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Wenn Sie hohe Schulden haben, die Sie nicht mehr zurückzahlen können, droht Ihnen unter Umständen eine Kontopfändung. Mit einem Pfändungsschutzkonto können Sie Ihr Geld schützen.
Gläubiger*innen haben verschiedene Mittel, um zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Schuldner*innen dazu zu bringen, ihre Schulden zu begleichen. Eines davon ist eine Kontopfändung. Mit einem entsprechenden Gerichtsbeschluss können diese veranlassen, dass Ihre Bank das Geld direkt von Ihrem Konto auf das Konto Ihrer Gläubiger*innen überweist. Sie haben keinen Zugriff mehr auf das Geld, auch nicht auf das Existenzminimum. Das Konto ist gesperrt. Die Kontopfändung wird erst wieder aufgehoben, wenn die Schulden vollständig beglichen sind.
Im Prinzip haben alle Gläubiger*innen das Recht, eine Kontopfändung zu veranlassen. Damit nicht jeder einfach so Ihr Konto sperren lassen kann, muss ein Gericht darüber entscheiden. Dort können Ihre Gläubiger*innen einen Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss gegen Sie erwirken. Nur mit diesem Beschluss kann die Kontopfändung vollzogen werden.
Öffentlich-rechtliche Gläubiger*innen wie das Finanzamt oder die Krankenkassen können sich den Umweg über ein Gericht sparen und selbst eine Kontopfändung veranlassen. Das ist wichtig zu wissen, wenn Sie zum Beispiel Steuerschulden haben (mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Artikel Schulden beim Finanzamt).
Eine Kontopfändung erkennen Sie spätestens daran, dass Ihr Konto gesperrt ist. Der Geldautomat spuckt nichts mehr aus und Sie können im Geschäft nicht mehr mit Ihrer Karte bezahlen. Sie sollten sich dann umgehend an Ihre Bank wenden.
Allerdings werden Sie in der Regel vorher durch Ihre Gläubiger*innen und Ihre Bank über die bevorstehende Pfändung informiert, damit Sie tätig werden und das Schlimmste noch abwenden können (was Sie genau tun können, erfahren Sie weiter unten).
Eine Kontopfändung kann die Existenz bedrohen. Daueraufträge oder Überweisungen vom Konto werden nicht mehr ausgeführt und Sie können kein Geld mehr abheben. Das kann dazu führen, dass Strom und Heizung abgestellt werden oder sogar Ihre Wohnung gekündigt wird, weil Ihr Vermieter keine Miete mehr bekommt.
Um diese schlimmen Szenarien zu verhindern, garantiert der Gesetzgeber einen Pfändungsschutz. Alles, was Sie zum alltäglichen Leben benötigen, ist vor Pfändungen geschützt. Dieser Schutz tritt aber nicht automatisch ein. Sie müssen sich aktiv darum kümmern!
Das bedeutet konkret: Sobald Ihre Bank Ihnen mitteilt (meist schriftlich), dass die Pfändung Ihres Kontos beantragt wurde und ein Pfändungsbeschluss des Gerichts vorliegt, sollten Sie eine Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Dann bleibt der gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag vor dem Zugriff durch Ihre Gläubiger*innen geschützt. Das gilt auch zwei Wochen rückwirkend.
Das ist einer von vielen Gründen, warum Sie unbedingt regelmäßig Ihre Post öffnen sollten, auch wenn Sie am liebsten alle Briefe ignorieren würden. In vielen Fällen können Sie nämlich durchaus noch etwas retten. Allerdings gibt es dafür in der Regel bestimmte Fristen, die Sie keinesfalls ungenutzt verstreichen lassen sollten!
Einer Kontopfändung gehen mehrere Schritte voraus. Sie passiert niemals aus heiterem Himmel und Sie erhalten mehrere Chancen, diese zu verhindern, indem sie die offenen Forderungen Ihrer Gläubiger*innen begleichen.
Aber was, wenn einfach kein Geld da ist? Dann ist guter Rat teuer. Spätestens dann sollten Sie sich an eine Schuldnerberatung wenden und sich Unterstützung suchen.
Eine Kontopfändung läuft im Grunde immer nach folgendem Muster ab:
Kostenfreie Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer*innen
Jedes Konto, das auf eine einzelne Person läuft und kein Gemeinschaftskonto ist, kann auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Die Umwandlung ist kostenlos und muss innerhalb von wenigen Tagen durch die Bank vollzogen werden. Wenn Sie Ihren Betrieb als Einzelunternehmer*in führen (als natürliche Person, die für die Schulden des Unternehmens mit ihrem Vermögen haftet), können Sie auch Ihr Geschäftskonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Für juristische Personen gibt es diese Möglichkeit nicht. Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen.
Der Grundfreibetrag ist mit einem P-Konto automatisch vor einer Pfändung geschützt. Seit dem 1. Juli 2023 liegt er bei 1402,28 Euro pro Monat, bis dahin waren es 1330,16 Euro. Wenn Sie gegenüber anderen Personen unterhaltspflichtig sind, kommen weitere 527,76 Euro im Monat für die erste und jeweils 294,02 Euro für die zweite bis fünfte Person hinzu (Stand: Dez. 2023).
Inzwischen werden die Freibeträge durch den Gesetzgeber jährlich angepasst. Sie sind in der Pfändungstabelle nachzulesen. Ihre Unterhaltspflichten müssen Sie gegenüber Ihrer Bank nachweisen. Ihr Arbeitgeber, Ihre Schuldnerberatung oder die Arbeitsagentur können Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Den Grundfreibetrag können Sie ohne jeden weiteren Nachweis schützen lassen, er steht allen zu.
Wir raten allerdings davon ab, zu früh ein Pfändungsschutzkonto zu beantragen, weil es u. a. mit einem negativen Schufa-Eintrag und weiteren Nachteilen verbunden ist. Erst wenn ein Pfändungsbeschluss gegen Sie vorliegt oder das Finanzamt eine Kontopfändung angekündigt hat, ist dieser Schritt sinnvoll. Sie haben dann genug Zeit, ein P-Konto zu beantragen. Bei einigen Banken genügt dafür sogar nur ein Anruf.
Es ist Ihnen mit einem P-Konto erlaubt, nicht genutzte Beträge aus einem Monat in den nächsten Monat zu übertragen. Wenn Sie beispielsweise im März besonders sparsam gelebt und nur 1000 Euro verbraucht haben, können Sie im April rund 400 Euro mehr von Ihrem Konto abheben.
Ansonsten können Sie Ihr Konto fast ohne Einschränkungen weiterbenutzen. Sie können in der Regel mit EC-/Debit-Karte bezahlen und am Automaten Geld abheben – auch im Ausland.
Ein P-Konto ist zwar nicht kostenlos, aber Ihre Bank darf Ihnen dafür auch nicht mehr Gebühren in Rechnung stellen als für ein normales Konto. Lassen Sie sich nicht von Ihrer Bank verwirren oder gar abwimmeln. Sie haben einen Anspruch auf ein P-Konto, auch wenn Sie selbstständig sind.
Normalerweise wird eine rechtskräftige Kontopfändung erst aufgehoben, wenn die Person oder Institution, die sie veranlasst hat, ihr Geld zurückbekommen hat und alle Schulden beglichen sind. Es sei denn, diese Person oder Institution selbst zieht die Pfändung zurück. Diese Regel gilt sowohl für ein P-Konto als auch für ein normales Konto ohne Pfändungsschutz.
Melden Sie in der Zwischenzeit aber Insolvenz an, wird die Kontopfändung auf Eis gelegt. Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie gestoppt – das betrifft auch bereits laufende Kontopfändungen. Formal bleibt die Belastung Ihres Kontos bestehen, die Pfändungsbeschlüsse werden also nicht aufgehoben, sie dürfen aber nicht mehr bedient werden.
Für Sie selbst ist der Unterschied kaum zu spüren, denn von Ihrem Konto wird ohnehin der pfändbare Teil Ihres Guthabens für die Begleichung Ihrer Schulden eingezogen. Allerdings wird der/die Insolvenzverwalter*in das Geld nicht mehr ausschließlich an diejenigen Gläubiger*innen auszahlen, die einen Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss gegen Sie erwirkt haben.
Wenn Sie nach Ende des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erreichen, darf die alte Kontopfändung nach dem Verfahren nicht weiter vollstreckt werden. Die Restschuldbefreiung bezieht diese Schulden mit ein.
Eine andere Form der Pfändung ist die Lohnpfändung, die bei Arbeitnehmer*innen angewendet werden kann. Sie setzt einen Schritt früher an, nämlich bevor der Arbeitgeber das Gehalt auf Ihr Konto überwiesen hat.
Auch bei der Lohnpfändung können Sie einen Teil des Geldes schützen. Die Freibeträge sind in diesem Fall aber nicht statisch, sondern hängen davon ab, wie hoch Ihr Gehalt ist. Es wird also nicht einfach alles, was über dem Grundfreibetrag liegt, an Ihre Gläubiger*innen überwiesen (wie es bei der Kontopfändung der Fall ist), sondern dieser Anteil berechnet sich prozentual. Je mehr Sie verdienen, desto mehr dürfen Sie für sich und Ihre Familie behalten. Hintergrund dieser Regel ist, dass Sie sonst vielleicht weniger arbeiten würden, wenn Ihr Lohn ohnehin ab einer bestimmten Grenze gepfändet würde. Davon hätten Ihre Gläubiger*innen somit nichts.
Ein Pfändungsschutzkonto zu beantragen, ist ein wichtiger erster Schritt, um im Falle einer Kontopfändung das Schlimmste – die Kontosperrung – zu verhindern. Ihr Schuldenproblem ist damit aber noch nicht gelöst. Vergessen Sie nicht, dass es in der Regel nicht bei einer Kontopfändung bleibt, zumindest dann nicht, wenn Sie weitere Gläubiger*innen haben. Eine Lohnpfändung oder eine Sachpfändung, bei der der Gerichtsvollzieher zu Ihnen ins Haus kommt, können folgen. Wenden Sie sich daher umgehend an eine Schuldnerberatung, sobald ein Pfändungsbeschluss gegen Sie vorliegt. Die Fachleute dort werden gemeinsam mit Ihnen einen Ausweg aus der Schuldenkrise finden.
Für Soloselbstständige und Kleinunternehmer*innen aus Hamburg, die in einer Krise stecken, ist die InStart-Beratung da. Rufen Sie am besten noch heute an (Tel. 040 - 52 474 1818, Mo - Fr von 9 - 13 Uhr) oder vereinbaren Sie online einen Termin. Das Angebot ist für Sie kostenlos. Die InStart-Berater*innen besprechen dann mit Ihnen, was Sie als Nächstes tun sollten und zeigen Ihnen einen Weg in eine gute Zukunft.
Wichtig ist, dass Sie sich zunächst einen Überblick über Ihre Finanzen verschaffen und sich einen realistischen Plan überlegen, wie Sie Ihre Schulden abbezahlen. Dann können Sie mit Ihren Gläubiger*innen Kontakt aufnehmen und versuchen, mit ihnen eine Einigung zu erzielen. Die kann zum Beispiel darin bestehen, dass Sie die Schulden später oder in Raten begleichen oder auch darin, dass Ihnen zumindest ein Teil der Schulden erlassen wird.
Ein möglicher Weg aus der Krise kann auch in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren liegen. Es eröffnet Ihnen die Chance, sich innerhalb von drei Jahren von Ihren Schulden zu befreien und unbelastet in die Zukunft zu starten. Während der Insolvenz werden alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie gestoppt. Das gilt auch für Kontopfändungen (allerdings müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Vermögens und Ihrer Einnahmen stattdessen an den/die Insolvenzverwalter*in abtreten).
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
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