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Zahlungs­unfähigkeit: Wann muss ich Insolvenz anmelden?

Zahlungsunfähigkeit ist einer der häufigsten Gründe dafür, dass Selbstständige Insolvenz anmelden. Wenn Sie sich fragen, ob Sie schon zahlungsunfähig sind und wann der richtige Zeitpunkt ist, den Insolvenzantrag zu stellen, gibt dieser Artikel Ihnen die Antworten, nach denen Sie suchen.

Viele Selbstständige haben Schulden. Das ist an sich kein Grund, unruhig zu schlafen. Sorgen machen sollten Sie sich, wenn Sie die Raten nicht mehr pünktlich zahlen können und die offenen Forderungen immer mehr werden. 

Wann ist ein Unternehmen oder eine Person insolvent?

Das Insolvenzrecht sieht insgesamt drei Insolvenzgründe vor. Mindestens einer davon muss gegeben sein, damit ein Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens annimmt:

Der Spitzenreiter unter den Insolvenzgründen: Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor immer dann vor, wenn Sie Ihre fälligen Zahlungspflichten in absehbarer Zeit nicht erfüllen können. Als grobe Richtlinie gilt: Ein Anteil von höchstens zehn Prozent offener Forderungen ist okay - alles, was darüber liegt, ist kritisch. Können Sie die fälligen Rechnung nicht bald bezahlen oder erhöht sich ihre Zahl weiter, ist es Zeit, zu handeln. Für den Bundesgerichtshof bedeutet „bald“ in diesem Zusammenhang übrigens: innerhalb von drei Wochen. Wenden Sie sich in diesem Fall so schnell wie möglich an eine Schuldnerberatung oder an eine Anwaltskanzlei, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Zahlungsunfähigkeit ist mit Abstand der häufigste Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Wenn Sie aus Hamburg sind, können wir bei InStart Ihnen helfen, Ihre finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Rufen Sie unsere Hotline an unter: Tel. 040- 52 474 1818 (Mo-Fr von 9 bis 13 Uhr) oder vereinbaren Sie einen Termin. Die Beratung ist kostenfrei, vertraulich und unbürokratisch

Von untergeordneter Bedeutung: Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass Sie voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, Ihre bestehenden Zahlungspflichten zu erfüllen. Um das zu beurteilen, wird in der Regel eine Liquiditätsplanung herangezogen, der alle erwarteten Rechnungen den liquiden Mitteln und Forderungen eines Unternehmens zu einem Stichtag gegenüberstellt. 

Tipp: In unserer Werkzeugkiste finden Sie eine einfache Vorlage zur Liquiditätsplanung. Sie hilft Ihnen nicht nur, eine drohende Zahlungsunfähigkeit kommen zu sehen, sondern ist auch eine wichtige Grundlage, um raus aus den Schulden zu kommen. 

Der Gesetzgeber möchte mit dem Insolvenzgrund der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ Unternehmen dazu zu bewegen, möglichst frühzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Denn die Erfahrung zeigt leider, dass die meisten Anträge erst gestellt werden, wenn es für eine erfolgreiche Sanierung des Betriebs bereits zu spät ist. Allerdings ist die drohende Zahlungsunfähigkeit hauptsächlich für die Geschäftsführer*innen von Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen von Belang und nur ein kleiner Teil aller Insolvenzanträge wird mit dieser Begründung gestellt.

Nur für GmbHs wichtig: Überschuldung als Insolvenzgrund

Neben der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist Überschuldung der dritte mögliche Grund für eine Insolvenz. Überschuldung bedeutet, dass das gesamte Betriebsvermögen nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Fachleute sprechen auch von der bilanziellen Überschuldung. 

Auch der Insolvenzgrund der Überschuldung ist nur für juristische Personen von Bedeutung (z. B. GmbHs). 

Wer darf Insolvenz anmelden?

Natürliche Personen, zu denen Privatpersonen ebenso wie Selbstständige zählen, und juristische Personen dürfen Insolvenz anmelden. In Juristendeutsch heißt das: „einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.“ Selbstständige und juristische Personen durchlaufen dann eine Regelinsolvenz. Für Privatpersonen ist die Verbraucherinsolvenz gedacht. Zu ihnen zählen auch ehemals Selbstständige, sofern sie höchstens 19 Gläubiger*innen und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben (damit sind Lohnschulden, aber auch Lohnsteuerschulden oder Beiträge an die Sozialversicherungsträger gemeint, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter*innen hätte bezahlen müssen). 

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Selbstständige und Privatpersonen können zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dann kann das Gericht ihnen nach Ablauf des Verfahrens, das in der Regel drei Jahre dauert, ihre restlichen Schulden erlassen – unabhängig von der Höhe der Schulden

Was viele Selbstständige nicht wissen: Auch Gläubiger*innen haben die Möglichkeiten, bei Gericht einen Insolvenzantrag gegen ihre Schuldner*innen zu stellen. Man spricht dann von einem Fremd- oder Gläubigerantrag. Es kann Ihnen also passieren, dass eine andere Person, eine Firma oder eine Behörde, der Sie noch Geld schulden, den Insolvenzantrag gegen Sie stellt. Wenn das Insolvenzgericht den Antrag annimmt, müssen Sie das Verfahren durchlaufen – ob Sie wollen oder nicht. 

Der Fremdantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist sicher nicht die erste Maßnahme, die Ihre Gläubiger*innen unternehmen, um Sie zur Zahlung Ihrer Schulden zu bewegen. Aber vor allem Behörden, wie das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, sind dafür bekannt, dass sie durchaus bereit sind, diesen Schritt zu gehen. Zumindest, wenn es um eine größere Summe geht. 

Ist dieser Fall eingetreten, erhalten Sie zunächst einen Brief vom Insolvenzgericht, in dem Sie über den Fremdantrag informiert werden und Ihnen eine Frist gesetzt wird, bis wann Sie sich dazu äußern und ggf. einen eigenen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen können. Das sollten Sie unbedingt tun, denn nur so haben Sie die Chance, zugleich die Restschuldbefreiung zu beantragen. Andernfalls durchlaufen Sie das Verfahren, ohne am Schluss darauf hoffen zu können, dass Ihre Schulden gelöscht werden.

Insolvenz­antragspflicht: Wer muss Insolvenz anmelden?

Wenn Ihr Unternehmen eine GmbH ist und Sie deren Geschäftsführer*in sind, haben Sie keine Wahl: Sie sind gesetzlich verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag zu stellen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens eingetreten ist. Bei dem Insolvenzgrund der Überschuldung gilt eine Frist von sechs Wochen. 

Stellen Sie den Antrag gar nicht oder zu spät, können Sie unter Umständen wegen Insolvenzverschleppung angeklagt werden. Wie so häufig gilt auch hier: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Zu behaupten, Sie hätten nicht bemerkt, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist, ist kein Argument, das das Gericht überzeugen wird. Denn zu Ihren Aufgaben als Geschäftsführer*in gehört es nun mal, die Finanzen im Blick zu haben. 

Die Insolvenzantragspflicht gilt aber, vereinfacht gesagt, nur bei Kapitalgesellschaften (GmbH oder UG, haftungsbeschränkt) oder bei Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person (zum Beispiel eine GmbH & Co. KG). Wenn Sie Einzelunternehmer*in oder Gesellschafter*in einer GbR sind, sind Sie nicht verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen können sich auch nicht der Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, den Insolvenzantrag zu stellen?

Wenn die Schulden immer weiterwachsen, obwohl Sie alles tun, um sie zu senken, spricht vieles dafür, dass Sie zahlungsunfähig sind und ernsthaft über einen Insolvenzantrag nachdenken sollten. Der richtige Zeitpunkt für den Insolvenzantrag ist spätestens dann gekommen, wenn Sie keine Möglichkeit sehen, Ihre Schulden zu bezahlen oder sich mit Ihren Gläubiger*innen zu einigen, ohne ein Gericht hinzuziehen. 

Schieben Sie die Entscheidung lieber nicht auf die lange Bank. Je früher Sie in das Verfahren einsteigen, desto besser stehen die Chancen, Ihre Selbstständigkeit oder Ihr Unternehmen durch eine Restrukturierung zu retten. Die Erfahrung zeigt leider, dass die meisten Selbstständigen zu spät handeln.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits nicht mehr selbstständig sind, können Sie unter Umständen mit Privatpersonen gleichgestellt werden und durchlaufen eine Verbraucherinsolvenz. Das setzt voraus, dass Sie weniger als 20 Gläubiger*innen und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben (z. B. wenn Sie zum Beispiel Lohn- oder Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt haben). 

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Wichtig zu wissen: Für den Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz (im Volksmund auch Privatinsolvenz genannt) benötigen Sie eine Bescheinigung von einer geeigneten Stelle darüber, dass Sie bereits vergeblich versucht haben, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubiger*innen zu einigen. Den außergerichtlichen Vergleich bereiten Sie am besten mit der Unterstützung einer anerkannten Schuldnerberatung vor. Das steigert die Erfolgsaussichten und hat den Vorteil, dass die Schuldnerberatung Ihnen ggf. gleich die erforderliche Bescheinigung ausstellen kann. 

Wenn Sie eine Regelinsolvenz durchlaufen, können Sie diesen Schritt überspringen und den Insolvenzantrag auch ohne vorherigen Einigungsversuch stellen.

Fazit

Zahlungsunfähigkeit ist der häufigste Grund für Insolvenzverfahren in Deutschland. Die ist in den meisten Fällen schon früher erreicht, als die Betroffenen wahrhaben wollen. Als Faustregel gilt: Schon ein Anteil von zehn Prozent fälliger Rechnungen, die Sie nicht pünktlich bezahlen können, ist ein ernstzunehmendes Warnsignal. 

Vor dem Gefängnis müssen Sie sich in der Regel trotzdem nicht fürchten: Den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gibt es nur für Geschäftsführer*innen, die nicht selbst für die Schulden des Unternehmens haften (z. B. bei einer GmbH). Die meisten Soloselbstständigen und Kleinunternehmer*innen können sich – zumindest in dieser Hinsicht – entspannen.

Der richtige Zeitpunkt für den Insolvenzantrag ist spätestens dann gekommen, wenn Sie keine Möglichkeit mehr sehen, Ihre Schulden in absehbarer Zeit zu begleichen oder sich anderweitig mit Ihren Gläubiger*Innen zu einigen. Es gilt die Devise: Je früher desto besser!

Eine Insolvenz ist keine Katastrophe, sondern eine Chance: Nach drei Jahren können Sie schuldenfrei in die Zukunft starten. 

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bhp