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Insolvenz in Eigenver­waltung: Für wen ist das Verfahren geeignet?

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Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Insolvenz in Eigenverwaltung: Ist das ein Weg für mich?

Vielleicht haben Sie schon mal von der Möglichkeit einer Insolvenz in Eigenverwaltung gehört und fragen sich jetzt, ob das etwas für Sie sein könnte. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, das vorrangig bei der Rettung insolventer Kapitalgesellschaften zum Einsatz kommt. Wenn Sie also ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft führen und diese Tätigkeit gerne während des Insolvenzverfahrens fortsetzen möchten, kommt wahrscheinlich eher eine Freigabe der Selbstständigkeit für Sie infrage. 

Wenn Sie hingegen eine GmbH führen, kann unter Umständen eine Insolvenz in Eigenverwaltung eine Lösung für Sie sein. Im Folgenden beschreiben wir, was „Insolvenz in Eigenverwaltung“ überhaupt bedeutet, welche Voraussetzungen es dafür gibt und für wen dieses Verfahren geeignet ist. 

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Was heißt Insolvenz in
Eigenverwaltung?

Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung in vollem Umfang verfügungsberechtigt und muss die Kontrolle über das Unternehmen nicht – wie bei einer Regelinsolvenz sonst üblich – an eine*n Insolvenzverwalter*in abgeben. Ihr wird vom Gericht lediglich eine Person zur Seite gestellt, die sie überwacht und darauf achtet, dass sie das Sanierungskonzept wie geplant umsetzt.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung wurde als eine Unterform der Regelinsolvenz in die Insolvenzordnung eingeführt, um für Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, den Insolvenzantrag möglichst früh zu stellen. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass viele Unternehmer*innen diesen Schritt zu lange hinauszögern, da sie die Zügel nicht gerne aus der Hand geben. Dadurch wird die Rettung des Unternehmens jedoch erheblich erschwert.

Welche Vorteile bietet eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Die Insolvenz mit Eigenverwaltung bringt für Unternehmen einige Vorteile mit sich:

  • Die Geschäftsführung behält während der Insolvenz volle Kontrolle und kann ihre Kontakte und Erfahrung bei der Rettung des Unternehmens einsetzen. 
  • Gleichzeitig wird ihr eine erfahrene Person zur Seite gestellt, die sie dabei unterstützt, den Betrieb wieder auf Kurs zu bringen. 
  • Nach außen wird das Unternehmen weiter durch die bekannten Gesichter vertreten – in einer ohnehin schon schwierigen wirtschaftlichen Situation wird das Firmenimage somit nicht zusätzlich dadurch angekratzt, dass plötzlich die Zuständigkeiten und Ansprechpersonen für Kund*innen und Geschäftspartner*innen wechseln. 
  • Das Insolvenzverfahren kann durch die Eigenverwaltung unter Umständen verkürzt und vereinfacht werden. Dadurch sind die Kosten niedriger.

Voraussetzungen einer Insolvenz in
Eigenverwaltung

Die Sonderregelung für eine Insolvenz in Eigenverwaltung kann in Kraft treten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Unternehmen selbst hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt (kein Fremdantrag).
  • Es handelt sich um eine Regelinsolvenz (bei einer Verbraucherinsolvenz ist die Sonderregel der Eigenverwaltung ausgeschlossen). 
  • Ein Antrag auf Eigenverwaltung wurde gestellt.
  • Es liegt ein realistisches Konzept für die Sanierung und Restrukturierung des Unternehmens vor.
  • Es liegen dem Gericht keine Anzeichen vor, dass die Gläubiger*innen durch die Eigenverwaltung schlechter gestellt werden als bei einer normalen Regelinsolvenz. 

Die größte Hürde bei der Insolvenz in Eigenverwaltung besteht darin, das Gericht und die Gläubiger*innen davon zu überzeugen, dass die Eigenverwaltung funktioniert und es der Geschäftsführung gelingen wird, das Unternehmen wieder wettbewerbsfähig zu machen. Deshalb kommt es bei diesem Verfahren besonders darauf an, dass der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird, solange noch Geld für eine Sanierung da ist und eine Rettung realistisch erscheint. In der Regel werden dazu Unternehmensberater*innen eingeschaltet, die entsprechende Gutachten und Prognosen anfertigen. Diese Gutachten sind relativ teuer.

Ablauf der Insolvenz in
Eigenverwaltung

Rein formal folgt eine Insolvenz in Eigenverwaltung demselben Muster wie eine normale Regelinsolvenz – es handelt sich dabei ja nicht um ein gesondertes Verfahren, sondern lediglich um eine Sonderregel der Insolvenzordnung.

Nachdem Sie den Insolvenzantrag gestellt haben, prüft das Insolvenzgericht während der Eröffnungsphase Ihre Unterlagen und klärt, 

  • ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt und 
  • ob die Insolvenzmasse ausreicht, um wenigstens die Kosten des Verfahrens zu decken. Andernfalls wird das Verfahren mangels Masse abgelehnt.

Sind diese Voraussetzungen für eine Insolvenz gegeben, wird das Verfahren durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. 

Jetzt müssen neben dem Gericht auch die Gläubiger*innen davon überzeugt werden, dass es sich lohnt, Ihr Unternehmen in Eigenverwaltung zu sanieren. Stimmen alle zu, kann der Sanierungsplan unter Ihrer Regie umgesetzt werden. 

Während des gesamten Insolvenzverfahrens berichten Sie immer wieder gegenüber dem*der Sachwalter*in über den Fortschritt des Sanierungsverfahrens. Die erwirtschafteten Überschüsse werden der Insolvenzmasse zugeschlagen und – nachdem die Verfahrenskosten gedeckt wurden – unter den Gläubiger*innen verteilt. Nach höchstens drei Jahren wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.

„Freigabe der selbstständigen
Tätigkeit“ versus „Insolvenz in
Eigenverwaltung“

Auch Selbstständige, die keine Kapitalgesellschaft führen, können während des Insolvenzverfahrens ihre Selbstständigkeit in Eigenregie fortführen. Dafür benötigen sie die Zustimmung des*der Insolvenzverwalter*in. Der juristische Fachbegriff dafür ist „Freigabe der Selbstständigkeit“. Das Unternehmen bzw. die Selbstständigkeit wird dann aus der Insolvenzmasse herausgelöst. 

Wenn Sie sich für diesen Weg entscheiden und Sie die Freigabe erhalten, können Sie über die erwirtschafteten Mittel in Ihrem Unternehmen verfügen und sogar Investitionen tätigen. Allerdings verpflichten Sie sich in der Regel dazu, einen festen Betrag (oder einen festen Prozentsatz) zu entrichten, der dafür eingesetzt wird, die Verfahrenskosten zu decken und Ihre Schulden zu begleichen (mehr zum Thema Freigabe erfahren Sie in unserem Ratgeber Trotz Insolvenz selbstständig bleiben: Geht das?).

Gegenüber eine Insolvenz in Eigenverwaltung ist die Freigabe der Selbstständigkeit weniger formal geregelt und die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen sind nicht so hoch. In beiden Fällen kommt es aber darauf an, ein schlüssiges Konzept für die Sanierung des Unternehmens bzw. die Fortführung der Selbstständigkeit vorzulegen, um die Insolvenzverwaltung und damit indirekt das Gericht und die Gläubiger*innen davon zu überzeugen, dass Sie Ihren Betrieb oder Ihre Selbstständigkeit wieder auf Kurs bringen können. 

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auch in der passenden KriseChance-Podcastfolge. Darin widmet sich Marco Habschick zusammen mit dem Hamburger Insolvenzanwalt Dr. Christian Matiebel den meistverbreiteten Mythen rund um Insolvenz und Selbstständigkeit. Hören Sie rein!

Fazit

Der Begriff „Insolvenz in Eigenverwaltung“ geistert gerade wieder häufiger durch die Medien, meist in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren großer Konzerne. Jüngere Beispiele sind die Insolvenzen von Goertz und Hakle. Viele verschuldete Unternehmer*innen fragen sich daher, ob das vielleicht auch für sie eine Option sein könnte. 

Tatsächlich findet diese Sonderregel, welche die Insolvenzordnung ausschließlich für Regelinsolvenzen vorsieht, eher bei Unternehmen mit vielen Arbeitnehmer*innen Anwendung als bei Kleinunternehmen. Dennoch kommt die Eigenverwaltung theoretisch für Kapitalgesellschaften unabhängig von deren Größe in Betracht. Ihre größten Vorteile liegen darin, dass sie ausdrücklich auf eine Sanierung und nicht auf eine Liquidierung des Unternehmens hinausläuft und dass die Geschäftsführung trotz Insolvenz voll in der Verantwortung bleibt. 

Wenn Sie eine GmbH führen und eine Insolvenz in Eigenverwaltung durchlaufen möchten, sollten Sie diesen Schritt gut vorbereiten. Die Anforderungen an das Sanierungskonzept sind recht hoch. Gleichzeitig sollten Sie nicht zu lange warten. Je früher der Insolvenzantrag gestellt wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass Ihr Unternehmen saniert werden kann. Wenn Sie sich von einer erfahrenen Person helfen lassen, erhöhen Sie auf jeden Fall Ihre Chancen, durch eine Insolvenz in Eigenverwaltung Ihren Betrieb zu retten.

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bhp