Neue Grundsicherung: Das sollten Selbstständige wissen
Das Bürgergeld soll 2026 durch die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt werden. Was bedeutet das für Selbstständige? Wir fassen zusammen, was jetzt schon feststeht.
Inhalt
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt die neue Grundsicherung für Erwerbsfähige das frühere Bürgergeld.
- Das Ziel der Reform: mehr Anreize zur Arbeitsaufnahme schaffen und die Vermittlung in Arbeit stärken.
- Auch Selbstständige mit zu geringen Einnahmen haben weiterhin Anspruch auf Grundsicherungsgeld
- Bei den Wohnkosten fällt die einjährige Schonzeit weg – ist die Wohnung zu teuer, muss man sich sofort eine günstigere suchen.
- Beim Vermögen gibt es keine Karenzzeit mehr: Wie viel Sie behalten dürfen, richtet sich künftig wieder nach dem Alter.
- Die monatlichen Regelsätze werden 2026 nicht erhöht.
Was ist die neue Grundsicherung?
Was früher Bürgergeld hieß, wird seit dem 1. Juli 2026 als neue Grundsicherung bezeichnet. Ziel der Reform ist es, mehr Menschen schneller in Arbeit zu bringen – unter anderem durch strengere Sanktionen. So kann der Regelsatz gekürzt und für bis zu zwei Monate sogar komplett gestrichen werden, wenn eine zumutbare Arbeit abgelehnt wird.
Wir zeigen, wie sich die neue Grundsicherung vom früheren Bürgergeld unterscheidet – und was Selbstständige beachten sollten.
Warum gibt es eine neue Grundsicherung?
Die Bundesregierung will mit der neuen Grundsicherung für Erwerbsfähige die Anreize erhöhen, unabhängig von staatlichen Leistungen für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Deshalb bringt die Reform strengere Mitwirkungspflichten, schnellere Sanktionen und die Abschaffung von Karenzzeiten mit sich. Wer arbeiten kann, soll arbeiten – das ist der neue Leitsatz. Vermittlung in Arbeit geht vor Weiterbildung.
Was heißt das konkret für Selbstständige? Auch Selbstständige haben weiter Anspruch auf (aufstockende) Leistungen, wenn ihre Einnahmen nicht existenzsichernd sind. Aber auch sie sind von den strengeren Regeln betroffen.
Wer bekommt die neue Grundsicherung?
Anspruch auf die neue Grundsicherung haben – wie bisher beim Bürgergeld – alle erwerbsfähigen Menschen (und deren Kinder), die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Dazu zählen auch Personen, die zwar arbeiten, aber zu wenig verdienen, um den Lebensbedarf zu decken. Sie können ihre Einnahmen mit Grundsicherungsgeld aufstocken, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Derzeit zählen ca. 800.000 von 5,5 Millionen Bürger*innen, die Grundsicherung bekommen, zu den sogenannten Aufstockenden.
Ob angestellt, arbeitslos oder selbstständig: Entscheidend für den Anspruch ist, dass Sie hilfebedürftig sind und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Zuständig sind wie bisher die Jobcenter; die Leistungen werden nach dem SGB II gewährt.
Wichtig ist: Prüfen Sie zuerst, ob Sie Wohngeld oder den Kinderzuschlag bekommen können. Vielleicht reichen diese Leistungen zusammen mit Ihrem Einkommen aus der Selbstständigkeit schon aus, um das Existenzminimum zu sichern.
Was Sie sonst noch tun können, wenn das Geld nicht reicht, lesen Sie in unserem Ratgeber Raus aus den Schulden: Die ersten Schritte aus der Krise.
Haben Selbstständige Anspruch auf die neue Grundsicherung?
Ja. Die neue Grundsicherung gilt ausdrücklich auch für Selbstständige, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt. Entscheidend ist nicht die Berufsform, sondern die wirtschaftliche Lage.
Allerdings wird die Karenzzeit, in der Vermögen geschont werden, komplett abgeschafft. Das bedeutet, dass Sie Ihre Ersparnisse teilweise aufbrauchen müssen, bevor Sie Anspruch auf das neue Grundsicherungsgeld für Erwerbsfähige haben. Nach der alten Regel durften Empfänger*innen im ersten Bezugsjahr bis 40.000 EUR behalten, nach der neuen Regel richtet sih Ihr Schonvermögen nach dem Lebensalter.
Wie hoch ist die neue Grundsicherung (für Selbstständige)?
Auch mit der Reform des früheren Bürgergeldes werden die Regelsätze nicht erhöht. Sie liegen bei
- 563 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1)
- 506 Euro pro Person für Partner*innen in einer Bedarfsgemeinschaft
- 357 bis 471 Euro für Kinder und Jugendliche – je nach Alter
Diese Beträge sollen den allgemeinen Lebensunterhalt abdecken. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter – je nach Einzelfall – auch Kosten für Unterkunft, Heizung und ggf. Mehrbedarfe (z. B. bei Alleinerziehenden).
Wichtig für Selbstständige: Wie hoch die aufstockende Grundsicherung ausfällt, hängt davon ab, wie viel Sie verdienen. Dabei werden Durchschnittswerte errechnet.
Angenommen, Sie erhalten sechs Monate lang Grundsicherungsgeld. Im letzten Monat stellen Sie eine große Rechnung und bekommen 5000 EUR aufs Konto. Dann können Sie nicht einfach sagen, dass Sie die staatlichen Leistungen von Monat 1 bis 5 bekommen wollen und sich in Monat 6 abmelden. Stattdessen werden alle Einnahmen zusammengezählt und durch sechs geteilt. Ein einziger guter Monat kann folglich dazu führen, dass Sie die bewilligte Grundsicherung ganz oder teilweise wieder zurückzahlen müssen.
Grundsicherungs -Rechner: Wie viel steht mir zu?
Sie möchten wissen, ob und wie viel Grundsicherungsgeld Sie bekommen? Unser kostenfreier Bürgergeld-Rechner hilft Ihnen dabei – schnell, anonym und ohne Papierkram.
Das Tool berechnet automatisch, ob Sie Anspruch auf Leistungen haben und in welcher Höhe. Dafür müssen Sie nur einige Eckdaten eingeben – etwa Ihre Einnahmen, Ausgaben, Haushaltsgröße und Wohnkosten.
Das bringt Ihnen unser Bürgergeld- bzw. Grundsicherungs-Rechner:
- Klarheit auf einen Blick: Sie sehen sofort, ob eine Aufstockung möglich ist.
- Sichere Einschätzung: Ideal, um den nächsten Schritt zu planen – z. B. einen Antrag stellen oder Alternativen prüfen.
- Praxisnah für Selbstständige: Das Tool berücksichtigt auch variable Einnahmen und Kosten.
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Seit wann gilt die neue Grundsicherung?
Die Koalition hat sich im Dezember 2025 auf die Abschaffung des Bürgergeldes geeinigt und letzte Details geklärt. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung und das frühere Bürgergeld ist Geschichte.
Bürgergeld vs. neue Grundsicherung: Was ist neu (für Selbstständige)?
Mit der Reform des Bürgergeldes bleibt zwar der Rahmen für die staatliche Grundsicherung erhalten, doch die Bedingungen werden härter. Hier finden Sie die wichtigsten Unterschiede zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld im Überblick:
Was bleibt gleich?
- Zuständigkeit: Die neue Grundsicherung wird wie zuvor das Bürgergeld über die Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II verwaltet.
- Zielgruppe: Erwerbsfähige Personen, deren Einkommen nicht reicht (und deren Kinder). Dazu gehören auch Selbstständige mit zu geringen Einnahmen.
- Leistungsarten: Wie beim Bürgergeld gibt es einen Regelbedarf plus Unterkunftskosten (Miete und Heizung) und ggf. Mehrbedarfe. Selbstständige können wie Arbeitnehmer*innen aufstocken, wenn sie zu wenig verdienen.
- Berechnungsgrundlage: Es bleibt beim Prinzip der Bedarfsdeckung – der Unterschied zwischen Einkommen und Mindestbedarf wird ausgeglichen.
Was ist neu bei der neuen Grundsicherung?
Die neue Grundsicherung zielt auf eine schnellere Vermittlung in Arbeit. Hier die wichtigsten geplanten Änderungen:
1. Sanktionen greifen härter und früher
- Wer seine Mitwirkungspflicht verletzt, dem droht eine sofortige Leistungskürzung. Diese erfolgt nicht wie bisher stufenweise, sondern kann direkt um 30 % für drei Monate umgesetzt werden.
- Wer mehrfach nicht zu Terminen im Jobcenter erscheint, dem können die Leistungen komplett gekürzt werden. Vorher muss das Jobcenter aber einen letzten Kontaktversuch unternehmen, zum Beispiel per Anruf oder Hausbesuch.
- Auch wer eine zumutbare Arbeit verweigert, muss mit einer kompletten Streichung des Regelsatzes für zwei Monate rechnen.
- Die Mietkosten werden direkt an den oder die Vermieter*in gezahlt.
- Sanktionen können insgesamt einfacher, schneller und unbürokratischer durchgesetzt werden.
2. Karenzzeiten entfallen
- Karenzzeit für Vermögen: Bisher galt im ersten Jahr Bürgergeld eine Schonfrist, in der Rücklagen bis zu 40.000 EUR unangetastet blieben. Diese Regelung wird abgeschafft. Stattdessen wird das Schonvermögen wieder an das Alter gekoppelt: bis 20 Jahre 5.000 EUR, bis 40 Jahre 10.000 EUR, bis 50 Jahre 12.500 EUR und über 50 Jahre 20.000 EUR.
- Karenzzeit für Wohnkosten: Wer in einer Wohnung mit unverhältnismäßig hohen Mietkosten lebt, kann sofort zum Umzug in eine günstigere Wohnung verpflichtet werden – ohne Übergangsfrist. Beim Bürgergeld konnte man ein Jahr lang in seiner Wohnung bleiben.
3. Wegfall des Schlichtungsverfahrens
- Das 2023 eingeführte Schlichtungsverfahren, mit dem Streitfälle zwischen Jobcenter und Bürgergeld-Empfänger*innen außergerichtlich geklärt werden sollten, wird gestrichen.
Begründung: geringe Nutzung und wenig Wirkung. Damit können Konflikte nicht mehr informell gelöst werden – Entscheidungen des Jobcenters gelten direkt.
4. Vorrang für Vermittlung
- Der Fokus liegt künftig wieder auf der Arbeitsvermittlung – auch bei Selbstständigen.
Wer seinen Betrieb nicht wirtschaftlich führen kann, braucht gute Gründung, warum er nicht in eine sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-) Beschäftigung wechselt. - Weiterbildung und Qualifizierung für eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt rücken wieder in den Hintergrund, bleiben aber möglich, wenn keine umgehende Vermittlung in Erwerbsarbeit möglich ist. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.
Für Selbstständige mit niedrigem Einkommen bleibt die neue Grundsicherung grundsätzlich erreichbar – doch die Spielräume werden kleiner. Gerade für Kleinunternehmer*innen in wirtschaftlicher Schieflage heißt das: frühzeitig prüfen, wie tragfähig die Selbstständigkeit noch ist, und welche Alternativen es gibt. Selbstständige Hamburgerinnen und Hamburger finden bei InStart umfassende Unterstützung, u. a. durch Webinare, Online-Coachings und digitale Tools.
Wie stelle ich einen Antrag auf neue Grundsicherung?
Der Antrag auf neue Grundsicherung wird – wie beim Bürgergeld – über das zuständige Jobcenter gestellt. Selbstständige müssen dazu bestimmte Nachweise einreichen, etwa über Einkommen, Ausgaben, Wohnkosten und Vermögen.
Die Antragstellung ist nicht vollständig digital möglich. Zwar lassen sich viele Unterlagen vorab online herunterladen und übermitteln – doch vor der Bewilligung ist ein persönliches Erstgespräch im Jobcenter verpflichtend, bei dem die persönliche Situation geklärt und ein Eingliederungsplan erstellt wird. Ausnahmen wie bisher (z. B. bei Krankheit oder Betreuungspflichten) sollen seltener gelten.
So funktioniert der Antrag – Schritt für Schritt
- Zuständiges Jobcenter ermitteln
Je nach Wohnort ist ein anderes Jobcenter für Sie zuständig. Das finden Sie online über die Jobcenter-Suche der Bundesagentur für Arbeit. - Unterlagen vorbereiten
Dazu gehören u. a.:- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweise über Einkommen und Ausgaben
- Kontoauszüge (meist 3 Monate)
- Mietvertrag und Nachweise über Heizkosten
- Bei Selbstständigen: Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ggf. Businessplan
- Erstgespräch wahrnehmen
Das persönliche Gespräch im Jobcenter ist für die meisten Antragsteller*innen Pflicht. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin. - Bescheid abwarten
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen und des Gesprächs erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid – mit Höhe, Dauer und ggf. Auflagen.
Unser Tipp: Bereiten Sie sich gut auf das Erstgespräch vor – besonders als Selbstständige*r. Je klarer Ihre finanzielle Lage und Ihre Perspektive dargestellt sind, desto reibungsloser läuft das Verfahren. Bei Unsicherheit: Holen Sie sich frühzeitig Unterstützung, z. B. durch eine kostenfreie Beratung bei InStart (für Hamburgerinnen und Hamburger).
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Fazit: Das ist neu an der neuen Grundsicherung
Die neue Grundsicherung bringt mehr Druck, weniger Schonzeit – und viele offene Fragen. Doch eines ist sicher: Auch für Selbstständige mit geringem Einkommen bleibt Unterstützung möglich.
Nutzen Sie unseren Grundsicherungsrechner, um Ihre Lage realistisch einzuschätzen. Ermitteln Sie, ob Ihnen etwas zusteht, prüfen Sie Alternativen, und holen Sie sich rechtzeitig Unterstützung – zum Beispiel bei InStart.
FAQ zur neuen Grundsicherung für Selbstständige
Wenn Ihre Einnahmen nicht zum Leben reichen, können Sie auch als Selbstständige*r aufstockende Leistungen durch die neue Grundsicherung erhalten. Prüfen Sie jedoch zunächst, ob Sie Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag haben.
Das hängt von Ihrem Einkommen, den Ausgaben und Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab. Die neue Grundsicherung gleicht die Differenz zwischen Ihrem tatsächlichen Einkommen und dem gesetzlich festgelegten Bedarf aus. Unser Rechner zeigt Ihnen, ob Sie Anspruch haben und in welcher Höhe.
Auch Selbstständige erhalten die gleichen Regelsätze wie andere Leistungsempfänger*innen. 2026 gelten voraussichtlich:
- 563 Euro für alleinstehende Erwachsene
- 506 Euro für Partner*innen
- 357 bis 471 Euro für Kinder – je nach Alter
Zusätzlich können Kosten für Wohnung und Heizung übernommen werden – abhängig vom Einzelfall. Allerdings wird die einjährige Schonzeit, in der man noch nicht zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung aufgefordert wurde, voraussichtlich abgeschafft.
Der Start ist für den 1. Januar 2026 geplant, aber fraglich. Der Referentenentwurf liegt vor, doch der Bundestag muss noch zustimmen. Bis dahin gelten weiterhin die Regeln des Bürgergeldes.
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