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Wenn Sie befürchten müssen, dass Ihr Geld knapp wird und die Zahlungsunfähigkeit droht, sollten Sie gut überlegen, welche Rechnungen Sie noch bezahlen. Denn in dem Moment, in dem Sie eine Forderung begleichen, die Sie nicht hätten begleichen dürfen, kann Ihnen das im Zuge Ihres Insolvenzverfahrens als Gläubigerbenachteiligung ausgelegt werden. Was Gläubigerbenachteiligung genau ist und welche Folgen dieser Vorwurf haben kann, erklären wir in diesem Artikel.
Das Thema Gläubigerbenachteiligung ist kompliziert und umfassend. Einfach gesagt, kann bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit alles, was Sie tun, als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden, sofern Ihre Gläubiger*innen dadurch schlechter gestellt werden.
Wenn es zu einem Insolvenzverfahren kommt, kann Gläubigerbenachteiligung in folgenden Fällen vorliegen:
Wohlgemerkt: Das alles kann als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden, muss aber nicht. Es gibt unzählige Ausnahmen und Besonderheiten. Sie sollten daher Ihren Fall im Zweifel unbedingt mit einer fachkundigen Person besprechen!
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Wenn Sie kurz vor der Insolvenz stehen und unsicher sind, was Sie jetzt überhaupt noch bezahlen dürfen und was nicht, hilft die folgende Daumenregel: Alles, was Sie für ein bescheidenes Leben benötigen (Lebensmittel, Kleidung, Miete etc.) sowie alles, was erforderlich ist, um Ihren Betrieb fortzuführen, dürfen Sie noch bezahlen. Bei allen anderen Ausgaben sollten Sie vorsichtig sein.
Da jeder etwas anderes unter einer „bescheidenen Lebensführung“ versteht, kann die Pfändungsschutztabelle als Orientierung dienen. Als alleinstehende Personen stehen Ihnen demnach rund 1300 Euro pro Monat zur Verfügung (wenn Sie Kinder haben, erhöht sich dieser Betrag).
Im Hinblick auf die Betriebsfortführung stellt sich bei jeder Ausgabe die Frage, ob Ihre Gläubiger*innen dadurch besser oder schlechter gestellt werden. Ein Beispiel: Wenn Sie in Ihrem Kiosk Waren bestellen, um die leeren Regal wieder aufzufüllen und Sie die Ware anschließend mit Gewinn verkaufen können, erhöhen Sie dadurch die Insolvenzmasse und es liegt kein Fall von Gläubigerbenachteiligung vor. Wenn Sie aber auf den Waren sitzenbleiben (und dies hätten ahnen können), reduzieren Sie die Insolvenzmasse durch Ihre Bestellung und der*die Insolvenzverwalter*in kann den Vorgang womöglich anfechten.
Der Grund, warum es den Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung im Gesetz überhaupt gibt, ist folgender: Ein Insolvenzverfahren hat das Ziel, die Interessen aller Gläubiger*innen möglichst umfassend und gerecht zu befriedigen. Wäre Gläubigerbenachteiligung nicht strafbar, könnten Sie Ihr Vermögen problemlos an Ihre Liebsten verschenken, dann das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung durchlaufen und sich hinterher alles „zurückschenken“ lassen. Oder Sie könnten vor dem Verfahren noch schnell die Rechnung Ihres Lieblingsgläubigers begleichen, der zufällig auch Ihr Schwager ist, – und alle anderen gingen leer aus.
Um derartiges Verhalten zu vermeiden, schaut sich der*die Insolvenzverwalter*in alle Geschäftsvorgänge der letzten Monate vor der Antragsstellung genau an und prüft, ob Sie in dieser Zeit gezielt Ihre Gläubiger*innen benachteiligt haben. Im Verdachtsfall kann er*sie sogar bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zurückgehen. Allerdings wird es nicht einfach sein, Ihnen gezielte Gläubigerbenachteiligung nachzuweisen, wenn ein Geschäftsvorgang schon sehr lange zurückliegt.
Wenn Sie kurz vor der Regelinsolvenz Ihr Ferienhaus an Ihre Tochter verschenken, riecht das stark nach dem Versuch, es vor dem Zugriff durch die Insolvenzverwaltung zu schützen. Das ist leicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt aber unter Umständen auch, wenn Sie kurz vor der Antragstellung noch Ihren gebrauchten VW-Polo Ihrem Lebensgefährten zum Freundschaftspreis verkaufen. Liegt dieser Verkauf wiederum schon drei Jahre zurück, wird der*die Gerichtsvollzieher*in vermutlich kein Problem damit haben.
Auch normale Geschäftsvorgänge außerhalb der Familie können als Gläubigerbenachteiligung eingestuft und angefochten werden. Wenn Sie trotz Schulden zum Beispiel eine Kreuzfahrt buchen oder sich einen teuren Computer anschaffen, der für Ihre Betriebsfortführung nicht erforderlich ist, kann das ein Fall von Gläubigerbenachteiligung sein. Voraussetzung ist, dass Sie zu diesem Zeitpunkt schon wussten oder wissen konnten, dass Ihnen die Zahlungsunfähigkeit droht.
Wenn Ihnen Gläubigerbenachteiligung nachgewiesen wird, kann der oder die Insolvenzverwalter*in die betreffenden Geschäftsvorgänge (Schenkungen, Zahlungen etc.) anfechten. Der Fachbegriff dafür ist Insolvenzanfechtung. Geht es um einen Vorgang, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung mehr als drei Monate zurückliegt, muss nachgewiesen werden, dass Sie dadurch die Gläubiger*innen absichtlich benachteiligen wollten (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung) und unter Umständen auch, dass die andere Seite, die von Ihnen Geld bekommen hat, von Ihren Zahlungsschwierigkeiten gewusst hat.
Die Folge: Die betreffenden Vorgänge werden rückgängig gemacht und das Geld bzw. Vermögen wird der Insolvenzmasse zugeschlagen. Das ist nicht nur für Sie selbst ärgerlich, sondern kann auch für Ihre Geschäftspartner*innen ein echtes Problem werden.
Wenn Sie in einer finanziellen Schieflage stecken, sollten Sie wissen, dass im Zuge eines möglichen Insolvenzverfahrens jede Ihrer Zahlungen und jeder Kauf als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden und rückgängig gemacht werden kann.
Sie dürfen jetzt noch das bezahlen, was für eine bescheidene Lebensführung und die Fortführung Ihres Betriebs notwendig ist. Bei allen anderen Ausgaben sollten Sie vorsichtig sein.
Um herauszufinden, ob Sie im Vorfeld Ihres Insolvenzverfahrens Ihre Gläubiger*innen benachteiligt haben, werden alle Geschäftsvorgänge aus den Monaten vor der Antragstellung geprüft. Fragen dazu werden auch schon im Formular für den Insolvenzantrag gestellt. Im Verdachtsfall können sogar die letzten zehn Jahre unter die Lupe genommen werden. Sollte sich dabei herausstellen, dass Sie vorsätzlich einzelne Gläubiger*innen bevorzugt und dadurch andere benachteiligt haben, dass Sie Dinge gekauft haben, obwohl Sie schon zahlungsunfähig waren oder dass Sie versucht haben, Ihr Vermögen zur Seite zu schaffen, können diese Geschäftsvorgänge angefochten und rückgängig gemacht werden.
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
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