit einer Neugründung nach der Pleite lohnen kann und was Sie dabei beachten sollten, darum geht es in diesem Artikel.
Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen ins Trudeln geraten sind und deshalb glauben, fürs Unternehmertun nicht geschaffen zu sein, sollten Sie diese Einschätzung dringend überdenken. Machen Sie sich bewusst, dass Sie zwar Fehler gemacht haben mögen, aber zugleich eine Menge unternehmerisches Wissen und wertvolle Erfahrungen gesammelt haben. Aus Fehlern wird man klug – dieser alte Spruch enthält viel Wahres. Gerade in Krisenzeiten wird unternehmerisches Handeln geübt, und auch wenn Sie letztlich keinen Erfolg damit gehabt haben, haben Sie doch sehr viel über Unternehmensführung, Krisenmanagement und vielleicht auch Krisenkommunikation gelernt. Zumindest sollten Sie doch jetzt wissen, wie man es nicht macht, oder?
Im Grunde gibt es keine bessere Vorbereitung auf eine erneute Gründung. Das ist sogar wissenschaftlich belegt. Mehrere Studien zeigen:
Menschen, die nach einer Pleite ein neues Unternehmen gründen, erzielen ein höheres Einkommen als Erstgründer*innen.
Wenn Sie nach wie vor Lust auf das Unternehmerleben haben und sich nichts Besseres vorstellen können, als wieder Ihr eigener Chef bzw. Ihre eigene Chefin zu sein, sollten Sie die Möglichkeit einer Neugründung nicht voreilig verwerfen. Lassen Sie sich nicht einreden, Sie wären keine Unternehmerpersönlichkeit oder hätten nicht das Zeug dazu, ein Unternehmen zum Erfolg zu führen. Sie haben in den letzten Jahren unfassbar viel über Unternehmensführung gelernt. Ihre Erfahrungen und Ihr Wissen sind ein Schatz, den Sie nutzen können, um es beim zweiten Mal besser zu machen!
Versagensgefühle und Selbstzweifel sind sehr menschlich, bringen Sie aber leider nicht weiter. Ebenso wenig hilft es, jede Verantwortung für die Pleite Ihres alten Unternehmens von sich zu weisen. Denn mal ganz ehrlich: Selbst wenn externe Faktoren wie die Coronakrise, ein Konjunktureinbruch oder ausbleibende Zahlungen von Kund*innen den letzten Ausschlag gegeben haben sollten, spielen doch fast immer auch Planungs- und Managementfehler eine Rolle. Setzen Sie sich selbstkritisch mit Ihrem Anteil an der Krise auseinander. Was hätten Sie anders entscheiden müssen? Wann sind Ihnen die Finanzen entglitten und warum? Warum haben Sie die Krisensignale nicht früher bemerkt?
Viele Selbstständige kennen sich zwar auf ihrem Fachgebiet bestens aus, haben aber in kaufmännischen Dingen Lücken. Diese zu erkennen, ist schon ein erster Schritt in die richtige Richtung. Buchführung, Finanzplanung oder Marketing – das lässt sich alles lernen. Besuchen Sie Schulungen, lesen Sie Ratgeber, schauen Sie sich Lernvideos an. Oder tun Sie sich für Ihre Neugründung mit anderen Menschen zusammen, die Ihre Schwächen ausgleichen. Sie müssen nicht zur Expert*in in diesen Disziplinen werden und können vieles davon geschickt delegieren. Die Verantwortung dafür aber werden Sie niemals los. Dem müssen Sie sich stellen.
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Um den Kopf für einen Neustart freizubekommen, sollten Sie dafür sorgen, dass Sie mit Ihrem alten Unternehmen wirklich abgeschlossen haben und es keine Altlasten gibt, die Sie bei der Neugründung belasten können. Im Idealfall haben Sie Ihre Schulden abbezahlt oder zumindest einen konkreten Plan, wie dies in absehbarer Zeit gelingt. Treffen Sie mit Ihren Gläubiger*innen eine Vereinbarung, die Sie wirklich einhalten können. Sonst riskieren Sie, dass zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen Ihr noch junges Unternehmen gefährden und Sie schließlich noch mehr Schulden haben als zuvor.
Eine Alternative zu einer außergerichtlichen Einigung besteht in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Viele glauben, dass damit das Ende ihrer Selbstständigkeit besiegelt sei. Das mag früher so gewesen sein. Inzwischen wurde die Insolvenzordnung ordentlich umgebaut. So ist es heute nicht nur einfacher möglich, das alte Unternehmen fortzuführen – auch eine Neugründung ist eine Option.
Was aber eben gerade keine Option ist: Sich in etwas Neues zu stürzen in der Hoffnung, dass dann die alten Problem verschwinden.
Sie können trotz Insolvenz weiter unternehmerisch tätig sein. Voraussetzung ist, dass der/die Insolvenzverwalter*in Ihnen dafür die Freigabe der Selbstständigkeit erteilt. Das ist gar nicht so selten. Denn sowohl Ihren Gläubiger*innen als auch dem/der Insolvenzverwalter*in ist es im Grunde egal, womit Sie Ihr Geld verdienen. Ihnen allen ist nur wichtig, dass möglichst ein Teil davon für die Tilgung Ihrer Schulden übrig ist.
Abgesehen davon, dass Sie Ihre/n Insolvenzverwalter*in von Ihrem Vorhaben überzeugen müssen, gibt es nur wenige besondere Umstände, die einer Neugründung während des Verfahrens im Wege stehen können:
Ob Zulassung oder Gewerbeerlaubnis entzogen werden, lässt sich pauschal nicht vorhersagen. Fest steht, dass die Gründe dafür im Zusammenhang mit der Insolvenz bzw. mit der Führung des alten Unternehmens stehen müssen.
Sobald Sie die Freigabe der Selbstständigkeit erhalten haben, können Sie ein neues Unternehmen aus der Taufe heben. Dieses ist ausdrücklich nicht Teil der Insolvenzmasse. Die Unternehmensführung liegt allein in Ihrer Verantwortung. Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin kontrolliert Sie dabei nicht. Er/sie wird nur darauf achten, ob Sie Ihren Obliegenheiten im Rahmen Ihres Insolvenzverfahrens nachkommen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
Wenn Ihre neue Selbstständigkeit richtig gut anläuft, bleibt Ihnen mehr Geld auf dem Konto, als dies bei einer Festanstellung der Fall wäre. Die Pfändungsfreigrenzen gelten dann nämlich nicht. Stattdessen wird ein sogenanntes Referenzeinkommen zugrunde gelegt. Das bedeutet, Sie müssen nur den Betrag an den/die Insolvenzverwalter*in abgeben, den Sie abführen müssten, wenn Sie eine angemessene Festanstellung antreten würden. Der unternehmerische Erfolg Ihres Neustarts käme Ihnen also nahezu uneingeschränkt zugute.
Ein Misserfolg birgt allerdings das Risiko, dass Sie entweder die Freigabe der Selbstständigkeit verlieren (dann müssten Sie sich nach einem festen Job umsehen) oder Ihnen sogar die Restschuldbefreiung versagt wird.
Sofern Sie die Freigabe der Selbstständigkeit erhalten, können Sie ein Einzelunternehmen gründen. Das kann problemlos auf Ihren Namen eingetragen sein. Das ist ein relativ einfacher, unbürokratischer Weg, ihre Selbstständigkeit mit einer neuen Geschäftsidee fortzuführen.
Auch die Gründung einer GmbH ist im Prinzip möglich, allerdings erst nach dem Ende Ihres Insolvenzverfahrens. Denn Sie dürfen ja kein Vermögen besitzen, das Sie bräuchten, um das vorgeschriebene Stammkapital von 25.000 Euro aufzubringen. Das Geld würde automatisch der Insolvenzmasse zugeschlagen und dafür genutzt, Ihre ausstehenden Schulden zu begleichen.
Alternativ bleibt Ihnen die Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG), die als kleine Schwester der GmbH gilt und schon mit einem Euro Stammkapital gegründet werden kann. Sie können das Stammkapital nach und nach aus den Einnahmen der Gesellschaft erwirtschaften/ansparen, ohne dass dies der Insolvenzmasse zugeschlagen wird. Sobald der Betrag von 25.000 Euro erreicht ist, können Sie die UG in eine GmbH überführen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auch in der passenden KriseChance-Podcastfolge. Darin widmet sich Marco Habschick zusammen mit dem Hamburger Insolvenzanwalt Dr. Christian Matiebel den meistverbreiteten Mythen rund um Insolvenz und Selbstständigkeit. Hören Sie rein!
Für eine Neugründung nach einer Unternehmenspleite ist eine gute Vorbereitung besonders wichtig. Denn in aller Regel sind nicht nur Ihre finanziellen Ressourcen aufgebraucht, auch die psychischen und gesundheitlichen Kräfte werden durch die vorangegangene Pleite stark gelitten haben. Deshalb ist Haushalten in jeder Hinsicht angesagt.
Am besten, Sie lassen sich bei der Planung für Ihren Neustart von Expert*innen helfen und/oder nutzen clevere Planungstools. Wir empfehlen Ihnen die Gründerplattform, ein Schwesterprojekt von InStart. Auf www.gruenderplattform.de finden Sie nicht nur inspirierende Ideen, wertvolle Tipps und einen schnellen Draht zu Förderern und Fachleuten, sondern v.a. auch leicht verständliche Planungshilfen und Tools, die Sie online dabei unterstützen, Ihre Gedanken zu ordnen und aus ersten Ideen ein tragfähiges Geschäftsmodell zu entwickeln. Sie können sich ganz einfach auf der Plattform anmelden und loslegen. Die Nutzung ist für Sie kostenlos, weil die Plattform öffentlich finanziert wird.
Soloselbstständige und Kleinunternehmer*innen aus Hamburg können sich an unsere InStart-Berater*innen wenden. Sie klären gemeinsam mit Ihnen Ihre Situation und loten aus, wie für Sie der schnellste und beste Weg aus der Krise aussehen könnte, was Sie dafür benötigen und ob eine Neugründung eine gute Idee ist. Rufen Sie uns doch gleich an oder vereinbaren Sie einen Termin!
Mit Schulden im Gepäck und einem negativen Schufa-Eintrag wird die Finanzierung Ihrer Neugründung kompliziert. Zwar dürfen Sie grundsätzlich einen neuen Kredit während des Insolvenzverfahrens aufnehmen, solange Sie dadurch keine „unangemessenen Verbindlichkeiten“ eingehen, aber Sie gelten nun mal als nicht besonders kreditwürdig – kaum ein seriöses Kreditinstitut wird Ihnen in dieser Situation Geld leihen. Auch Ihre eigenen Ersparnisse werden aufgebraucht oder in die Insolvenzmasse geflossen sein.
Was also können Sie tun, um Ihr Vorhaben trotz dieser Schwierigkeiten in die Tat umzusetzen? Sie brauchen ein Konzept, das sich auch ohne viel Kapital umsetzen lässt.
Diese Tipps können Ihnen bei der Suche danach helfen:
Wenn Sie motiviert sind, das Abenteuer Selbstständigkeit ein weiteres Mal zu wagen und nach wie vor Lust aufs Unternehmertum verspüren, sollten Sie über eine Neugründung nachdenken. Lassen Sie sich von niemandem einreden, Sie seien dazu nicht geeignet - Sie haben mehr auf dem Kasten, als Sie vielleicht denken, und es wäre doch schade, Ihr unternehmerisches Wissen verkümmern zu lassen, nur weil es beim ersten Versuch nicht geklappt hat.
Schütteln Sie die Selbstzweifel ab, aber setzen Sie sich selbstkritisch mit den Ursachen für die Krise Ihres alten Unternehmens auseinander. Dann können Sie aus der Vergangenheit lernen und werden dieselben Fehler nicht ein zweites Mal begehen.
Machen Sie sich allerdings bewusst, dass Ihre zweite Gründung noch besser vorbereitet sein sollte als die erste. Es sollte sichergestellt sein, dass Ihr neues Unternehmen nicht durch den Ballast der Vergangenheit gefährdet wird.
Falls Sie bereits in einem Insolvenzverfahren stecken oder darüber nachdenken, den Insolvenzantrag zu stellen, müssen Sie die besonderen rechtlichen Vorgaben beachten, die sich daraus für Ihre neue Gründung ergeben können. Vor allem sollten Sie gute Argumente parat haben, um den/die Insolvenzverwalter*in zu überzeugen. Denn er oder sie muss Ihnen grünes Licht geben, falls Sie noch während des Insolvenzverfahrens neu gründen möchten. Aber mit einer cleveren Geschäftsidee und einem durchdachten Konzept wird der Neustart gelingen.
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
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