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Inhalt
Mit einer Insolvenzanfechtung können bestimmte Handlungen, die Schuldner*innen vor der Insolvenz getätigt haben, angefochten und damit rückgängig gemacht werden. So können Gelder oder Wertgegenstände zurückgefordert werden, die früher dem*der Schuldner*in gehört haben und eigentlich zur Insolvenzmasse gehören.
Die Insolvenzanfechtung dient vor allem dem Gläubigerschutz. Es geht nicht darum, eine Insolvenz anzufechten (wie der Begriff auf den ersten Blick nahelegt), sondern darum, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestimmte Geschäfte anzufechten. Sie ist sowohl bei einer Regelinsolvenz als auch bei einer Verbraucherinsolvenz möglich.
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Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, alle Gläubiger*innen durch die Verteilung des vorhandenen Vermögens gleichmäßig zu befriedigen. In der Krise, wenn das Geld knapp wird und der Druck steigt, neigen viele Schuldner*innen jedoch dazu, einzelne Gläubiger*innen zu bevorzugen – teils mit Vorsatz (zum Beispiel, weil sie ihnen näherstehen als andere), teils unbedacht (zum Beispiel, weil sie früher als andere mit Vollstreckungsmaßnahmen drohen). Die daraus folgende Benachteiligung der übrigen Gläubiger*innen kann der*die Insolvenzverwalter*in durch die Insolvenzanfechtung aufheben.
Allgemein müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, damit eine Zahlung (oder eine andere Rechtshandlung) im Rahmen einer Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden kann:
Eine Insolvenzanfechtung ist grundsätzlich erst nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich. Sie kann nur durch den*die Insolvenzverwalter*in vorgenommen werden (der*die vorläufige Insolvenzverwalter*in ist dazu nicht berechtigt, ebenso wenig die benachteiligten Gläubiger*innen).
Dabei sind bestimmte Fristen zu beachten, die sich aus der Insolvenzordnung (InsO) ergeben und von der Art und den Umständen der Handlung abhängen. Allgemein kann man sagen, dass Zahlungen, die in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung geleistet wurden, kritisch geprüft werden. In Ausnahmefällen beträgt die Frist bis zu zehn Jahre. Es kann also sogar eine Zahlung, die bereits zehn Jahre zurückliegt, rückgängig gemacht werden, wenn schon damals Zahlungsunfähigkeit bestand und die Handlung arglistig und mit dem Vorsatz erfolgt ist, dadurch die Gläubiger*innen zu benachteiligen.
Angefochten werden können im Prinzip alle Rechtshandlungen, die die Insolvenzmasse verkleinern und die Gesamtheit der Gläubiger*innen benachteiligen. Dabei kann es sich um Zahlungen handeln, aber auch um Verkäufe unter Wert, die Gewährung von Sicherheiten, die Übereignung von Gegenständen oder die Abtretung von Rechten. Auch Zwangsvollstreckungen, die in den drei Monaten vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurden, können nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rückgängig gemacht werden, sofern sich daraus eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger*innen ergibt. Das passiert gar nicht so selten. Es gibt für Gläubiger*innen sogar eine Versicherung, die vor Insolvenzanfechtungen schützt.
Hier sind einige Beispiele für anfechtbare Zahlungen:
Bei der Insolvenzanfechtung spielt es häufig eine Rolle, ob die Person, die von Ihnen eine Zahlung erhalten hat, zu diesem Zeitpunkt von Ihrer Zahlungsunfähigkeit wusste (oder hätte wissen können). Bei Personen, die Ihnen nahestehen (Verwandten, engen Geschäftspartner*innen) wird das häufig angenommen.
Die Rechtslage ist nicht immer eindeutig und es kommt immer auf den Einzelfall drauf an. Wir empfehlen, sich mit Ihren Fragen zum Thema Insolvenzanfechtung oder wenn Sie unsicher sind, welche Zahlungen Sie noch unbesorgt tätigen können, an eine Schuldnerberatung oder eine Rechtsanwaltskanzlei zu wenden. Auch das Team von InStart steht Ihnen gerne zur Seite.
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Wenn Sie eine Forderung begleichen, egal ob diese berechtigt oder unberechtigt ist, kann diese im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angefochten werden. Das gilt besonders für Handlungen, die in den letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag geschehen sind und wenn alle Beteiligten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der Schuldnerin wussten.
Für alle, die es genau wissen wollen: Aus der Insolvenzordnung ergeben sich folgende Anfechtungstatbestände:
Der Tatbestand der Kongruenzanfechtung bezieht sich auf Zahlungen an einzelne Gläubiger*innen oder auf Besicherungen von Forderungen, die an sich berechtigt sind. Sie können dennoch angefochten werden, wenn der*die Schuldner*in zum fraglichen Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war und auch die Gegenseite davon wusste (oder davon hätte wissen können). Eine Anfechtung aus diesem Grund ist möglich bei Handlungen, die bis zu drei Monate vor dem Einreichen des Insolvenzantrags stattgefunden haben.
Fachleute sprechen von einer Anfechtung bei „kongruenter Deckung“ (nach § 130 InsO), weil die geleistete Zahlung mit der vertraglich geschuldeten Forderung übereinstimmt, sie also kongruent sind.
Eine Zahlung oder Besicherung kann angefochten werden, wenn einzelne Gläubiger*innen darauf keinen Anspruch hatten oder zumindest nicht in der Art/zu der Zeit. Der Fachbegriff ist „inkongruente Deckung“ (nach § 131 InsO), weil sich die tatsächliche Leistung und die vertraglich geschuldete Leistung nicht decken, sie inkongruent sind.
Anfechtbar sind zudem Rechtshandlungen, die in den letzten drei Monaten vor Antragstellung stattgefunden haben, bei denen beiden Seiten bekannt war, dass der*die Schuldner*in bereits zahlungsunfähig war und durch die die Gesamtheit der Gläubiger*innen unmittelbar benachteiligt wurden.
Wenn die Gläubiger*innen vorsätzlich und arglistig benachteiligt wurden, z. B. durch Täuschung oder Vorenthalten von Informationen, kann dies ebenfalls zu einer Insolvenzanfechtung führen. In diesem Fall können sogar Handlungen, die bis zu zehn Jahre zurückliegen, rückgängig gemacht werden, sofern die Gegenseite von der Zahlungsunfähigkeit der Gläubigerbenachteiligung wusste. Die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung ist im Übrigen sogar strafbar.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird ein*e Insolvenzverwalter*in eingesetzt und damit beauftragt, die vorhandenen Vermögenswerte zu ermitteln und gleichmäßig unter den Gläubiger*innen zu verteilen. Dabei darf niemand bevorteilt oder benachteiligt werden.
Dieser Anspruch gilt nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch für die Zeit davor, weshalb es in der Insolvenzordnung die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gibt.
So läuft eine Insolvenzanfechtung ab:
Wenn Sie als Schuldner*in von einer Insolvenzanfechtung betroffen sind oder Sie Schulden haben und nicht wissen, welche Zahlungen Sie jetzt noch vornehmen dürfen, gibt es einige Dinge, die Sie tun können:
Mit der Insolvenzanfechtung werden die Interessen der Gläubiger*innen nicht nur während eines laufenden Insolvenzverfahrens geschützt, sondern auch schon im Vorfeld. Rechtsgeschäfte, die vor der Antragsstellung stattgefunden haben und durch die die Gläubiger*innen benachteiligt wurden, können vom Insolvenzverwalter oder von der Insolvenzverwalterin unter bestimmten Bedingungen angefochten und rückgängig gemacht werden. So soll verhindert werden, dass zahlungsunfähige Schuldner*innen kurz vor ihrer Insolvenz noch die Insolvenzmasse vermindern, die eigentlich allen Gläubiger*innen gleichermaßen zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Regelinsolvenz oder um eine Verbraucherinsolvenz handelt.
Auch wenn sich der Sinn dieses Instruments schnell erschließt, bleibt die Rechtslage unübersichtlich und ist für Laien schwer zu durchschauen. Für Sie ist vor allem wichtig zu wissen, dass es die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gibt. Wenn Sie davon betroffen sind, ist dies zwar ärgerlich, aber keine Katastrophe. Solange Sie Ihre Gläubiger*innen nicht vorsätzlich benachteiligt haben, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Sollten Sie unsicher sein, welche Zahlungen Sie noch tätigen dürfen, wenn das Geld knapp wird und Sie bereits Schulden haben, holen Sie sich fachkundigen Rat ein.
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
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