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Viele Selbstständige, die Schulden haben, sind unsicher: Welches Insolvenzverfahren kommt für sie infrage – eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz? Und welches ist besser?
In Deutschland gibt es zwei Insolvenzverfahren: die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz. Wir erklären die Unterschiede und welches Verfahren für wen geeignet ist.
Zwei Dinge sollten Sie gleich zu Beginn erfahren:
Die Insolvenzordnung sieht zwei verschiedene Insolvenzarten vor: die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz.
Wenn Sie während des Insolvenzverfahrens selbstständig bleiben möchten, werden Sie also in die Regelinsolvenz kommen.
Eine Verbraucherinsolvenz, auch Privatinsolvenz genannt, kommt für Sie infrage,
Es gibt Ausnahmen: Kleingewerbetreibende oder Freiberufler*innen, die lediglich im Nebengewerbe selbstständig sind oder waren, durchlaufen auch dann eine Verbraucherinsolvenz, wenn sie mehr als 19 verschiedene Gläubiger*innen haben. Vorausgesetzt, sie verdienen mit ihrer Selbstständigkeit nicht viel Geld
Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz? Was kommt für mich in Frage?
Machen Sie den Test.
Früher wollten viele Schuldner*innen, auch selbstständige, wenn möglich eine Privatinsolvenz durchlaufen. Das lag vor allem daran, dass die Gebühren spürbar geringer waren als bei einer Regelinsolvenz. Das ist heute nicht mehr so. Seit die Insolvenzordnung mehrfach überarbeitet wurde, gibt es nur noch geringe Unterschiede zwischen beiden Verfahren, und das Duell „Verbraucherinsolvenz gegen Regelinsolvenz“ geht unentschieden aus. Trotzdem ist es wichtig, im Vorfeld zu klären, welche Insolvenz die passende für Sie ist. Ein Wechsel im laufenden Verfahren ist nämlich mühsam.
Der wichtigste Unterschied zwischen einer Verbraucherinsolvenz und einer Regelinsolvenz besteht darin, dass Sie bei einer Verbraucherinsolvenz einen außergerichtlichen Vergleich unternehmen müssen, bevor das Insolvenzverfahren starten kann. Dieser Vergleich muss von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle (das kann auch eine Anwaltskanzlei sein) begleitet werden, die im Zweifel schriftlich bestätigen kann, dass der Versuch stattgefunden hat, aber gescheitert ist. Denn nur mit der offiziellen Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person können Sie überhaupt einen Insolvenzantrag stellen. Eine Regelinsolvenz können Sie hingegen direkt beantragen, sobald bei Ihnen ein Insolvenzgrund vorliegt.
Die Ziele, der Ablauf und die Dauer sind bei beiden Insolvenzverfahren annähernd gleich. Das vorrangige Ziel des Insolvenzrechts ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger*innen. Außerdem geht es darum, einer verschuldeten Person den wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Deshalb können Verbraucher*innen und Selbstständige eine Restschuldbefreiung erreichen, sofern sie sich an die Spielregeln halten und sich ernsthaft bemühen, ihre Schulden zurückzubezahlen.
Restschuldbefreiung heißt: Alle Schulden werden nach Ablauf von drei Jahren gelöscht – unabhängig von ihrer Höhe und auch dann, wenn der/die Schuldner*in trotz aller Bemühungen während dieser Zeit keinen einzigen Cent der Schulden abtragen konnte. Bußgelder, Geldstrafen und Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen (dazu zählt zum Beispiel Schadenersatz) sind allerdings von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das gleiche gilt für Schulden, die im Laufe eines Insolvenzverfahrens neu hinzukommen.
Wichtig zu wissen: Die Restschuldbefreiung steht allen redlichen Personen zu, sie muss aber ausdrücklich beantragt werden.
Nach drei Jahren endet in der Regel das Insolvenzverfahren. Weitere drei Jahre später wird auch der negative Schufa-Eintrag des/der Schuldner*in entfernt. Ein unbelasteter Neuanfang ist wieder möglich.
Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz ist unter anderem, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht (mehr) selbstständig sein dürfen. Dabei gilt die Bagatellgrenze von 3000 Euro Umsatz im Jahr.
Wenn Sie aktuell Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit haben, die über dieser Grenze liegen, und Sie diese Tätigkeit fortführen möchten, stellen Sie einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens. Mit der Zustimmung des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzverwalterin können Sie dann weiter selbstständig bleiben.
Wenn Sie derzeit nicht mehr selbstständig sind, können Sie unter den oben genannten Voraussetzungen auch einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dann können Sie in der Wohlverhaltensphase eine selbstständige Tätigkeit erneut aufnehmen, sofern der/die Insolvenzverwalterin zustimmt.
Sowohl bei Regelinsolvenzen als auch bei Verbraucherinsolvenzen läuft das Verfahren – stark vereinfacht – nach folgendem Muster ab:
Abb. 1: Abaluf einer Regelinsolvenz
Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz – welches Verfahren Sie durchlaufen, hängt von Ihrer Situation ab und eigentlich ist es auch egal: Denn in beiden Verfahren können Sie nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erhalten. Lediglich im Detail unterscheiden sie sich. So ist vor einer Verbraucherinsolvenz ein außergerichtlicher Vergleich vorgesehen, der von einer geeigneten Stelle oder Person begleitet werden muss. Ein Regelinsolvenzverfahren kann auch ohne diesen „Umweg“ beantragt und eröffnet werden.
Das Regelinsolvenzverfahren ist für Personen gedacht, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, also etwa für Freiberufler*innen, Kleinunternehmer*innen und Soloselbstständige. Auch ehemals Selbstständige, die mehr als 19 Gläubiger*innen und/oder Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben, werden eine Regelinsolvenz durchlaufen. Ehemals Selbstständige mit bis zu 19 Gläubiger*innen, die keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben, durchlaufen wie alle anderen Privatpersonen auch eine Verbraucherinsolvenz.
Die Frage „Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz“ lässt sich also recht schnell klären. Die gute Nachricht ist: Innerhalb eines relativ überschaubaren Zeitraums von drei Jahren können Sie sich von Ihren Schulden befreien. Durch einen Insolvenzantrag gewinnen Sie Klarheit über Ihre nächsten Schritte und Sie bereiten einen wirtschaftlich unbelasteten Neustart vor. Nutzen Sie diese Chance!
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
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