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Verbrau­cherinsol­venz:
Voraus­setzungen, Ablauf und Dauer

Eigentlich ist für (ehemals) Selbstständige die Regelinsolvenz gedacht. Aber in bestimmten Fällen kommt trotzdem eine Verbraucherinsolvenz, auch Privatinsolvenz genannt, infrage.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verbraucherinsolvenz ist eigentlich für Verbraucher*innen gedacht, die ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Für Selbstständige und ehemals Selbstständige gibt es die Regelinsolvenz
  • Es gibt Ausnahmen: Ehemals Selbstständige durchlaufen eine Verbraucherinsolvenz, wenn sie weniger als 20 Gläubiger*innen und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben.
  • Eine Verbraucherinsolvenz dauert drei Jahre. Am Ende können die Restschulden gelöscht werden.
  • Mit der Zulassung Ihres Insolvenzantrages durch das Gericht müssen Ihre Gläubiger*innen alle Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändungen etc.) sofort einstellen. Ab hier übernimmt der/die Insolvenzverwalter*in einen Großteil der Kontrolle.
  • Während des Insolvenzverfahrens müssen Sie sich an bestimmte Regeln halten und sich um ein (festes) Einkommen bemühen.
  • Der Teil Ihres Einkommens, der über der Pfändungsschutzgrenze liegt, wird eingezogen und unter den Gläubiger*innen verteilt, um deren Schaden möglichst gering zu halten. Der Mindestfreibetrag, der nicht gepfändet werden darf, liegt derzeit bei 1402,28 Euro im Monat (Stand: Juli 2023). 
  • Sie können während der Verbraucherinsolvenz eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, um ein Einkommen zu erwirtschaften. Der*die Insolvenzverwalter*in muss dem allerdings zustimmen.

Verbraucherinsol­venz für ehemals Selbstständige

Wer selbstständig ist oder war und seine Schulden nicht mehr zurückzahlen kann, durchläuft in Deutschland eine Regelinsolvenz. Das ist der Regelfall – daher auch der Name. Für Privatpersonen gibt es im Insolvenzrecht eine Sonderform: die Verbraucherinsolvenz, umgangssprachlich auch als Privatinsolvenz bezeichnet. Unter bestimmten Voraussetzungen durchlaufen aber auch ehemals Selbstständige diese besondere Form der Insolvenz.

In diesem Ratgeber erklären wir, was eine Verbraucherinsolvenz auszeichnet, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie das Verfahren abläuft und wie lange die Verbraucherinsolvenz dauert.

Was ist eine Verbraucherinsol­venz?

In Deutschland gibt es zwei verschiedene Insolvenzverfahren: Die Regelinsolvenz für Selbstständige und Unternehmen und die Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen, also zum Beispiel für Angestellte, Rentner*innen oder Arbeitslose. Mehr zu den Unterschieden lesen Sie in unserem Artikel Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz: der Unterschied.

Beide Verfahren haben das vorrangige Ziel, die Forderungen der Gläubiger*innen so gut es geht zu befriedigen. Gleichzeitig geht es darum, den Schuldner*innen eine zweite Chance zu geben und Ihnen einen Weg aus den Schulden zu ermöglichen. Deshalb kann das Gericht Sie am Ende des Insolvenzverfahrens von allen Schulden befreien.

Ursprünglich wurde die Verbraucherinsolvenz entwickelt, um verschuldeten Verbraucher*innen ein vereinfachtes Verfahren zur Schuldenregulierung zu eröffnen. Damals war eine Regelinsolvenz noch komplizierter, teurer und langwieriger als heute. Nachdem der Gesetzgeber die Insolvenzordnung in den vergangenen Jahren jedoch mehrfach überarbeitet hat, sind die Unterschiede zwischen beiden Verfahren gar nicht mehr so groß. In beiden Fällen können Sie innerhalb von drei Jahren die Restschuldbefreiung erreichen. 

Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz? Was kommt für mich in Frage? Machen Sie den Test.

Schnell-Check starten

Der Hauptunterschied besteht darin, dass Sie bei einer Verbraucherinsolvenz zuerst einen außergerichtlichen Vergleich unternehmen müssen, der von einer anerkannten Schuldnerberatung oder einer anderen geeigneten Stelle oder Person begleitet wird. Diesen Schritt können Sie bei einer Regelinsolvenz überspringen. 

Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz)

Wenn Sie zahlungsunfähig sind (oder es mit großer Wahrscheinlichkeit bald sein werden) und Ihre Schulden nicht mehr fristgemäß bedienen können, sollten Sie darüber nachdenken, ob ein Insolvenzverfahren eine Lösung für Sie ist. Einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens können Sie stellen, sofern Sie die folgenden Kriterien erfüllen: 

  • Sie haben Ihre Selbstständigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgegeben und sind nicht (mehr) selbstständig, d. h. sie beziehen kein nennenswertes Einkommen mehr aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Andernfalls ist die Regelinsolvenz die richtige Verfahrensart für Sie.
  • Sie haben höchstens 19 verschiedene Gläubiger*innen.
  • Sie haben versucht, sich mit allen Gläubigern auf einen Vergleich zu einigen. Der Versuch ist aber gescheitert. Eine Schuldnerberatung, ein/eine Rechtsanwält*in, Ihr/Ihre Steuerberater*in oder eine andere geeignete Stelle oder Person hat diesen Prozess begleitet und bestätigt, dass der Versuch gescheitert ist.
  • Sie haben keine Schulden, die aus Arbeitsverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter*innen entstanden sind. Dazu zählen Lohnschulden, aber auch nicht gezahlte Lohnsteuer oder nicht gezahlte Beiträge an die Sozialversicherungsträger.
  • Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland.

Die Kosten einer Verbraucherinsolvenz

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kostet Geld für das Gericht und für die Arbeit des/der Treuhänder*in. Grob geschätzt kommen etwa 2000 Euro zusammen. Die Gebühren werden Ihnen als Antragsteller*in in Rechnung gestellt und üblicherweise aus der Insolvenzmasse beglichen. Wenn Ihr vorhandenes Vermögen dafür nicht ausreicht, kann das Gericht die Kosten stunden. Sie müssen dies aber ausdrücklich beantragen. Denken Sie daher daran, zusammen mit Ihrem Insolvenzantrag einen Stundungsantrag zu stellen. So verhindern Sie, dass das Gericht Ihren Insolvenzantrag „mangels Masse“ ablehnt.

Der Ablauf einer Verbraucherinsolvenz

Jeder Fall ist anders und die Insolvenzordnung sieht zahlreiche Ausnahmen vor. Um Ihnen dennoch einen Eindruck davon zu vermitteln, was auf Sie zukommen kann, wenn Sie eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen, schildern wir Ihnen im Folgenden einen typischen Verfahrensablauf:

1. Außergerichtlicher Vergleich

Bevor Sie überhaupt den Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz stellen können, müssen Sie versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubiger*innen zu einigen. Das sieht die Insolvenzordnung vor. Dafür erarbeiten Sie mit einer anerkannten Schuldnerberatung einen Schuldenbereinigungsplan, der unter anderem eine Stundung, Ratenzahlungen oder auch einen (Teil-) Erlass Ihrer Schulden beinhalten kann (entsprechende Musterbriefe liegen für Sie zum Download in unserer Werkzeugkiste bereit). Alle Gläubiger*innen müssen dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, damit er wirksam wird. Tun sie das nicht, gilt der Einigungsversuch als gescheitert. Erst dann können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Ihre Schuldnerberatung oder eine andere geeignete Stelle oder Person wird Ihnen die dafür notwendige Bescheinigung ausstellen.

2. Der Insolvenzantrag für die Verbraucherinsolvenz

Sie stellen Ihren Insolvenzantrag schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht (in der Regel das Amtsgericht an Ihrem Wohnort). Dafür reichen Sie folgende Unterlagen ein: 

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens inkl. Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Forderungsverzeichnis und Schuldenbereinigungsplan 
  • Bescheinigung nach § 305 InsO über den gescheiterten Einigungsversuch
  • Antrag auf Restschuldbefreiung
  • Ggf. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
  • Eine Kopie Ihres Lichtbildausweises

Das Antragsformular mit allen Anlagen können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz herunterladen. Erschrecken Sie nicht: Das Formular ist sehr umfangreich. Aber nicht alle Punkte sind für Sie relevant. Füllen Sie es Schritt für Schritt aus und lassen Sie sich von einer Schuldnerberatung helfen. 

3. Prüfung des Antrags

Die Mitarbeiter*innen des Gerichts machen sich ein Bild von Ihrer Situation und prüfen anhand der Unterlagen, ob die Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz gegeben sind. Das kann einige Tage oder Wochen dauern. 

4. Gerichtlicher Einigungsversuch (optional)

Bei einer Verbraucherinsolvenz kann das Gericht zusätzlich zum außergerichtlichen Vergleich noch einen gerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. In dieser Zeit ruht Ihr Antrag. Das Verfahren wird erst eröffnet, wenn auch dieser Versuch gescheitert ist.

Das Gericht schickt Ihren Gläubiger*innen erneut einen Schuldenbereinigungsplan zu, mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen dazu Stellung zu beziehen. Hat sich Ihre finanzielle Situation seit dem außergerichtlichen Einigungsversuch nicht geändert, kann einfach der alte Schuldenbereinigungsplan ein zweites Mal verschickt werden. Es kommt vor, dass Gläubiger*innen, die zuvor abgelehnt hatten, dem Plan jetzt zustimmen, weil sie wissen, dass er gerichtlich geprüft wurde.

Bei der gerichtlichen Einigung gilt die Devise: „Wer nichts sagt, stimmt zu.“ Es wird also davon ausgegangen, dass Gläubiger*innen, die sich innerhalb der Frist nicht melden, mit dem Plan einverstanden sind. Im Unterschied zum außergerichtlichen Einigungsversuch können bei der gerichtlichen Variante außerdem einzelne Gläubiger*innen überstimmt werden. Die Chancen auf eine Einigung stehen also etwas besser. 

5. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Scheitert der gerichtliche Einigungsversuch (oder wird er übersprungen), wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Ihre Insolvenz wird öffentlich bekannt gegeben, unter anderem damit sich Ihre Gläubiger*innen darüber informieren und fehlende Forderungen anmelden können.

Das Gericht setzt einen/eine Insolvenzverwalter*in ein. Diese Person hat die Aufgabe, die Höhe der sogenannten Insolvenzmasse zu ermitteln, also vor allem den Wert ggf. vorhandener Wertgegenstände festzustellen und diese zu Geld zu machen, um es unter den Gläubiger*innen zu verteilen. Zum Auftakt des Verfahrens schreibt der/die Insolvenzverwalter*in alle Gläubiger*innen an und fordert sie auf, ihre Forderungen anzumelden. Deshalb ist es wichtig, dass Sie zusammen mit dem Insolvenzantrag eine vollständige Liste aller Gläubiger*innen abgeben. Zudem werden sämtliche Pfändungen und Vollstreckungsmaßnahmen gestoppt, die gegen Sie laufen.

Es wird wahrscheinlich ein persönliches Gespräch stattfinden, bei dem der/die Insolvenzverwalter*in sich von Ihnen die Situation erklären lässt und Sie darüber aufklärt, wie Sie sich während des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu verhalten haben. Es wird auch darum gehen, dass Sie sich um ein regelmäßiges Einkommen bemühen müssen. Dieses Treffen ist eine gute Gelegenheit, um Ihr Gegenüber davon zu überzeugen, dass es für alle Beteiligten am besten wäre, wenn Sie wieder selbstständig tätig werden – sofern Sie dies wünschen (mehr zu diesem Thema erfahren Sie am Ende dieses Ratgebers).

Auch wenn einige Insolvenzverwalter*innen und Mitarbeiter*innen in den Jobcentern ihre Klient*innen in der Insolvenz dazu drängen, sich einen festen Job zu suchen, ist das keines Falls vorgeschrieben. Zwar dürfen Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht (mehr) selbstständig sein, Sie können aber während der Wohlverhaltensphase eine Selbstständigkeit aufnehmen, wenn der/die Insolvenzverwalter*in zustimmt

Wie häufig Sie sich im weiteren Verfahren mit dem/der Insolvenzverwalter*in treffen und ob Sie auch mal im Gericht erscheinen müssen, hängt davon ab, wie schwierig Ihr Fall ist. Vor diesen Terminen brauchen Sie sich aber nicht zu fürchten. Solange Sie sich an die Regeln halten, sind diese Termine nicht aufregender als jeder andere Behördengang auch. 

6. Die Wohlverhaltensphase

Etwa ein Jahr nach der Verfahrenseröffnung endet in der Regel das Insolvenzverfahren im engeren Sinne. Jetzt läuft nur noch die sogenannte Wohlverhaltensphase weiter, die bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat und nach drei Jahren automatisch endet. In dieser Zeit sind Sie verpflichtet, sich um regelmäßige Einkünfte zu bemühen. Selbst wenn Sie trotz aller Anstrengungen kein Einkommen erzielen und daher keinen Cent zur Schuldenregulierung beitragen können, werden Sie am Ende dieser drei Jahre von Ihren Schulden befreit, sofern Sie sich an die übrigen Regeln gehalten haben.

In der Wohlverhaltensphase wird der/die Insolvenzverwalter*in auch Treuhänder*in genannt. An der Rolle ändert das aber nicht viel: Diese Person überwacht weiterhin, ob Sie Ihre Obliegenheiten (Pflichten) erfüllen und verteilt den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens an die Gläubiger*innen.

7. Die Restschuldbefreiung und der Abschluss der Verbraucherinsolvenz

Nach drei Jahren endet die Verbraucherinsolvenz und das Gericht kann Ihnen die Restschuldbefreiung erteilen. Alle Schulden werden gelöscht, ganz gleich, wie hoch sie sind oder wie viele Gläubiger*innen Sie haben und auch unabhängig davon, ob und wie viel Geld Sie im Laufe des Verfahrens zurückzahlen konnten.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen aus unerlaubten Handlungen wie etwa Kreditbetrug oder Steuerhinterziehung. Auch Unterhaltsforderungen können nicht erlassen werden, die Sie vorsätzlich nicht gezahlt haben (vorsätzlich heißt: Sie wollten nicht zahlen. Nicht: Sie konnten nicht zahlen). 

Ihr negativer Schufa-Eintrag wurde bislang erst drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat inzwischen jedoch ein Urteil gefällt, wonach diese Frist gegen geltendes Recht verstößt. Demnach dürfen private Auskunfteien Daten aus dem Insolvenzregister nicht länger speichern als das Register selbst. Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen werden daher bereits sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

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„Obliegenheiten“: Ihre Pflichten während der Verbraucherinsolvenz

Von Ihnen wird in der Wohlverhaltensphase unter anderem Folgendes erwartet:

  • Sie bemühen sich ernsthaft um ein regelmäßiges Einkommen, um Ihre Schulden abzubezahlen. Das kann auch ein Einkommen aus einer erneuten selbstständigen Tätigkeit sein. Dafür benötigen Sie aber die Zustimmung des/der Insolvenzverwalter*in.
  • Sie informieren den/die Treuhänder*in, falls Sie eine Erbschaft, eine Schenkung oder einen Lotteriegewinn erhalten. Von einer Erbschaft oder Schenkung müssen Sie die Hälfte abgeben, ein Lottogewinn kann komplett eingezogen und an die Gläubiger*innen verteilt werden (natürlich immer nur bis zur Höhe der tatsächlichen Schulden).
  • Sie informieren den/die Treuhänder*in, sobald sich Ihre Lebensumstände geändert haben (z. B. neuer Arbeitgeber, Umzug, Familienzuwachs, Eheschließung etc.).

„Sich um ein Einkommen bemühen“ bedeutet konkret: Solange Sie arbeitslos sind, stehen Sie dem Jobcenter zur Verfügung, verschicken regelmäßig Bewerbungen und nehmen Vorstellungsgespräche wahr (Tipps für die Jobsuche für ehemals Selbstständige haben wir in unserem Artikel Von der Selbstständigkeit in die Anstellung zusammengefasst). 

Privatinsolvenz: Was darf ich behalten?

Sobald Sie einen neuen Job haben, teilen Sie dies dem/der Treuhänder*in mit. Der Anteil Ihres Einkommens, der über der Pfändungsschutzgrenze liegt, wird direkt eingezogen. Der nicht pfändbare Freibetrag liegt für Alleinstehende derzeit bei rund 1.402 Euro (Stand: Juli 2023). Er erhöht sich, wenn Sie unterhaltspflichtig sind (um ca. 527 Euro für die erste Person und um weitere 294 Euro für jede weitere Person) oder wenn Sie andere besondere Belastungen geltend machen können. 

Beispiel: Wenn Sie 2000 Euro netto im Monat verdienen und ein Kind haben, dann müssen Sie ca. 35 Euro Ihres Einkommens für die Tilgung Ihrer Schulden abgeben. 

Mit den Pfändungsfreigrenzen soll erreicht werden, dass Sie trotz Insolvenz und Schulden nicht unter das Existenzminimum fallen und weiterhin Ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen können. Die Werte werden regelmäßig angepasst. Auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz finden Sie die aktuellen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Der Freibetrag, der Ihnen von Ihrem Einkommen bleibt, steigt mit Ihrem Einkommen. Je mehr Sie verdienen, desto mehr bleibt Ihnen. 

Beispiel: Bei einem monatlichen Nettolohn von 1770 Euro dürfen Sie als alleinstehende Person 1512 Euro behalten. Verdienen Sie 3500 Euro im Monat, bleiben Ihnen davon gut 2030 Euro.

Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber Schuldner*innen dazu motivieren, mehr zu verdienen – denn davon profitieren auch die Gläubiger*innen.

Da das Geld in der Regel direkt von Ihrem Arbeitgeber an den*die Treuhänder*in überwiesen wird, werden Sie wohl oder übel die Personalabteilung des Unternehmens über Ihre Insolvenz in Kenntnis setzen müssen. Das sollten Sie allerdings erst tun, nachdem Sie den Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Leider gibt es noch immer Vorbehalte gegenüber Menschen, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen und Sie sollten deswegen keine Job-Absage riskieren. Im Bewerbungsgespräch müssen Sie zu diesem Punkt keine Angaben machen.

Selbstständigkeit in der Verbraucherinsolvenz – geht das?

Grundsätzlich können Sie während des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch eine Selbstständigkeit aufnehmen, sofern sich der/die Treuhänder*in davon überzeugen lässt, dass Sie auf diese Weise Einkünfte erzielen werden, die mindestens dem Einkommen einer für Sie realistischen festen Anstellung entsprechen. Sollten Sie grünes Licht für Ihr Vorhaben bekommen, werden nicht Ihre tatsächlichen Einnahmen aus der Selbstständigkeit gepfändet, sondern es wird ein fiktives Einkommen angesetzt, das Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Erfahrung mit einer Festanstellung erreichen könnten. Von diesem Einkommen, das auch Referenzeinkommen genannt wird, treten Sie den pfändbaren Betrag ab - unabhängig davon, ob Ihre Selbstständigkeit gut oder schlecht läuft. Verdienen Sie deutlich mehr, dürfen Sie das Plus, das über dem Referenzeinkommen liegt, komplett behalten. Verdienen Sie jedoch weniger, müssen Sie den festgesetzten Betrag trotzdem zahlen – andernfalls wird von Ihnen verlangt, Ihre Selbstständigkeit wieder aufzugeben und es doch mit dem Angestelltendasein zu versuchen. Lesen Sie dazu auch unserem Artikel Trotz Insolvenz selbstständig bleiben: Geht das?

Vorteile und Nachteile einer Verbraucherinsolvenz

Eigentlich stellt sich die Frage nach den Vor- und Nachteilen einer Verbraucherinsolvenz nicht ernsthaft, denn was wären mögliche Alternativen? Das Schuldenproblem einfach aussitzen und alle Vollstreckungsmaßnahmen über sich ergehen lassen? Wohl kaum. Stattdessen eine Regelinsolvenz durchlaufen? Das bringt weder Vor- noch Nachteile und zudem ist es nicht Ihre Entscheidung, welches der beiden Insolvenzverfahren Sie durchlaufen. Bliebe noch ein außergerichtlicher Einigungsversuch, aber den müssen Sie ja in jedem Fall unternehmen, bevor Sie einen Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz stellen können.

Natürlich wäre es das Allerbeste, gar nicht erst in die Zahlungsunfähigkeit zu geraten und so eine Insolvenz weiträumig zu umfahren. Aber wenn Sie bereits Schulden haben, hilft Ihnen diese Erkenntnis herzlich wenig. Dann kann eine Verbraucherinsolvenz ein guter Weg für Sie sein, der tatsächlich einige Vorteile mit sich bringt: So werden, sobald Sie das Verfahren eröffnet wird, alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie unterbrochen und Ihre Gläubiger*innen dürfen nur noch mit dem/der Insolvenzverwalter*in in Kontakt treten. Allein das empfinden viele Schuldner*innen als große Erleichterung. Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverfahren nach einem klaren Muster abläuft und Sie jetzt genau wissen, was Sie zu tun haben. Auch das ist nach dem Hin und Her, was einem Insolvenzantrag in den meisten Fällen vorausgeht, ein enormer Vorteil. Nicht zuletzt ist die Dauer einer Verbraucherinsolvenz auf drei Jahre beschränkt – ein absehbarer Zeitraum, an dessen Ende die Restschuldbefreiung steht. 

Fazit: Eine Verbraucherinsolvenz ist nicht das Ende

Viele Soloselbstständige wissen gar nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen, selbst wenn sie sich mit ihrem Unternehmen bzw. ihrer Selbstständigkeit verschuldet haben sollten. Das ist immer dann der Fall, wenn sie ihre Selbstständigkeit bereits aufgegeben, unter 20 Gläubiger*innen und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben.

Wenn Sie darüber nachdenken, Insolvenz anzumelden, um Ihr Schuldenproblem zu lösen, sollten Sie früh klären, welches der beiden Insolvenzverfahren für Sie infrage kommt. Denn anders als bei einer Regelinsolvenz ist bei einer Verbraucherinsolvenz der Versuch einer außergerichtlichen Einigung vorgeschrieben. Dieser will gut vorbereitet werden und Sie sollten ausreichend Zeit dafür einplanen. 

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