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Da Sie auf dieser Seite gelandet sind, haben Sie wahrscheinlich Fragen oder Bedenken, was das Thema Insolvenzverschleppung angeht. Vielleicht fürchten Sie sogar, deswegen verurteilt zu werden. Wir haben eine wichtige Botschaft für Sie: Die meisten von Ihnen müssen sich keine Sorgen machen. Denn Insolvenzverschleppung gibt es nur bei bestimmten Kapitalgesellschaften.
Privatpersonen und Unternehmer*innen, die ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen, sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen – infolgedessen können sie ihre Insolvenz auch nicht „verschleppen“.
Für wen das Thema Insolvenzverschleppung wirklich relevant ist, wie man sie vermeidet und warum sie überhaupt strafbar ist, erklären wir in diesem Artikel.
Wenn eine Kapitalgesellschaft, also beispielsweise eine GmbH, in eine ernste Krise gerät, sind die Verantwortlichen gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Zahlungsunfähigkeit haben sie dafür drei Wochen Zeit, bei Überschuldung sind es sechs Wochen. Gehen diese Fristen ungenutzt ins Land, spricht man von Insolvenzverschleppung. Und die ist strafbar.
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Wie hoch bei einer Insolvenzverschleppung die Strafe ausfällt, hängt unter anderem davon ab, ob Vorsatz im Spiel war. Zwar kann sich niemand damit herausreden, er oder sie hätte nicht gemerkt, wie schlecht es um das Unternehmen steht: Auch wer unwissentlich eine Insolvenz verschleppt, kann dafür verurteilt werden. Aber das Strafmaß ist bei einer solchen fahrlässigen Insolvenzverschleppung doch bedeutend milder als in Fällen, in denen die Insolvenzantragspflicht absichtlich missachtet und die Lage des Unternehmens bewusst verschleiert wurde.
In den meisten Fällen verhängen die Gerichte bei Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe. Gefängnisstrafen sind sehr selten. Laut Gesetz können es bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung maximal drei Jahre sein.
Durch die Insolvenzantragspflicht möchte der Gesetzgeber die Interessen der Gläubiger*innen schützen und sicherstellen, dass zahlungsunfähige Unternehmen rechtzeitig Insolvenz anmelden. Wäre Insolvenzverschleppung nicht strafbar, müssten Gläubiger*innen unter Umständen tatenlos zusehen, wie ihre ehemaligen Geschäftspartner*innen ihre bankrotte Firma einfach liquidieren – und anschließend so weiter machen, als wäre nichts gewesen. Zulieferbetriebe oder Mitarbeiter*innen hätten dann keine Chance, an ihr Geld zu kommen und müssten womöglich selbst Schulden machen, während das private Vermögen ihrer Schuldner*innen dank der Haftungsbeschränkung geschützt wäre.
Falls Sie nachts nicht mehr schlafen können, weil Sie befürchten, wegen Insolvenzverschleppung ins Gefängnis zu kommen, können wir Sie beruhigen: Wahrscheinlich ist das Thema für Sie gar nicht relevant. Wegen Insolvenzverschleppung können Sie nämlich nur angeklagt werden, wenn Sie als Geschäftsführer*in oder Inhaber*in einer Kapitalgesellschaft tätig sind.
Bei Unternehmen ohne Haftungsbeschränkung (siehe Liste unten) gibt es keine gesetzliche Insolvenzantragspflicht und demzufolge auch keine Insolvenzverschleppung. Die Inhaber*innen oder Gesellschafter*innen dieser Unternehmen können bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Prinzip selbst entscheiden, ob und wann sie Insolvenz anmelden.
Trotzdem kann es eine gute Idee sein, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn Sie zahlungsunfähig sind. Das bedeutet nämlich keineswegs, dass Sie Ihr Unternehmen abwickeln müssen. Mit dem Einverständnis der Insolvenzverwaltung ist es durchaus möglich, trotz Insolvenz selbstständig zu bleiben, Ihre Schulden zu regulieren und anschließend einen unbelasteten Neustart hinzulegen.
Hinzu kommt: Wenn Sie die Geschäfte trotz Zahlungsunfähigkeit fortführen und Verbindlichkeiten eingehen, von denen Sie wissen, dass Sie sie nicht erfüllen können, könnte Ihnen das als Betrug ausgelegt werden. Auch das sollten Sie im Hinterkopf behalten, unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens und von der damit verbundenen Haftungsfrage.
Rechtsformen ohne Insolvenzantragspflicht:
Rechtsformen mit Insolvenzantragspflicht
Aber keine Sorge: Selbst, wenn Sie eine GmbH oder eine UG führen, stehen Sie noch lange nicht mit einem Bein im Gefängnis. In der Regel ist wegen Insolvenzverschleppung allenfalls mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Was viel wichtiger ist: Insolvenzverschleppung hat nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern wirkt sich auch auf die Haftung aus. Als Geschäftsführer*in einer GmbH müssen Sie damit rechnen, dass Sie für die Schulden der Gesellschaft, die nach Eintreten des Insolvenzgrundes aufgelaufen sind, persönlich in die Haftung genommen werden – auch mit Ihrem privaten Vermögen.
Die Fristen für die Insolvenzantragsstellung hängen vom Insolvenzgrund ab.
Auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, sollten Sie ehrlich prüfen, ob die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorübergehender Natur ist. Falls nicht, ist es besser, den Insolvenzantrag sofort zu stellen. So vermeiden Sie, dass weitere Schulden angehäuft werden, und Sie können die Neuausrichtung Ihres Unternehmens rechtzeitig angehen.
Falls Sie eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft führen, sollten Sie eine Insolvenzverschleppung unbedingt vermeiden, um sich Ärger zu ersparen, vor allem aber, um Ihr Unternehmen zu retten. Diese Tipps helfen Ihnen dabei:
Wenn Sie in Hamburg leben oder arbeiten und maximal neun Beschäftigte haben, können Sie sich auch an InStart wenden. Rufen Sie an (040 - 52 474 1818) oder buchen Sie einen Termin. Unsere Telefonberatung wird öffentlich gefördert und ist daher kostenlos.
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Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, für die Geld- und in seltenen Fällen sogar Gefängnisstrafen verhängt werden können. Gleichwohl wird das Thema im Allgemeinen eher überschätzt. Die Mehrheit der Selbstständigen in Deutschland kann diese Straftat gar nicht begehen, denn sie kommt ausschließlich bei Kapitalgesellschaften vor. Nur für sie gilt die gesetzliche Pflicht, innerhalb von wenigen Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.
Viel entscheidender ist die Tatsache, dass Sie als Geschäftsführer*in einer GmbH für alle Verbindlichkeiten haften, die Sie eingehen, obwohl Ihre Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist. Ein solches Verhalten kann Ihnen unter Umständen sogar als Betrug ausgelegt werden. Das gilt für alle Unternehmens- und Rechtsformen.
Ob mit oder ohne Insolvenzantragspflicht: Wenn Sie selbstständig sind, sollten Sie die Entwicklung Ihrer Firma stets im Blick behalten und rechtzeitig Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen, Ihre Firma zu retten und erfolgreich zu bleiben. Gleichzeitig gilt: Es ist nie zu spät, das Ruder herumzuwerfen. Auch wenn Sie das sichere Gefühl haben, eigentlich schon zu lange gezögert zu haben, können Sie die Krise noch erfolgreich angehen. Und das kann eben auch bedeuten, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Denken Sie immer daran: Ein Insolvenzverfahren ist keine Katastrophe, sondern eine Chance, aus Fehlern zu lernen und den unternehmerischen Neustart zu meistern. Wir kennen zahllose Geschichten von erfolgreichen Unternehmer*innen, die zuvor eine oder mehrere Pleiten hingelegt haben. Was zählt ist, dass Sie diese Erfahrungen für sich nutzen und die richtigen Schlüsse daraus ziehen.
Solange Sie verantwortungsvoll handeln, gibt es überhaupt keinen Grund, beim Thema Insolvenz und Insolvenzverschleppung in Panik zu verfallen. Mit der richtigen Einstellung, einer klugen Planung und professioneller Unterstützung meistern Sie auch schwierige Zeiten und gehen gestärkt aus der Krise hervor.
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
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