Telefonische Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer*innen

Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer* innen

Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr
Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr
Donnerstag von 15 bis 18 Uhr
 

Kostenfrei. Hilfreich. Vertraulich.

Montag von 9 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr

Vereinbaren Sie gleich einen Termin und lernen Sie unsere qualifizierten Berater*innen kennen. Klären Sie erste Fragen und was Sie jetzt tun können.

Das InStart-Angebot ist so oder so kostenfrei für Sie!

Vereinbaren Sie gleich einen Termin und lernen unsere qualifzierten Berater*innen kennen und klären erste Fragen.

Jetzt Termin finden

040 - 52 474 1818

Oder vereinbaren Sie einen Termin für ein Gespräch. Das InStart-Angebot ist kostenfrei!

Jetzt kostenfrei beraten lassen

040 - 52 474 1818

Termin vereinbaren

oder

Registrieren

mehr

Häufige Fragen, kompakte Antworten

Welche Insolvenz­verfahren gibt es und für wen sind sie gedacht?

Viele Selbstständige, die Schulden haben, sind unsicher: Welches Insolvenzverfahren kommt für sie infrage – eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz? Und welches ist besser? 

In Deutschland gibt es zwei Insolvenzverfahren: die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz. Wir erklären die Unterschiede und welches Verfahren für wen geeignet ist. 

Zwei Dinge sollten Sie gleich zu Beginn erfahren:  

  1.  Es ist nicht Ihre Entscheidung, welches der beiden Verfahren Sie durchlaufen. Das hängt allein von Ihrer Situation ab (mehr dazu erfahren Sie weiter unten). 
  2. Die Unterschiede zwischen den beiden Verfahren sind gering und keines ist „besser“ oder „schlechter“ als das andere. 

Welche Insolvenzverfahren gibt es und für wen sind sie gedacht?

Die Insolvenzordnung sieht zwei verschiedene Insolvenzarten vor: die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz.  

  • Für Selbstständige und für juristische Personen (GmbHs, UGs etc.) ist immer die Regelinsolvenz vorgesehen.
  • Privatpersonen und ehemals Selbstständige durchlaufen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verbraucherinsolvenz.

Wenn Sie während des Insolvenzverfahrens selbstständig bleiben möchten, werden Sie also in die Regelinsolvenz kommen.  

Eine Verbraucherinsolvenz, auch Privatinsolvenz genannt, kommt für Sie infrage, 

  • wenn Sie Ihre Selbstständigkeit bereits aufgegeben haben oder diese unter die Bagatellgrenze fällt (d. h. wenn Sie Ihren Kund*innen weniger als 3000 Euro pro Jahr in Rechnung stellen) 
    und/oder
  • bei höchstens 19 Gläubiger*innen 
    und/oder
  • wenn Sie keine Schulden haben, die aus Beschäftigungsverhältnissen entstanden sind (das sind Lohnschulden, nicht gezahlte Lohnsteuer, nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge oder nicht gezahlte Beiträge an die Berufsgenossenschaften).

Es gibt Ausnahmen: Kleingewerbetreibende oder Freiberufler*innen, die lediglich im Nebengewerbe selbstständig sind oder waren, durchlaufen auch dann eine Verbraucherinsolvenz, wenn sie mehr als 19 verschiedene Gläubiger*innen haben. Vorausgesetzt, sie verdienen mit ihrer Selbstständigkeit nicht viel Geld

Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz? Was kommt für mich in Frage? Machen Sie den Test.

Schnell-Check starten

Verbraucher­insolvenz vs. Regelinsolvenz – Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Früher wollten viele Schuldner*innen, auch selbstständige, wenn möglich eine Privatinsolvenz durchlaufen. Das lag vor allem daran, dass die Gebühren spürbar geringer waren als bei einer Regelinsolvenz. Das ist heute nicht mehr so. Seit die Insolvenzordnung mehrfach überarbeitet wurde, gibt es nur noch geringe Unterschiede zwischen beiden Verfahren, und das Duell „Verbraucherinsolvenz gegen Regelinsolvenz“ geht unentschieden aus. Trotzdem ist es wichtig, im Vorfeld zu klären, welche Insolvenz die passende für Sie ist. Ein Wechsel im laufenden Verfahren ist nämlich mühsam. 

Der wichtigste Unterschied zwischen einer Verbraucherinsolvenz und einer Regelinsolvenz besteht darin, dass Sie bei einer Verbraucherinsolvenz einen außergerichtlichen Vergleich unternehmen müssen, bevor das Insolvenzverfahren starten kann. Dieser Vergleich muss von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle (das kann auch eine Anwaltskanzlei sein) begleitet werden, die im Zweifel schriftlich bestätigen kann, dass der Versuch stattgefunden hat, aber gescheitert ist. Denn nur mit der offiziellen Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person können Sie überhaupt einen Insolvenzantrag stellen. Eine Regelinsolvenz können Sie hingegen direkt beantragen, sobald bei Ihnen ein Insolvenzgrund vorliegt.  

Die Ziele, der Ablauf und die Dauer sind bei beiden Insolvenzverfahren annähernd gleich. Das vorrangige Ziel des Insolvenzrechts ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger*innen. Außerdem geht es darum, einer verschuldeten Person den wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Deshalb können Verbraucher*innen und Selbstständige eine Restschuldbefreiung erreichen, sofern sie sich an die Spielregeln halten und sich ernsthaft bemühen, ihre Schulden zurückzubezahlen.  

Restschuldbefreiung heißt: Alle Schulden werden nach Ablauf von drei Jahren gelöscht – unabhängig von ihrer Höhe und auch dann, wenn der/die Schuldner*in trotz aller Bemühungen während dieser Zeit keinen einzigen Cent der Schulden abtragen konnte. Bußgelder, Geldstrafen und Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen (dazu zählt zum Beispiel Schadenersatz) sind allerdings von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das gleiche gilt für Schulden, die im Laufe eines Insolvenzverfahrens neu hinzukommen.  

InStart Bildmarke

Wichtig zu wissen: Die Restschuldbefreiung steht allen redlichen Personen zu, sie muss aber ausdrücklich beantragt werden.

Nach drei Jahren endet in der Regel das Insolvenzverfahren. Weitere drei Jahre später wird auch der negative Schufa-Eintrag des/der Schuldner*in entfernt. Ein unbelasteter Neuanfang ist wieder möglich.  

Selbstständig bleiben während der Insolvenz?

Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz ist unter anderem, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht (mehr) selbstständig sein dürfen. Dabei gilt die Bagatellgrenze von 3000 Euro Umsatz im Jahr.  

Wenn Sie aktuell Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit haben, die über dieser Grenze liegen, und Sie diese Tätigkeit fortführen möchten, stellen Sie einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens. Mit der Zustimmung des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzverwalterin können Sie dann weiter selbstständig bleiben.  

Wenn Sie derzeit nicht mehr selbstständig sind, können Sie unter den oben genannten Voraussetzungen auch einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dann können Sie in der Wohlverhaltensphase eine selbstständige Tätigkeit erneut aufnehmen, sofern der/die Insolvenzverwalterin zustimmt. 

Der Ablauf einer Insolvenz im Überblick

Sowohl bei Regelinsolvenzen als auch bei Verbraucherinsolvenzen läuft das Verfahren – stark vereinfacht – nach folgendem Muster ab: 

  1. Antrag: Sie (oder eine/einer Ihrer Gläubiger*innen) stellen einen schriftlichen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Dazu zählt bei einer Verbraucherinsolvenz die Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch.
  2. Prüfung: Die Mitarbeiter*innen des Gerichts machen sich ein Bild von Ihrer Situation und prüfen anhand der Unterlagen, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz gegeben sind.
  3. Ggf. Einigungsversuch: Bei einer Verbraucherinsolvenz kann das Gericht zunächst einen sogenannten gerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. In dieser Zeit ruht Ihr Antrag. Das Verfahren wird dann erst eröffnet, wenn auch dieser Versuch gescheitert ist.
  4. Insolvenzverfahren: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Gericht den/die Insolvenzverwalter*in. Diese Person wird sich wahrscheinlich mit Ihnen treffen, um sich einen Überblick zu verschaffen, Fragen zu Ihrem Antrag zu klären und Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Sie hat in den kommenden Monaten die Aufgabe, Ihr Vermögen zu verwerten (also es zu verkaufen) und Ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsschutz-Grenze einzuziehen. Das Geld, das auf diese Weise zusammenkommt, wird geordnet an die Gläubiger*innen verteilt, um Ihre Schulden abzutragen. 
    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie gestoppt. Der Kontakt zu Ihren Gläubiger*innen läuft ab sofort ausschließlich über den Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin. Wenn er oder sie zustimmt (und die ist gar nicht so selten), können Sie Ihr Unternehmen fortführen. Sie bekommen dafür die Freigabe der Selbstständigkeit und eine neue Steuernummer.
  5. Wohlverhaltensphase: Wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um Ihre Schulden inkl. der Verfahrenskosten zu begleichen – was in der Praxis fast immer der Fall ist –, wird das Insolvenzverfahren durch eine dreijährige Wohlverhaltensphase ergänzt. In dieser Zeit sind Sie verpflichtet, jede Änderung Ihrer Lebenssituation unaufgefordert zu melden und sich um ein regelmäßiges Einkommen zu bemühen, von dem Sie den pfändbaren Anteil abtreten. Wichtig: Dieses Einkommen können Sie sowohl mit einer Festanstellung als auch mit einer selbstständigen Tätigkeit verdienen. Das heißt, es ist möglich, während des Insolvenzverfahrens selbstständig zu bleiben (bei der Regelinsolvenz) oder es erneut zu werden (bei beiden Insolvenzarten).  
    InStart unterstützt Sie dabei, ein tragfähiges Konzept zu erarbeiten, das Ihren Insolvenzverwalter bzw. Ihre Insolvenzverwalterin überzeugt. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin
  6. Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfahrens: Nach drei Jahren können Sie von den restlichen Schulden befreit werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel oder ob Sie überhaupt etwas zurückgezahlt haben. Hauptsache, Sie haben sich an die Regeln gehalten. Der juristische Fachausdruck dafür ist: redliches Verhalten. Das Gericht hebt das Verfahren auf. Sie können von Schulden unbelastet in die Zukunft blicken.
Schaubild: Ablauf Regelinsolvenz

Abb. 1: Abaluf einer Regelinsolvenz

Fazit

Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz – welches Verfahren Sie durchlaufen, hängt von Ihrer Situation ab und eigentlich ist es auch egal: Denn in beiden Verfahren können Sie nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erhalten. Lediglich im Detail unterscheiden sie sich. So ist vor einer Verbraucherinsolvenz ein außergerichtlicher Vergleich vorgesehen, der von einer geeigneten Stelle oder Person begleitet werden muss. Ein Regelinsolvenzverfahren kann auch ohne diesen „Umweg“ beantragt und eröffnet werden.  

Das Regelinsolvenzverfahren ist für Personen gedacht, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, also etwa für Freiberufler*innen, Kleinunternehmer*innen und Soloselbstständige. Auch ehemals Selbstständige, die mehr als 19 Gläubiger*innen und/oder Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben, werden eine Regelinsolvenz durchlaufen. Ehemals Selbstständige mit bis zu 19 Gläubiger*innen, die keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben, durchlaufen wie alle anderen Privatpersonen auch eine Verbraucherinsolvenz. 

Die Frage „Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz“ lässt sich also recht schnell klären. Die gute Nachricht ist: Innerhalb eines relativ überschaubaren Zeitraums von drei Jahren können Sie sich von Ihren Schulden befreien. Durch einen Insolvenzantrag gewinnen Sie Klarheit über Ihre nächsten Schritte und Sie bereiten einen wirtschaftlich unbelasteten Neustart vor. Nutzen Sie diese Chance! 

Wie gefällt Ihnen dieser Beitrag?

Sie haben noch mehr Fragen?

Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.

Sie können direkt anrufen oder einen Termin für ein Gespräch vereinbaren.

Jetzt anrufen

040 - 52 474 1818

Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr
Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr
Donnerstag von 15 bis 18 Uhr

Für Soloselbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg.

bhp