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Insolvenz­verfahren: Kosten und Aufwand im Überblick

Ein Insolvenzverfahren kostet Geld. Schließlich arbeiten das Gericht und der*die Insolvenzverwalter*in nicht umsonst. Wenn Sie Insolvenz anmelden, müssen Sie diese Kosten theoretisch übernehmen. Praktisch werden sie aber in der Regel von den Gläubiger*innen übernommen, denn sie werden von der Insolvenzmasse, die unter allen Gläubiger*innen aufgeteilt wird, abgezogen. 

Trotzdem ist es wichtig, dass Sie zusammen mit Ihrem Insolvenzantrag einen Stundungsantrag stellen. Dann müssen die Verfahrenskosten erst mal nicht bezahlt werden und der Insolvenzantrag wird nicht mangels Masse abgewiesen.

Insolvenzverfahren – welche Kosten können anfallen?

 Es lässt sich im Vorfeld nur schwer sagen, wie teuer ein Insolvenzverfahren am Ende wird. Vor allem der Wert der Insolvenzmasse ist maßgeblich, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem das Verfahren durch das Gericht für beendet erklärt wird. Ist dieser Wert sehr gering, werden Mindestgebühren angesetzt. 

Zu unterscheiden sind dabei die Kosten für die Insolvenzverwaltung und für die Arbeit des Gerichts. 

Kosten für den Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter*innen sind nicht beim Staat angestellt, sondern arbeiten als Selbstständige auf eigene Rechnung. Sie werden von Gerichten beauftragt und erhalten für ihre Leistung eine bestimmte Vergütung. Diese richtet sich hauptsächlich nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Schluss des Verfahrens. Je höher der Wert, desto mehr reduziert sich der prozentuale Anteil: Von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse werden 40 Prozent als Vergütung angesetzt, von 35.000 bis 70.000 Euro liegt der Anteil bei 26 Prozent, und so sinkt er immer weiter bis auf 0,2 Prozent.

Die Mindestvergütung für Insolvenzverwalter*innen beträgt 1120 Euro bei Verbraucherinsolvenzen und 1400 Euro bei Regelinsolvenzen. 

Hinzu kommen die Kosten für ihre Auslagen, die entweder pauschal oder nach ihrer tatsächlichen Höhe abgerechnet werden.

Über die Vergütung, die der*die Insolvenzverwalter*in erhält, können Sie übrigens nicht verhandeln. Sie wird durch das Insolvenzgericht nach bestimmten Regelsätzen festgelegt (nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung InsVV).

Insolvenz: Gerichtskosten nicht vergessen

Zu den Gebühren für die Insolvenzverwaltung kommen noch die Gerichtskosten hinzu. Auch sie richten sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Mindestgebühr liegt bei etwa 300 Euro.

Ähnlich wie die Insolvenzverwaltungskosten setzen sich die Gerichtskosten aus den Gebühren für die richterliche Tätigkeit und den Auslagen des Gerichts (für Porto, Kosten für Sachverständige etc.) zusammen.

Sonstige Kosten einer Insolvenz

Nicht zu vergessen sind die Anwalts- oder Beratungskosten. Die Angebote der öffentlich anerkannten Schuldenberatungsstellen sind in der Regel kostenfrei oder werden Ihnen lediglich anteilig in Rechnung gestellt, je nachdem, wie hoch Ihre Einkünfte sind. 

Wenn Sie eine Anwaltskanzlei beauftragen, sollten Sie die Kostenfrage früh klären. Die Honorare hängen teils vom Aufwand, teils vom Gegenstandswert ab. Unter Umständen können Sie dafür staatliche Beratungshilfe bekommen. In Hamburg ist das allerdings nicht möglich.

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Wer muss die Kosten für ein Insolvenzverfahren bezahlen?

Wahrscheinlich werden Sie schon über die Aussage gestolpert sein, dass die Schuldner*innen die Verfahrenskosten für eine Insolvenz zu zahlen haben. Das ist zwar in der Theorie richtig, in der Praxis sind es jedoch meist die Gläubiger*innen, die dafür aufkommen. Die Kosten werden nämlich erstmal zu den übrigen Schulden hinzugerechnet und als Erstes von der Insolvenzmasse beglichen, sodass für Ihre Gläubiger*innen entsprechend weniger oder nichts mehr übrigbleibt. 

Wenn während des Insolvenzverfahrens nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden können, weil Sie kein pfändbares Vermögen besitzen und auch Ihre Einkünfte in dieser Zeit dauerhaft unter der Pfändungsfreigrenze bleiben, gilt für die Gerichts- und Verwalterkosten nicht die Restschuldbefreiung. Das heißt, diese Kosten werden nach Ende des Verfahrens trotz Restschuldbefreiung fällig. Sie können dann aber Ratenzahlung auf vier Jahre beantragen. Schaffen Sie es auch nicht, innerhalb dieses Zeitraums die geforderte Summe abzubezahlen, kann der Staat im Einzelfall auf die Restforderung verzichten. Dann erhält der*die Insolvenzverwalter*in die (Mindest-) Vergütung aus der Staatskasse.

Sobald aber während der Insolvenz Geld in die Kasse, also in die Insolvenzmasse, kommt, werden davon als Erstes die Gerichts- und Verwalterkosten bezahlt.

Die Frage nach den Verfahrenskosten ist folglich für Sie vor allem in zwei Fällen interessant: 

  • Wenn Sie es schaffen, im Zuge Ihres Insolvenzverfahrens alle Schulden zu begleichen, weil der Wert der Insolvenzmasse größer ist als der Wert Ihrer Schulden. Dann zahlen Sie die Kosten in voller Höhe. Dieser Fall ist aber nach unserer Erfahrung eher selten.
  • Wenn die Insolvenzmasse zum Abschluss des Verfahrens unter 1800 Euro liegt. Dann müssen Sie die (Mindest-) Gebühren nach dem Ende des Verfahrens abstottern.

In allen anderen Fällen werden die Kosten für das Insolvenzverfahren auf die Liste Ihrer Schulden gesetzt und entweder aus der Insolvenzmasse beglichen oder im Rahmen der Restschuldbefreiung gelöscht.

Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz: Unterscheiden sich die Kosten?

Regelinsolvenzen sind im Durchschnitt erheblich teurer als Verbraucherinsolvenzen. Das liegt vor allem daran, dass sich die Verfahrenskosten nach dem Wert der Insolvenzmasse richten. Bei großen Betrieben kommt häufig allein an Grundstücken oder Gebäuden einiges an Wert zusammen. Denken Sie nur an die Insolvenzen des Karstadt-Konzerns oder der MV-Werften, bei denen es um sehr viel Geld und Vermögen ging. Für Ihr eigenes Insolvenzverfahren lassen sich aus den Durchschnittswerten für Regelinsolvenzen allerdings nur bedingt Schlüsse ziehen. Bei vielen Insolvenzen von Soloselbstständigen und Kleinunternehmer*innen ist nämlich keine oder nur eine sehr geringe Insolvenzmasse vorhanden. Die Mindestgebühren für Regelinsolvenzen unterscheiden sich jedenfalls kaum von denen für Verbraucherinsolvenzen. Und letztlich ist es ohnehin nicht Ihre Entscheidung, welches der beiden Verfahren Sie durchlaufen. Das hängt allein von Ihrer Situation, insbesondere von der Art Ihrer Schulden und der Anzahl Ihrer Gläubiger*innen, ab. Die Annahme, eine Verbraucherinsolvenz sei die bessere Alternative, weil sie kostenlos sei, ist jedenfalls ein verbreiteter Irrtum.

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Warum Sie einen Stundungsantrag stellen sollten

Zwar müssen Sie die Verfahrenskosten nicht selbst bezahlen, wenn Sie dazu nicht in der Lage sind, aber Sie sollten trotzdem nicht vergessen, einen Stundungsantrag zu stellen. Damit verhindern Sie, dass Ihr Insolvenzantrag mangels Masse durch das Gericht abgelehnt wird.  

Die Möglichkeit der Stundung gibt es damit auch verschuldete Personen, die sich die Verfahrenskosten eigentlich nicht leisten können, ein Insolvenzverfahren durchlaufen und von der Restschuldbefreiung profitieren können.

Sollte im Laufe des Verfahrens nicht genug Geld zusammenkommen, um auch nur die Verfahrenskosten zu begleichen, werden diese erst nach dem Ende des Verfahrens in Rechnung gestellt. Sie können auch in Raten abbezahlt und im Einzelfall sogar erlassen werden.

Fazit: Ein Insolvenzverfahren kostet Geld

Die Kosten für ein Insolvenzverfahren richten sich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Ist dieser Wert sehr gering oder liegt bei null, werden lediglich Mindestgebühren fällen. Die Mindestgebühren für die Insolvenzverwaltung liegen je nach Verfahrensart zwischen 1120 und 1400 Euro. Hinzu kommen noch mindestens 300 Euro Gerichtskosten. 

Bei vielen Verfahren spielen die Kosten für die Schuldner*innen keine ernsthafte Rolle. Sie werden nämlich zu den übrigen Schulden hinzugeschlagen und aus der Insolvenzmasse beglichen. Sollte nach drei Jahren, wenn das Insolvenzverfahren beendet wird, ein Teil der Verfahrenskosten offen sein, gilt auch dafür die Restschuldbefreiung.

Liegt der Wert der Insolvenzmasse nach drei Jahren unter 1800 Euro, müssen Sie als Schuldner*in die Mindestgebühren bezahlen (bei Regelinsolvenzen). Sie können aber beantragen, die Kosten für Ihre Insolvenz in Raten über vier Jahre abzubezahlen. Wenn Sie auch das finanziell überfordert, kann Ihnen der Staat die Zahlung erlassen. Dann bezahlt die Staatskasse die Mindestgebühr für die Insolvenzverwaltung. 

In jedem Fall ist es wichtig, dass Sie zusammen mit Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen, damit das Gericht Ihren Insolvenzantrag nicht „mangels Masse“ ablehnen kann.

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bhp