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Außergerichtliche Einigung statt Insolvenzantrag?

Eine außergerichtliche Einigung kann ein Ausweg aus den Schulden und eine Alternative zu einem Insolvenzverfahren sein. Bei Verbraucherinsolvenzen ist der Versuch, sich außergerichtlich mit den Gläubiger*innen zu einigen, sogar vorgeschrieben. Lesen Sie hier, wie eine Einigung gelingen und eine Insolvenz vermieden werden kann.

Ist eine außergerichtliche Einigung ein Weg, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden?

Unternehmen und Selbstständige stehen derzeit unter hohem Druck: Hat erst die Corona-Pandemie zu erheblichen Einbußen und einem Abschmelzen der Reserven geführt, kommen jetzt noch die explodierenden Energiekosten hinzu. Die Folge: Viele von ihnen verschulden sich und werden zahlungsunfähig. Ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren kann in dieser Situation ein Ausweg aus der Krise sein. Vor allem, wenn Sie nur wenige Gläubiger*innen haben, kann es sich lohnen, zunächst auf außergerichtlichem Wege eine Einigung zu versuchen.

Wichtig für alle, die eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH, führen: Für Sie besteht grundsätzlich eine Insolvenzantragspflicht. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von bestimmten Fristen den Insolvenzantrag stellen müssen: innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und innerhalb von sechs Wochen bei Überschuldung der GmbH. In diesen Fällen ist eine außergerichtliche Einigung nur für einen relativ kurzen Zeitraum eine Option.

Bei einem Einzelunternehmen oder einer GbR steht es Ihnen hingegen prinzipiell frei, wann Sie einen Insolvenzantrag zu stellen oder ob Sie eine außergerichtliche Lösung der Schuldenregulierung anstreben. Sie müssen dabei nur im Hinterkopf behalten, dass Sie in dieser „Schwebephase“ keine Gläubiger*innen bevorzugen oder benachteiligen dürfen.

Was ist ein außergerichtlicher Vergleich bei Schulden?

Eine außergerichtliche Lösung, bei denen die Gläubiger*innen auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, geschieht durch einen außergerichtlichen Vergleich. Er ist für Sie eine Möglichkeit, sich von Ihren Schulden zu befreien, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird. Das Gegenstück zum außergerichtlichen Vergleich ist der gerichtliche Vergleich, bei dem ein Gericht die Einigung moderiert.

Das Insolvenzrecht schreibt bei Verbraucherinsolvenzen einen außergerichtlichen Einigungsversuch vor dem Insolvenzantrag ausdrücklich vor. Das heißt: Wenn für Sie eine Verbraucherinsolvenz infrage kommen sollte, müssen Sie zunächst versuchen, unterstützt durch eine Schuldnerberatung oder eine andere geeignete Stelle, sich ohne Gericht mit Ihren Gläubiger*innen zu einigen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist, können Sie überhaupt einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. 

Sie sind nicht sicher, ob für Sie eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz infrage kommt? Machen Sie jetzt unseren Schnell-Check und gewinnen Sie Klarheit. 

Damit die Gläubiger*innen sich auf einen außergerichtlichen Vergleich einlassen, sollten Sie von Anfang an mit offenen Karten spielen. Vertrauen und Transparenz sind hier die Schlüsselwärter. Erarbeiten Sie einen realistischen Plan, der Ihre finanzielle Situation darstellt und zeigt, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe Sie Ihre Schulden abbezahlen können. Daneben dürfen und sollten Sie auch darstellen, wie sich die Situation für Ihre Gläubiger*innen in einer Insolvenz darstellen würde. 

Sie erhöhen die Erfolgschancen beträchtlich, wenn Sie sich professionelle Hilfe holen, zum Beispiel bei einer Anwaltskanzlei oder einer Schuldnerberatung. Auch die Berater*innen von InStart können Ihnen wertvolle Tipps geben und stehen Ihnen in dieser schwierigen Zeit gerne zur Seite. Wenn Sie in Hamburg leben oder arbeiten, können Sie direkt einen Termin bei InStart vereinbaren.

Wenn Sie nur bei wenigen Gläubiger*innen Schulden haben, können Sie mit jedem einzeln nacheinander einen Vergleich aushandeln. Es ist aber immer wichtig, dass Sie am Ende eine Einigung mit allen Gläubiger*innen erzielen. Sonst kann die letzte Person, mit der Sie sich nicht geeinigt haben, alle Bemühungen doch noch zum Scheitern bringen. Die Summe, die Sie aufbringen können, wird dann in der Regel entsprechend Ihrer Schulden anteilig unter allen Gläubiger*innen aufgeteilt.

Ihre Gläubiger*innen haben gute Gründe, sich auf einen Vergleich einzulassen, auch wenn das bedeutet, dass sie auf einen Teil ihres Geldes verzichten. Denn was wäre die Alternative? Bei einem gerichtlichen Insolvenzverfahren könnten sie unter Umständen noch schlechter dastehen, da auch noch die Verfahrenskosten von der verfügbaren Summe abgehen und unterm Strich deutlich weniger übrig bleibt. Häufig gehen die Gläubiger*innen bei einem solchen Verfahren sogar ganz leer aus.

Wie läuft eine außergerichtliche Einigung ab?

Voraussetzungen für eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung sind ein schlüssiger Schuldenbereinigungsplan und Verhandlungsgeschick. Am besten, Sie lassen sich von einer erfahrenen Person helfen, denn das Erstellen des Plans, das Verfassen der Anschreiben und die Gespräche mit den Gläubiger*innen sind nicht ohne.

Kostenfreie Beratung für Hamburger Selbstständige und Klein­unternehmer­*innen

Diese Schritte liegen vor Ihnen, wenn Sie einen außergerichtlichen Vergleich anstreben:

  1. Sortieren Sie Ihre Unterlagen (Mahnungen, Rechnungen, Vollstreckungsbescheide, Kontoauszüge etc.) und öffnen Sie – falls noch nicht geschehen – alle Briefe.
  2. Schreiben Sie Ihre Gläubiger*innen an und bitten Sie diese, im Hinblick auf den angestrebten Vergleich alle offenen Forderungen zu benennen oder die von Ihnen ermittelte Schuldenhöhe inkl. Zinsen, Mahnkosten etc. zu bestätigen.
  3. Erstellen Sie daraus eine Übersicht über alle Ihre Gläubiger*innen und deren Forderungen. Nutzen Sie dafür unser kostenloses Tool für das Gläubigerverzeichnis.
  4. Erstellen Sie dann eine Übersicht über Ihre Einnahmen und Ausgaben (Liquiditätsplanung) und über Ihr Vermögen, um Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit darstellen und einschätzen zu können.
  5. Am Ende erstellen Sie auf Grundlage der o. g. Unterlagen einen Rückzahlungsplan, den Sie allen Ihren Gläubiger*innen mit der Bitte um Zustimmung zusenden.

Podcast Tipp: 

In der Jubiläumsfolge von KriseChance dreht sich alles um die Kunst des Verhandelns, die sowohl Solo-Selbstständigen als auch Konzernmanagern in verschiedenen Situationen weiterhilft.  Marco Habschick diskutiert mit Eike-Susann Steinmeyer von der FIRMENHILFE, wie man die nötigen Fähigkeiten dafür entwickeln kann.

 

Wie viel sollte man bei einem Vergleich anbieten?

Wie viel Sie bei einem außergerichtlichen Vergleich zahlen müssen, ist Verhandlungssache. Einen festen Satz gibt es nicht. Häufig wird ein Anteil von 20 bis 30 Prozent der Forderung gerade bei Einmalzahlungen als gute Verhandlungslösung genannt. Aber letztlich hängt Ihr Angebot von folgenden Faktoren ab:

  • Wie hoch sind Ihr verwertbares Einkommen und Ihr Vermögen?
  • Wie viele Gläubiger*innen haben Sie? 
  • Wie hoch ist die geforderte Summe?

Viele Gläubiger*innen sind eher bereit, einem Vergleich zuzustimmen, wenn dieser sich an einem gesetzlichen Insolvenzverfahren orientiert. 

Das bedeutet: 

  • Sie geben alle pfändbaren Vermögenswerte vollständig an. Ob oder wie weit Sie diese für die Zahlung Ihrer Schulden tatsächlich einsetzen (müssen), können Sie mit Ihren Gläubiger*innen aushandeln. 
  • Die Pfändungsschutzgrenzen für Ihre monatlichen Einnahmen sind eine gute Richtschnur, um festzulegen, wie hoch der Anteil ist, den Sie an Ihre Gläubiger*innen abtreten. Wenn Sie mehr leisten können, erhöht das die Wahrscheinlichkeit einer Einigung.
  • Alle Gläubiger*innen bekommen einen Anteil der Vergleichssumme, der ihrem Anteil an den Gesamtschulden entspricht. 
  • Besonders gut stehen die Chancen, wenn Sie Ihre Gläubiger*innen mit dem Vergleich besserstellen als bei einem Insolvenzverfahren. 

Einmalzahlungen sind im Allgemeinen beliebter als Ratenzahlungen. Allerdings ist es schwieriger, größere Beträge auf einen Schlag aufzubringen. Vielleicht können Sie ja Unterstützung aus Ihrem Umfeld erhalten, etwa ein Darlehen von Angehörigen. Darauf sollten Sie allerdings nur zurückgreifen, wenn Sie realistische Aussichten haben, das Geld vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen. Auch ein Bankkredit ist für diesen Zweck theoretisch denkbar, dürfte aber nur schwer zu bekommen sein. 

Es gibt auch Gläubiger*innen, die bei Einmalzahlungen skeptisch reagieren oder verlangen, die Einmalzahlung mit einer Ratenzahlung über drei oder sogar fünf Jahre zu kombinieren. Hier kommt es vor allem auf Ihr Verhandlungsgeschick und Ihre Glaubwürdigkeit an.

Wie geht es weiter?

Wenn Ihre Gläubiger*innen dem Vergleich zugestimmt haben, halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest und kündigen die ersten Zahlungen mit einem konkreten Datum an. 

Häufig wünschen Gläubiger*innen allerdings Nachbesserungen. Dann sollten Sie keine voreiligen Versprechungen machen, die Sie später nicht einhalten können. Nur wenn Sie finanziell wirklich noch Luft haben, können Sie nachbessern, um eine außergerichtliche Einigung doch noch zu ermöglichen. 

Sollten sich Ihre Gläubiger*innen partout nicht auf einen Vergleich einlassen, können Sie einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen. Für eine Verbraucherinsolvenz benötigen Sie eine schriftliche Bestätigung, dass Ihr Einigungsversuch gescheitert ist. Diese kann die Schuldenberatungsstelle oder die Anwaltskanzlei ausstellen, die Sie dabei begleitet hat. 

Auch ein gerichtliches Insolvenzverfahren ist kein Grund zur Panik. Es bedeutet nicht das Ende von allem, sondern kann ein guter Weg sein, sich absehbar von allen Schulden zu befreien. Wenn Sie mehr über die Voraussetzungen und den Ablauf einer Insolvenz erfahren möchten, lesen Sie auch unseren Artikel Ratgeber Regelinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und Dauer.

Wer trägt die Kosten für einen außergerichtlichen Vergleich?

Für einen außergerichtlichen Vergleich entstehen keine Gerichtskosten, was ein wichtiger Vorteil gegenüber einem Insolvenzverfahren sein kann. Allerdings können Anwaltskosten oder Beratungskosten entstehen. Diese Kosten sind von Ihnen selbst zu tragen.

Wie lange dauert eine außergerichtliche Einigung?

Anders als bei einem Insolvenzverfahren lässt sich die Dauer einer außergerichtlichen Einigung nicht im Vorhinein bestimmen. Wie lange Sie Ihre Schulden abbezahlen, ist Teil der Abmachung. Auf eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren haben Sie bei einem außergerichtlichen Vergleich keinen Anspruch.

Insbesondere die Vorbereitungszeit für eine außergerichtliche Einigung sollten Sie nicht unterschätzen. Je nachdem, wie komplex Ihre Schuldensituation und wie gut oder schlecht Ihre Unterlagen sortiert sind, kann es mehrere Wochen dauern, bis Sie alle Informationen für Ihren Rückzahlungsplan zusammenhaben. Kleiner Trost: Ihre Mühen werden keinesfalls umsonst sein. Selbst wenn es nicht zu einem Vergleich mit Ihren Gläubiger*innen kommen sollte, werden Ihnen Ihre Unterlagen in einem späteren Insolvenzverfahren von Nutzen sein.

Tipps für den außergerichtlichen Vergleich

Mit einem außergerichtlichen Vergleich können Sie sich von Ihren Schulden befreien, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Mit diesen Tipps erhöhen Sie Ihre Erfolgsaussichten: 

  • Wenden Sie sich an eine Schuldnerberatung oder eine andere fachkundige Stelle, die Sie bei der Vorbereitung des Vergleichs und bei den Verhandlungen mit Ihren Gläubiger*innen unterstützen kann.
  • Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest, um spätere Streitigkeiten oder Missverständnisse zu vermeiden.
  • Treffen Sie nur Vereinbarungen, die Sie auch tatsächlich einhalten können.
  • Verhandeln Sie möglichst mit sämtlichen Gläubiger*innen. Andernfalls kann es passieren, dass eine erfolgreich getroffene Einigung torpediert wird, weil jemand, den Sie nicht einbezogen haben, unerwartet eine Pfändung gegen Sie erwirkt. 
  • Einmalzahlungen sind für Ihre Gläubiger*innen möglicherweise attraktiver als Ratenzahlungen – bieten Sie jedoch beides alternativ an.
  • Kommunizieren Sie offen und transparent. Viele Gläubiger*innen lassen sich schon deshalb nicht auf eine außergerichtliche Lösung ein, weil sie fürchten, hinters Licht geführt zu werden. Glaubwürdigkeit und Vertrauen sind bei einem außergerichtlichen Vergleich unerlässlich.
  • Überzeugen Sie Ihre Gläubiger*innen, dass ein außergerichtlicher Vergleich für sie besser ist als ein Insolvenzverfahren. Aber beweisen Sie Taktgefühl: Vermitteln Sie niemals den Eindruck, Sie wollten Ihr Gegenüber erpressen. 
  • In unserer Werkzeugkiste finden Sie verschiedene Musterbriefe, die Sie für Ihren außergerichtlichen Vergleich nutzen können.
  • Vereinbaren Sie, wenn möglich, dass Ihre Gläubiger*innen so lange auf Zwangsvollstreckungen verzichten, wie die Vergleichsgespräche laufen.

Fazit: Insolvenz vermeiden durch einen außergerichtlichen Vergleich

Wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können, können Sie versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubiger*innen zu einigen. Das bedeutet, dass Sie einen Weg der Rückzahlung zu finden, der für alle Seiten von Vorteil ist und dem alle zustimmen. Sie können beispielsweise anbieten, einen Teil der geforderten Summe als Einmalzahlung oder in Raten zu bezahlen. 

Damit sich Ihre Gläubiger*innen darauf einlassen, sind gute Vorbereitung, transparente Kommunikation, Vertrauen und Verhandlungsgeschick gefragt. Lassen Sie sich unbedingt von einer erfahrenen Person dabei helfen (zum Beispiel von einer Schuldnerberatung oder einer Anwaltskanzlei).

Gelingt Ihnen die außergerichtliche Einigung und halten Sie sich anschließend an die Vereinbarungen, können Sie dadurch ein Insolvenzverfahren umgehen – das spart Geld und in den meisten Fällen auch Zeit. Aber selbst, wenn Ihr Versuch scheitert, wäre das kein Beinbruch. Sie können dann immer noch einen Insolvenzantrag stellen. Die Vorarbeit, die Sie für die Vorbereitung der außergerichtlichen Einigung geleistet haben, wird Ihnen dabei helfen und nicht umsonst gewesen sein. 

Ein außergerichtlicher Vergleich kann, ebenso wie ein gerichtliches Insolvenzverfahren, ein Ausweg aus den Schulden und ein erster wichtiger Schritt in eine bessere Zukunft sein.

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bhp