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Insolvenz­verschleppung vermeiden: Tipps für Selbstständige

Insolvenzverschleppung ist nur bei Kapitalgesellschaften ein Thema. Hier steht, wie Sie sie vermeiden.

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Da Sie auf dieser Seite gelandet sind, haben Sie wahrscheinlich Fragen oder Bedenken, was das Thema Insolvenzverschleppung angeht. Vielleicht fürchten Sie sogar, deswegen verurteilt zu werden. Wir haben eine wichtige Botschaft für Sie: Die meisten von Ihnen müssen sich keine Sorgen machen. Denn Insolvenzverschleppung gibt es nur bei bestimmten Kapitalgesellschaften.  

Privatpersonen und Unternehmer*innen, die ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen, sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen – infolgedessen können sie ihre Insolvenz auch nicht „verschleppen“. 

Für wen das Thema Insolvenzverschleppung wirklich relevant ist, wie man sie vermeidet und warum sie überhaupt strafbar ist, erklären wir in diesem Artikel.

Was ist Insolvenzverschleppung – und warum ist sie strafbar?

Wenn eine Kapitalgesellschaft, also beispielsweise eine GmbH, in eine ernste Krise gerät, sind die Verantwortlichen gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Zahlungsunfähigkeit haben sie dafür drei Wochen Zeit, bei Überschuldung sind es sechs Wochen. Gehen diese Fristen ungenutzt ins Land, spricht man von Insolvenzverschleppung. Und die ist strafbar.

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Wie hoch bei einer Insolvenzverschleppung die Strafe ausfällt, hängt unter anderem davon ab, ob Vorsatz im Spiel war. Zwar kann sich niemand damit herausreden, er oder sie hätte nicht gemerkt, wie schlecht es um das Unternehmen steht: Auch wer unwissentlich eine Insolvenz verschleppt, kann dafür verurteilt werden. Aber das Strafmaß ist bei einer solchen fahrlässigen Insolvenzverschleppung doch bedeutend milder als in Fällen, in denen die Insolvenzantragspflicht absichtlich missachtet und die Lage des Unternehmens bewusst verschleiert wurde. 

In den meisten Fällen verhängen die Gerichte bei Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe. Gefängnisstrafen sind sehr selten. Laut Gesetz können es bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung maximal drei Jahre sein. 

Durch die Insolvenzantragspflicht möchte der Gesetzgeber die Interessen der Gläubiger*innen schützen und sicherstellen, dass zahlungsunfähige Unternehmen rechtzeitig Insolvenz anmelden. Wäre Insolvenzverschleppung nicht strafbar, müssten Gläubiger*innen unter Umständen tatenlos zusehen, wie ihre ehemaligen Geschäftspartner*innen ihre bankrotte Firma einfach liquidieren – und anschließend so weiter machen, als wäre nichts gewesen. Zulieferbetriebe oder Mitarbeiter*innen hätten dann keine Chance, an ihr Geld zu kommen und müssten womöglich selbst Schulden machen, während das private Vermögen ihrer Schuldner*innen dank der Haftungsbeschränkung geschützt wäre.

Für wen ist Insolvenzverschleppung strafbar?

Falls Sie nachts nicht mehr schlafen können, weil Sie befürchten, wegen Insolvenzverschleppung ins Gefängnis zu kommen, können wir Sie beruhigen: Wahrscheinlich ist das Thema für Sie gar nicht relevant. Wegen Insolvenzverschleppung können Sie nämlich nur angeklagt werden, wenn Sie als Geschäftsführer*in oder Inhaber*in einer Kapitalgesellschaft tätig sind.  

Bei Unternehmen ohne Haftungsbeschränkung (siehe Liste unten) gibt es keine gesetzliche Insolvenzantragspflicht und demzufolge auch keine Insolvenzverschleppung. Die Inhaber*innen oder Gesellschafter*innen dieser Unternehmen können bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Prinzip selbst entscheiden, ob und wann sie Insolvenz anmelden.  

Trotzdem kann es eine gute Idee sein, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn Sie zahlungsunfähig sind. Das bedeutet nämlich keineswegs, dass Sie Ihr Unternehmen abwickeln müssen. Mit dem Einverständnis der Insolvenzverwaltung ist es durchaus möglich, trotz Insolvenz selbstständig zu bleiben, Ihre Schulden zu regulieren und anschließend einen unbelasteten Neustart hinzulegen. 

Hinzu kommt: Wenn Sie die Geschäfte trotz Zahlungsunfähigkeit fortführen und Verbindlichkeiten eingehen, von denen Sie wissen, dass Sie sie nicht erfüllen können, könnte Ihnen das als Betrug ausgelegt werden. Auch das sollten Sie im Hinterkopf behalten, unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens und von der damit verbundenen Haftungsfrage. 

Rechtsformen ohne Insolvenzantragspflicht: 

  • Einzelunternehmen 
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 
  • offene Handelsgesellschaft (oHG) 
  • Kommanditgesellschaft (KG) 

Rechtsformen mit Insolvenzantragspflicht  

  • GmbH 
  • UG 
  • AG 
  • GmbH & Co KG 
  • Vereine 
  • Stiftungen 

Aber keine Sorge: Selbst, wenn Sie eine GmbH oder eine UG führen, stehen Sie noch lange nicht mit einem Bein im Gefängnis. In der Regel ist wegen Insolvenzverschleppung allenfalls mit einer Geldstrafe zu rechnen.  

Was viel wichtiger ist: Insolvenzverschleppung hat nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern wirkt sich auch auf die Haftung aus. Als Geschäftsführer*in einer GmbH müssen Sie damit rechnen, dass Sie für die Schulden der Gesellschaft, die nach Eintreten des Insolvenzgrundes aufgelaufen sind, persönlich in die Haftung genommen werden – auch mit Ihrem privaten Vermögen. 

Fristen: So viel Zeit haben Sie für den Insolvenzantrag

Die Fristen für die Insolvenzantragsstellung hängen vom Insolvenzgrund ab.  

  • Wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist, haben Sie maximal drei Wochen Zeit, um einen Insolvenzantrag zu stellen.  
  • Bei Überschuldung können Sie bis zu sechs Wochen warten. Derzeit wird vom Gesetzgeber eine Verlängerung dieser Frist auf acht Wochen geprüft. 

Auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, sollten Sie ehrlich prüfen, ob die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorübergehender Natur ist. Falls nicht, ist es besser, den Insolvenzantrag sofort zu stellen. So vermeiden Sie, dass weitere Schulden angehäuft werden, und Sie können die Neuausrichtung Ihres Unternehmens rechtzeitig angehen.

Drei Tipps, wie Sie eine Insolvenzverschleppung vermeiden

Falls Sie eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft führen, sollten Sie eine Insolvenzverschleppung unbedingt vermeiden, um sich Ärger zu ersparen, vor allem aber, um Ihr Unternehmen zu retten. Diese Tipps helfen Ihnen dabei:  

  1. Behalten Sie die Zahlen im Blick 
    Mit einer einfachen Liquiditätsplanung erkennen Sie früh, ob sich eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung des Betriebs abzeichnet. Im Idealfall können Sie dann die Insolvenz noch abwenden. Zumindest können Sie den Insolvenzantrag fristgerecht stellen. Denken Sie daran: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Auch wenn Sie wirklich nicht bemerkt haben, dass bzw. wann Ihr Unternehmen in die Pleite gerutscht ist, können Sie unter Umständen wegen Insolvenzverschleppung angeklagt werden.  
  2. Werden Sie früh aktiv 
    Fast immer bahnt sich eine Insolvenz über eine längere Zeit an. Am sichersten können Sie eine Insolvenzverschleppung vermeiden, indem Sie schon erste Krisensignale ernst nehmen. Treffen Sie Maßnahmen, um gegenzusteuern, sprechen Sie früh mit Ihren Geschäftspartner*innen und Mitarbeiter*innen und gehen Sie auf Ihre Gläubiger*innen zu, sobald Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Je früher Sie handeln, desto leichter können Sie Ihr Unternehmen wieder auf Kurs bringen.  
  3. Holen Sie sich Hilfe 
    Holen Sie sich professionelle Hilfe, wenn Sie merken, dass Ihr Unternehmen in eine finanzielle Schieflage gerät oder bereits mittendrin steckt. Mögliche Anlaufstellen sind Fachanwält*innen, Steuerberatungsbüros und die Berater*innen Ihrer Berufskammer bzw. Ihres Berufsverbandes.  

Wenn Sie in Hamburg leben oder arbeiten und maximal neun Beschäftigte haben, können Sie sich auch an InStart wenden. Rufen Sie an (040 - 52 474 1818) oder buchen Sie einen Termin. Unsere Telefonberatung wird öffentlich gefördert und ist daher kostenlos. 

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Fazit: Insolvenzverschleppung ist ein überschätztes Problem

Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, für die Geld- und in seltenen Fällen sogar Gefängnisstrafen verhängt werden können. Gleichwohl wird das Thema im Allgemeinen eher überschätzt. Die Mehrheit der Selbstständigen in Deutschland kann diese Straftat gar nicht begehen, denn sie kommt ausschließlich bei Kapitalgesellschaften vor. Nur für sie gilt die gesetzliche Pflicht, innerhalb von wenigen Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen

Viel entscheidender ist die Tatsache, dass Sie als Geschäftsführer*in einer GmbH für alle Verbindlichkeiten haften, die Sie eingehen, obwohl Ihre Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist. Ein solches Verhalten kann Ihnen unter Umständen sogar als Betrug ausgelegt werden. Das gilt für alle Unternehmens- und Rechtsformen. 

Ob mit oder ohne Insolvenzantragspflicht: Wenn Sie selbstständig sind, sollten Sie die Entwicklung Ihrer Firma stets im Blick behalten und rechtzeitig Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen, Ihre Firma zu retten und erfolgreich zu bleiben. Gleichzeitig gilt: Es ist nie zu spät, das Ruder herumzuwerfen. Auch wenn Sie das sichere Gefühl haben, eigentlich schon zu lange gezögert zu haben, können Sie die Krise noch erfolgreich angehen. Und das kann eben auch bedeuten, einen Insolvenzantrag zu stellen. 

Denken Sie immer daran: Ein Insolvenzverfahren ist keine Katastrophe, sondern eine Chance, aus Fehlern zu lernen und den unternehmerischen Neustart zu meistern. Wir kennen zahllose Geschichten von erfolgreichen Unternehmer*innen, die zuvor eine oder mehrere Pleiten hingelegt haben. Was zählt ist, dass Sie diese Erfahrungen für sich nutzen und die richtigen Schlüsse daraus ziehen.  

Solange Sie verantwortungsvoll handeln, gibt es überhaupt keinen Grund, beim Thema Insolvenz und Insolvenzverschleppung in Panik zu verfallen. Mit der richtigen Einstellung, einer klugen Planung und professioneller Unterstützung meistern Sie auch schwierige Zeiten und gehen gestärkt aus der Krise hervor.

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bhp