100% kostenlos
dank öffentlicher
Förderung!
Jetzt für Ihr kostenlosens Check-In-Gespräch registrieren!
Die persönliche Betreuung am Telefon und die Gruppentrainings sind exklusiv für Soloselbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg.
Das umfangreiche digitale Angebot von InStart steht allen Selbstständigen offen, die schneller aus der Krise kommen wollen. Es umfasst neben Tools auch Webinare und ist 100% kostenlos.
Inhalt
In Deutschland gibt es zwei Insolvenzformen:
Ehemals Selbstständige, die keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen und maximal 19 verschiedene Gläubiger*innen haben, werden mit Privatpersonen gleichgestellt und kommen ebenfalls in eine Verbraucherinsolvenz.
Welches Verfahren Sie durchlaufen, hängt also von Ihrer persönlichen Situation ab und liegt nicht in Ihrer Hand. Die Unterschiede zwischen beiden Insolvenzformen wurden in den vergangenen Jahren abgebaut. In beiden Fällen geht es darum, die Gläubiger*innen bestmöglich zu befriedigen und gleichzeitig dem/der Schuldner*in die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart zu eröffnen. Deshalb können Sie bei beiden Verfahren von der Restschuldbefreiung profitieren.
Im Kurzvideo Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz: der Unterschied erklärt InStart-Berater Jan Duken, inwiefern die beiden Verfahren voneinander abweichen.
Ob Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz – Sie sollten sich unbedingt professionellen Beistand holen, wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldnerberatung, ein Steuerbüro oder eine Anwaltskanzlei, um sich bei der Antragstellung und im Laufe des Insolvenzverfahrens fachkundig begleiten zu lassen.
Personen, die in Deutschland leben und selbstständig tätig sind, können einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens stellen. Für Verbraucher*innen (z. B. Angestellte, Erwerbslose, Rentner*innen etc.) hat der Gesetzgeber eine Sonderform, die Verbraucher- oder Privatinsolvenz eingeführt. Zuständig ist in beiden Fällen das Amtsgericht am jeweiligen Wohnort.
Was vielen nicht bekannt ist: Auch Gläubiger*innen haben die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag gegen ihre Schuldner*innen zu stellen, um diese zur Zahlung ihrer Schulden zu bewegen. Man spricht dann im Unterschied zum Eigenantrag von einem Fremdantrag. Sind Sie davon betroffen, werden Sie durch das Insolvenzgericht informiert. Sie können dann innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen oder einen Eigenantrag stellen. Das sollten Sie unbedingt tun, denn nur so können Sie zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Die Insolvenzordnung sieht drei Insolvenzgründe vor:
Mindestens einer dieser Gründe muss gegeben sein, damit das Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens annimmt. Bei Soloselbstständigen und Kleinunternehmer*innen, die persönlich für die Schulden ihres Unternehmens haften, spielt der Insolvenzgrund der Überschuldung keine Rolle.
Eine weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass das verwertbare Vermögen, die sogenannte Insolvenzmasse, ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen. Ist das nicht der Fall, kann das Gericht die Eröffnung „mangels Masse“ ablehnen. Um das zu verhindern, sollten Sie zusammen mit Ihrem Insolvenzantrag einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
Seitdem die Insolvenzordnung mehrfach überarbeitet wurde, hat eine Regelinsolvenz dieselbe Dauer wie eine Verbraucherinsolvenz. Waren es früher mindestens sechs Jahre, dauert die Wohlverhaltensphase heute auch für Selbstständige nur drei Jahre. Das gilt für Verfahren, die nach dem 30.09.2020 beantragt wurden, für ältere Verfahren gelten hinsichtlich der Dauer Übergangsregeln.
Eine Regelinsolvenz verläuft in folgenden Phasen:
Wenden Sie sich an eine Schuldnerberatung und informieren Sie sich, ob eine Regelinsolvenz für Sie das Richtige ist. Wenn Sie aus Hamburg sind, können Sie auch bei InStart anrufen. Die InStart-Berater*innen begleiten Sie kostenlos und vertraulich auf Ihrem individuellen Weg aus der Krise.
Kostenfreie Beratung für
Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer*innen
Sowohl die Registrierung für den Login-Bereich als auch das Programm sind für Sie komplett kostenlos.
Durch eine Registrierung vor Ihrem ersten Gespräch können wir Sie besser und individueller beraten.
Stellen Sie alle Unterlagen zusammen, die Sie für den Antrag brauchen. Dazu gehört unter anderem eine vollständige Gläubigerverzeichnis. Planen Sie einige Wochen für die Vorbereitungsphase ein, je nachdem, wie viele Schulden bzw. Gläubiger*innen Sie haben und wie sortiert Ihre Unterlagen sind.
Wem schulde ich wie viel Geld und wofür?
Mit unserem Gläubigerverzeichnis
verschaffen Sie Sich einen Überblick über
Ihre Situation.
Den Antrag auf Eröffnung einer Regelinsolvenz reichen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort ein. Im Prinzip können Sie das völlig formlos machen. Sie sparen sich und den Mitarbeiter*innen des Gerichts aber viel Zeit, wenn Sie die dafür vorgesehenen Formulare nutzen. Ihre Schuldnerberatung wird Ihnen sagen können, wo Sie diese finden.
Sobald Ihr Antrag bei Gericht eingegangen ist, beginnt das Eröffnungsverfahren. Das bedeutet für Sie eine erste Verschnaufpause, denn ab jetzt werden alle Zahlungsverpflichtungen und Vollstreckungsmaßnahmen auf Eis gelegt. Das Gericht prüft anhand der Unterlagen, ob die formalen Voraussetzungen für eine Insolvenz gegeben und die wichtigsten Informationen (z. B. die Gläubigerverzeichnis) vorhanden sind. Zudem setzt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder eine vorläufige Insolvenzverwalterin ein. Diese Person wird manchmal auch als Gutachter*in bezeichnet.
Wenn Sie den Antrag als natürliche Person stellen (etwa als Einzelunternehmer*in), können Sie bei der Regelinsolvenz zugleich eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dann können Sie die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ablauf des Verfahrens) begleichen. Außerdem wird dann das Verfahren eröffnet, selbst wenn die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.
Der oder die vorläufige Insolvenzverwalter*in wird sich in dieser Phase mit Ihnen treffen, um sich einen besseren Überblick über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Je besser Sie mitarbeiten, desto schneller wird das Gutachten fertig und desto eher kann das eigentliche Insolvenzverfahren beginnen. In den meisten Fällen dauert das Eröffnungs- oder Prüfverfahren bei der Regelinsolvenz vier bis zwölf Wochen. Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit schon vor längerer Zeit aufgegeben haben und Ihr Fall sehr einfach ist, kann diese Phase auch übersprungen werden und das Gericht eröffnet direkt das Insolvenzverfahren.
Sind die Voraussetzungen laut Gutachten erfüllt, beginnt das eigentliche Regelinsolvenzverfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Insolvenzregister bekannt gegeben.
Der Insolvenzbeschluss wird Ihnen per Post zugestellt. Darin steht unter anderem, wer für die Insolvenzverwaltung zuständig ist (das kann, muss aber nicht der/die Gutachter*in bzw. vorläufige Insolvenzverwalter*in sein). Diese Person hat die Aufgabe, Ihr Vermögen zu verwerten und Ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsschutzgrenze einzuziehen. Sie wird sich zunächst einen Überblick über das vorhandene private und betriebliche Vermögen machen. Dazu zählen Bargeld und Guthaben, Immobilien, Bausparverträge, Schmuck, Maschinen, PKW oder Kundenverträge. Alles, was Sie davon nicht für Ihre Lebensführung und ggf. für die Fortführung Ihres Betriebes benötigen, wird verwertet bzw. verkauft und der Erlös unter den Gläubiger*innen verteilt.
Es kann passieren, dass Ihre Firma als Gesamtpaket verkauft wird. Dann könnten Außenstehende denken, sie hätte das Insolvenzverfahren vollkommen folgenlos überstanden. Aber das sieht nur so aus. Im Hintergrund wurde das ursprüngliche Unternehmen abgewickelt, während nur die sichtbare Hülle inkl. Firmenname und Firmenschild an neue Inhaber*innen verkauft wird.
In dieser Phase der Regelinsolvenz werden die Geschäftsvorgänge der letzten Monate und Jahre genau unter die Lupe genommen. Es soll geprüft werden, ob Sie möglicherweise versucht haben, Vermögen beiseitezuschaffen. Bei Kapitalgesellschaften bekommt die Staatsanwaltschaft automatisch alle Insolvenzanträge auf den Tisch und prüft, ob es Hinweise auf eine Insolvenzverschleppung gibt. Das bekommen die Schuldner*innen aber in der Regel gar nicht mit, denn nur in den seltensten Fällen wird dann auch tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Der Hintergrund ist unter anderem folgender: Wurde der Insolvenzantrag zu spät gestellt, kann es sein, dass in der verstrichenen Zeit noch einzelne Gläubiger*innen bevorzugt und andere benachteiligt wurden. Jede Zahlung an Gläubiger*innen und überhaupt alles, was Sie als Geschäftsführer*in nach dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unternommen haben, könnte unerlaubt gewesen sein.
In einigen Fällen, vor allem bei größeren Firmen, wird ein Gläubigerausschuss einberufen, der sich aus Vertreter*innen der größten Gläubigergruppen zusammensetzt und unter anderem darüber entscheidet, wie die Erlöse verteilt werden und ob die Firma saniert oder abgewickelt werden soll. Ist die Situation jedoch übersichtlich, was bei den meisten Kleinunternehmer*innen und Soloselbstständigen der Fall ist, wird in der Regel auf einen Gläubigerausschuss verzichtet.
Für alle, die wissen wollen, wie sie Ihr Insolvenzverfahren abkürzen, kommt der KriseChance-Podcast wie gerufen: In Folge 51 lässt sich Marco Habschick vom Insolvenzrechtler Dr. Christian Matiebel erklären, was hinter dem Begriff Insolvenzplan steckt. Reinhören lohnt sich!
Die Regelinsolvenz im engeren Sinne dauert ein bis zwei Jahre, je nachdem, wie umfangreich die zu prüfenden Geschäftsunterlagen und das zu verwertende Vermögen sind (in Einzelfällen kann es auch mal länger dauern). Für Kapitalgesellschaften endet damit das gesamte Insolvenzverfahren. Aber was ist mit Ihnen? Für Sie als Unternehmer*in hat schon am Tag der Verfahrenseröffnung die dreijährige Wohlverhaltensphase begonnen. In dieser Phase gilt für Sie eine Erwerbs- und Mitteilungspflicht. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie jede Änderung Ihrer Lebensumstände von sich aus an den/die Insolvenzverwalter*in melden (Umzug, neuer Job etc.). Außerdem müssen Sie sich ernsthaft um ein Einkommen bemühen, um Ihre Schulden zurückzuzahlen. Dieses Einkommen können Sie mit der Erlaubnis des/der Insolvenzverwalter*in auch über eine Fortführung Ihrer Selbstständigkeit erzielen. Sogar die Gründung eines neuen Unternehmens ist während des laufenden Insolvenzverfahrens möglich. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Eine neue Firma gründen trotz Insolvenz – das geht!
Nach einer Dauer von drei Jahren können Sie von den restlichen Schulden befreit werden. Das Gericht hebt das Verfahren auf. Sie können jetzt unbelastet nach vorne schauen und einen beruflichen Neustart wagen.
Jetzt sind theoretisch die Verfahrenskosten fällig, sofern Sie eine Stundung beantragt haben. Sollten Sie sie noch immer nicht bezahlen können, verzichtet der Staat in der Regel auf die Forderung. Man sagt dann, die „Forderung wird niedergeschlagen“.
Sie haben in den vergangenen Monaten und Jahren viel gelernt: Sie haben sich erfolgreich aus einer ernsten Krise befreit und neue Lebensperspektiven entwickelt – eine Erfahrung, die Ihnen von großem Nutzen sein wird, ganz gleich, ob Sie weiter unternehmerisch tätig sein werden oder in einem festen Job die Zukunft für sich sehen.
Abb. 1: Ablauf einer Regelinsolvenz
Wenn Ihr Unternehmen eigentlich profitabel ist, aber aufgrund von äußeren Umständen in eine existenzielle Notlage geraten ist, stehen die Chancen gut, dass Sie es während der Regelinsolvenz weiterführen können. Voraussetzung ist, dass der/die Insolvenzverwalter*in dem zustimmt. Das wird nur dann passieren, wenn der Betrieb nach Kosteneinsparungen und Umstrukturierungen wieder ausreichend Gewinne erwarten lässt, um die Gläubiger*innen zu befriedigen. Ist das nicht der Fall, werden Sie sich vermutlich um eine Festanstellung bemühen müssen. In unserem Beitrag Von der Selbstständigkeit in die Anstellung erfahren Sie, wie Sie eine passende Stelle finden und im Bewerbungsverfahren überzeugen.
Lassen Sie sich nicht von anderen dazu drängen, Ihre Selbstständigkeit aufzugeben, wenn Sie bereit wären, dafür zu kämpfen!
Eine empfehlenswerte Alternative zur Regelinsolvenz kann ein außergerichtlicher Vergleichsversuch sein. Bei einem solchen Vergleich geht es darum, mit Ihren Gläubiger*innen einen Teilerlass der Schulden, Stundungen und/oder Ratenzahlungen zu vereinbaren (entsprechende Musterbriefe finden Sie in unserer Werkzeugkiste zum Download). Das ist zwar mühsam, hat aber durchaus Aussicht auf Erfolg, ganz besonders dann, wenn Sie nur wenige Gläubiger*innen haben und Sie – vielleicht mit der Unterstützung aus dem Freundeskreis oder der Familie – Geld aufbringen können, das Sie Ihren Gläubiger*innen für die Schuldenregulierung anbieten können.
Wichtig ist, Ihre Gläubiger*innen von Ihrer Glaubwürdigkeit zu überzeugen und ihnen zu vermitteln, dass sie andernfalls Regelinsolvenz anmelden müssten. Dadurch würden sie wahrscheinlich noch weniger von ihrem Geld sehen, u. a. weil dann nämlich die Verfahrenskosten zuerst aus der Insolvenzmasse beglichen werden würden.
Einen Vergleich vorzuschlagen, lohnt sich zwar, weil Sie sich dann nicht gegenüber einem Gericht verantworten müssen, der Weg ist aber bisweilen mühsam und erfordert einen langen Atem. Und nicht immer gelingt es, die Gläubiger*innen von dieser Lösung zu überzeugen.
Eine Regelinsolvenz hat demgegenüber vor allem einen Vorteil: Mit der Antragstellung wird sehr viel Druck von Ihnen genommen. Alle Vollstreckungsmaßnahmen werden unterbrochen und der*die Insolvenzverwalter*in steht ab jetzt wie eine Mauer zwischen Ihnen und Ihren Gläubiger*innen. Bei einem außergerichtlichen Vergleich bleibt hingegen immer die Unsicherheit, ob Ihre Gläubiger*innen womöglich doch noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie ergreifen.
Für Selbstständige ist die Regelinsolvenz eine Chance, sich von allen Schulden zu befreien und einen unbelasteten Neuanfang vorzubereiten. Zwar ist es immer besser, die Regelinsolvenz zu vermeiden, aber Sie brauchen auch keine Angst vor diesem Schritt zu haben. Die Auswirkungen sind weniger gravierend, als viele glauben.
So bedeutet eine Regelinsolvenz keineswegs zwangsläufig das Aus für Ihre Selbstständigkeit. Die Insolvenzordnung sieht ausdrücklich vor, dass Sie mit der Erlaubnis des/der Insolvenzverwalter*in bei der Regelinsolvenz Ihr Unternehmen weiterführen können.
Wenn Sie Ihren Pflichten nachkommen und sich darum bemühen, Ihre Schulden abzubauen, können Sie nach drei Jahren frei von Schulden in die Zukunft blicken.
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr
Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr
Donnerstag von 15 bis 18 Uhr
Für Soloselbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg.