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Vielleicht sind Sie schon mal über den Begriff Insolvenzmasse gestolpert und haben sich gefragt, was damit gemeint ist. In diesem Artikel erklären wir, was genau darunter verstanden wird, welche Rolle die Insolvenzmasse in einem Insolvenzverfahren spielt und was es bedeutet, wenn ein Insolvenzantrag „mangels Masse“ abgelehnt wird.
Von Insolvenzmasse spricht man in einem Insolvenzfall, also wenn ein Unternehmen oder eine Person zahlungsunfähig geworden ist und ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gemeint ist damit das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin, das er oder sie zum Beginn des Insolvenzverfahrens besitzt zuzüglich des Vermögens, das während des Verfahrens dazukommt.
Die Insolvenzmasse wird dazu verwendet, die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und die Gläubiger*innen zu befriedigen, also die Schulden zu begleichen.
Wenn Ihr Insolvenzverfahren beginnt, wird Ihr pfändbares Vermögen (etwa wertvolle Uhren, Technik, Immobilien etc.) an eine*n Insolvenzverwalter*in übertragen. Diese Person wird alles verwerten, also zu Geld machen, die Gerichtskosten und ihr Honorar abziehen und dann den Rest unter Ihren Gläubiger*innen aufteilen. Zu diesem Zweck werden häufig Versteigerungen (auch online) durchgeführt. Gerade bei Firmeninsolvenzen ergibt sich dabei für Schnäppchenjäger*innen eine gute Gelegenheit, gebrauchte Maschinen, Büromöbel oder Ähnliches günstig aus der Insolvenzmasse zu kaufen.
Können mit dem Erlös alle Ihre Schulden beglichen werden, wird das Insolvenzverfahren sofort beendet und Sie sind schuldenfrei. Das ist aber eher selten. Reicht das Geld nicht, wird das Verfahren zwar trotzdem formal beendet, es läuft aber noch die Wohlverhaltensphase. Nach insgesamt drei Jahren können Sie dann die Restschuldbefreiung erlangen. Alle Schulden werden gelöscht und Sie können unbelastet neu starten.
Nicht nur Ihre Schulden, auch die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Insolvenzverwalterhonorar) werden üblicherweise aus der Insolvenzmasse bezahlt. Sie werden einfach ganz vorn auf die Liste mit den offenen Forderungen gesetzt und als Erstes aus der Insolvenzmasse beglichen. Danach sind die Gläubiger*innen an der Reihe. Das hat zur Folge, dass in vielen Fällen letztlich die Gläubiger*innen das Verfahren bezahlen, denn für sie bleibt am Ende weniger übrig.
Übrigens: Wie teuer ein Insolvenzverfahren ist, ist nicht pauschal festgelegt. Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse (mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel: Insolvenzverfahren: Kosten und Aufwand im Überblick). Deshalb sind nicht nur die Gläubiger*innen daran interessiert, dass ihr Hab und Gut zu einem möglichst guten Preis verkauft wird, auch der oder die Insolvenzverwalter*in hat etwas davon. Wenn es kein nennenswertes Vermögen gibt, wird eine Mindestvergütung für die Insolvenzverwaltung und die Gerichtskosten festgelegt.
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Insolvenzmasse ist ein anderes Wort für Ihr Vermögen. Doch nicht alles, was Sie besitzen oder verdienen, wird automatisch der Insolvenzmasse zugeschlagen. Weil Ihre Existenz durch das Insolvenzverfahren nicht zerstört werden soll, gibt es den gesetzlich garantierten Pfändungsschutz. Alles, was Sie für ein bescheidenes Leben benötigen, ist geschützt. Dazu zählen Geldbeträge bis monatlich rund 1402 Euro (für Alleinstehende) sowie Küchengeräte, einfache Möbel, Kleidung, ein Fernseher oder ein Computer. Befinden sich jedoch Luxusartikel in Ihrem Besitz – etwa ein riesiger Flachbildschirm oder eine antike Kommode – können diese in die Insolvenzmasse fallen und durch den*die Insolvenzverwalter*in verwertet werden.
Typischerweise werden in einem Insolvenzverfahren folgende Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gezählt und verwertet:
Bei Unternehmen kommen häufig noch folgende Werte zur Insolvenzmasse hinzu
Fremde Gegenstände, die Ihnen nicht direkt oder nicht vollständig gehören, fallen nicht in die Insolvenzmasse. Wenn Sie Ihren Wagen geleast oder Ihren neuen Computer noch nicht abbezahlt haben, sind Sie verpflichtet, diese Dinge im Falle einer Insolvenz an den rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben. Das ist im sogenannten Aussonderungsrecht festgelegt.
Das letzte Wort darüber, was in die Insolvenzmasse fällt und was nicht, hat der oder die Insolvenzverwalter*in. Wenn Sie zum Beispiel 10.000 Euro Schulden haben und in einer kleinen Eigentumswohnung leben, könnte es als zu hart empfunden werden, Sie zum Verkauf der Wohnung zu zwingen. Sie wird dann aus der Insolvenzmasse herausgelöst.
Auch für Ihre Firma bzw. Ihre Selbstständigkeit können Sie eine Freigabe erhalten. Was es damit auf sich hat, lesen Sie in diesem Artikel: Trotz Insolvenz selbstständig bleiben: Geht das?
Neben dem Vermögen, das Sie bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzen, wird alles zur Insolvenzmasse hinzugerechnet, was im Laufe der folgenden drei Jahre bis zum Schlusstermin hinzukommt. Wenn Sie in dieser das Häuschen von Oma erben, müssen Sie die Hälfte des Wertes an die Insolvenzverwaltung abtreten. Sollten Sie im Lotto gewinnen, geht dieser Betrag komplett an Ihre Gläubiger*innen (bis zu dem Betrag, den Sie Ihren Gläubiger*innen schulden). Von Ihren monatlichen Einkünften wird der Teil, der über der Pfändungsschutzgrenze liegt, zur Insolvenzmasse hinzugerechnet und während des Insolvenzverfahrens direkt an den oder die Insolvenzverwalter*in überwiesen.
Wenn Sie so wenig besitzen, dass der Wert Ihres Vermögens noch nicht einmal die Verfahrenskosten decken würde, kann das Gericht Ihren Insolvenzantrag mangels Masse abweisen. Die Folge ist, dass Sie kein Insolvenzverfahren durchlaufen und keine automatische Restschuldbefreiung erlangen können.
Unternehmen, bei denen keine natürliche Person für die Schulden haftet, werden nach der Abweisung mangels Masse aufgelöst (liquidiert). Die Geschäftsführung muss alle Wertgegenstände, wenn es denn überhaupt welche gibt (immerhin ist das Verfahren mangels Masse abgelehnt worden), versilbern und aus dem Erlös die Schulden bezahlen. Dabei dürfen sie selbst entscheiden, welche Rechnungen sie bezahlen und welche nicht. Hier besteht ein Missbrauchsrisiko. Das ist für die Gläubiger*innen der große Nachteil, weil es keine staatliche Aufsicht gibt. In der Praxis bekommt allerdings kein einziger Gläubiger etwas, weil einfach nichts da ist.
Mittellose Verbraucher*innen und persönlich haftende Selbstständige, deren Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird, werden in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, damit mögliche Geschäftspartner*innen gewarnt sind. Damit sie trotzdem eine Chance haben, sich von ihren Schulden zu befreien und neu zu starten, können sie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Dann wird das Verfahren eröffnet, auch wenn keine oder fast keine Insolvenzmasse vorhanden ist. Die Kosten werden dann als sogenannte Masseschulden behandelt. Das bedeutet, dass sie als Erstes aus der Insolvenzmasse beglichen werden. Sollte auch während der dreijährigen Wohlverhaltensphase nicht genug Geld zusammenkommen, um die Verfahrenskosten zu decken, müssen diese erst nach Ablauf des Verfahrens zurückgezahlt werden. Auch Ratenzahlungen sind möglich. Gelingt es trotz aller Anstrengungen nicht, die Verfahrenskosten zu bezahlen, können diese erlassen werden.
Um eine Abweisung der Insolvenz mangels Masse zu verhindern, müssen Sie insgesamt drei Anträge stellen:
Die Insolvenzmasse umfasst Ihr gesamtes pfändbares Einkommen und Vermögen, und zwar alles, was Sie bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzen und was im Laufe des Verfahrens hinzukommt. Daraus werden die Verfahrenskosten und Ihre Schulden bezahlt. Auch bei einer Insolvenz wird Ihnen jedoch nicht alles genommen: Was Sie für ein einfaches Leben benötigen, ist gesetzlich geschützt.
Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu bezahlen – was bei der Mehrheit der Insolvenzverfahren der Fall ist – wird das Gericht Ihren Insolvenzantrag „mangels Masse“ ablehnen. Mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten können Sie das verhindern.
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