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Wussten Sie, dass Sie grundsätzlich selbstständig bleiben können, auch wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen?
Viele Selbstständige glauben, sie müssten ihr Unternehmen aufgeben, sobald sie einen Insolvenzantrag stellen. Aber das stimmt so nicht. Sofern der/die Insolvenzverwalter*in zustimmt, ist es bei einer Regelinsolvenz möglich, selbstständig zu bleiben. Dieser Fall ist in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen und in der Praxis durchaus üblich.
Es ist natürlich nur sinnvoll, Ihre Selbstständigkeit fortzusetzen, wenn diese vernünftig läuft und genug Überschuss einbringt. Wenn Ihr Unternehmen völlig gesund ist und Sie zum Beispiel nur in die Insolvenz geraten sind, weil ein wichtiger Kunde nicht bezahlt hat, haben Sie gute Chancen, es zu retten. Auch, wenn Sie Ihr Geschäftsmodell so angepasst haben, dass es nach der Krise wieder gut funktioniert, können Sie Ihre Selbstständigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen. Hauptsache, Sie können den/die Insolvenzverwalter*in überzeugen, dass Sie von Ihrer selbstständigen Tätigkeit zukünftig wieder leben und obendrein Ihre Schulden abtragen können. Für ihn oder sie zählt nur, dass Ihre Gläubiger*innen dadurch nicht schlechter gestellt werden, als wenn Sie einen festen Job annehmen würden.
Wenn der/die Insolvenzverwalter*in Ihnen die Freigabe der Selbstständigkeit erteilt, dürfen Sie alle Entscheidungen in Ihrem Unternehmen allein treffen und sogar Investitionen tätigen. Dafür verpflichten Sie sich, regelmäßig einen bestimmten Betrag an den/die Insolvenzverwalter*in abzutreten, der dann ordnungsgemäß unter Ihren Gläubiger*innen verteilt wird.
Die Höhe des Betrags richtet sich nicht nach Ihren tatsächlichen Einkünften, sondern wird vom sogenannten Referenzeinkommen abgeleitet. Das Referenzeinkommen ist das Nettoeinkommen, das Sie vermutlich verdienen würden, wenn Sie angestellt wären. Dabei spielen Ihre Berufsausbildung, Ihre Berufserfahrung, Ihr Alter und die ortsüblichen Gehälter eine Rolle. Aber auch Ihre persönliche Situation wird berücksichtigt. Wenn Sie etwa chronisch krank sind oder sich um Ihre Kinder kümmern müssen, wird kein Vollzeitgehalt als Referenz angesetzt.
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Sollten Sie es nicht schaffen, den festgelegten Betrag mit Ihrer Selbstständigkeit zu erwirtschaften, kann Ihnen die Freigabe wieder entzogen werden. Im schlechtesten Fall kann das sogar zur Folge haben, dass Ihnen die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens versagt wird. Neue Schulden, die Sie während des laufenden Verfahrens machen, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Sollten die Geschäfte aber richtig gut laufen, dürfen Sie das Plus für sich behalten. Gepfändet wird nur der vom Referenzeinkommen abgeleitete Betrag – egal, wie hoch Ihre Einnahmen tatsächlich sind.
Selbstständig zu bleiben während einer Verbraucherinsolvenz ist im Unterschied zur Regelinsolvenz nicht möglich. Dieses Verfahren ist nämlich speziell für Privatpersonen und ehemals Selbstständige gedacht ist. Aber auch hier gibt es die Möglichkeit, während des laufenden Verfahrens unternehmerisch tätig zu sein. Sie dürfen zwar zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr selbstständig sein, können in der Regel aber während der Wohlverhaltensphase eine Selbstständigkeit (erneut) aufnehmen, sofern Ihr Insolvenzverwalter oder Ihre Insolvenzverwalterin zustimmt. Auch in diesem Fall müssen Sie den pfändbaren Anteil des fiktiven Referenzeinkommens abtreten.
Sie müssen Ihre Selbstständigkeit nicht aufgeben, wenn Sie sich für ein Insolvenzverfahren entscheiden. Bei einer Regelinsolvenz ist es ausdrücklich möglich und sogar gerne gesehen, wenn die Schuldner*innen auf diese Weise ihr Einkommen sichern und dazu beitragen, ihre Schulden abzubauen. Voraussetzung ist, dass der/die Insolvenzverwalter*in zustimmt.
Was Sie – auch im eigenen Interesse – benötigen, ist also ein überzeugendes Geschäftskonzept, aus dem hervorgeht, dass Sie voraussichtlich genug Geld verdienen werden, um keine neuen Schulden zu machen und Ihre alten Schulden abzutragen.
Eine Verbraucherinsolvenz kommt nur für Sie infrage, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) selbstständig sind. Aber Sie können im Laufe des Verfahrens eine Selbstständigkeit erneut aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass Sie dann ebenso viel Geld an Ihre Gläubiger*innen abtreten können, als wären Sie angestellt.
Sie wollen mehr erfahren? Dann hören Sie in die passende KriseChance-Podcastfolge rein. Darin widmet sich Marco Habschick zusammen mit dem Hamburger Insolvenzanwalt Dr. Christian Matiebel den meistverbreiteten Mythen rund um Insolvenz und Selbstständigkeit.
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
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