Neue Grundsicherung: Das sollten Selbstständige wissen
Das Bürgergeld soll 2026 durch die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt werden. Was bedeutet das für Selbstständige? Wir fassen zusammen, was jetzt schon feststeht.
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Das Wichtigste in Kürze
- Das Bürgergeld soll zur neuen Grundsicherung für Erwerbsfähige weiterentwickelt werden
- Ziel: mehr Anreize zur Arbeitsaufnahme, weniger Kosten für den Staat
- Auch Selbstständige mit zu geringen Einnahmen haben weiterhin Anspruch
- Bei den Wohnkosten fällt die einjährige Schonzeit weg – ist die Wohnung zu teuer, muss man sich sofort eine günstigere suchen.
- Auch beim Vermögen gibt es keine Karenzzeit mehr: Wie viel Sie behalten dürfen, richtet sich künftig wieder nach dem Alter
- Die monatlichen Sätze werden 2026 nicht erhöht
Was ist die neue Grundsicherung?
Die Koalition aus SPD und CDU/CSU hat sich vorgenommen, das Bürgergeld zu reformieren und 2026 durch eine neue Grundsicherung für Arbeitssuchende zu ersetzen. Aus „Bürgergeld“ wird „Grundsicherungsgeld“. Ziel ist es, mehr Menschen schneller in Arbeit zu bringen – unter anderem durch härtere Sanktionen. So sollen die Leistungen um 30 Prozent gekürzt werden, wenn eine zumutbare Arbeit abgelehnt wird. Wer wiederholt nicht zu Terminen im Jobcenter erscheint, muss sogar damit rechnen, dass die Zahlungen komplett eingestellt werden (mit Ausnahme der Wohnkosten). Ob diese Verschärfungen rechtmäßig und mit der Verfassung vereinbar sind, ist allerdings umstritten.
Noch ist vieles offen, aber die Richtung steht fest. Wir zeigen, was sich ändert – und was Sie jetzt schon wissen sollten.
Warum gibt es eine neue Grundsicherung?
Die Bundesregierung will mit der neuen Grundsicherung für Erwerbsfähige die Anreize erhöhen, unabhängig von staatlichen Leistungen für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Vorgesehen sind strengere Mitwirkungspflichten, schnellere Sanktionen und die Abschaffung von Karenzzeiten. Wer arbeiten kann, soll arbeiten – das ist der neue Leitsatz. Vermittlung in Arbeit geht vor Weiterbildung.
Was heißt das konkret für Selbstständige? Auch Selbstständige werden weiter Anspruch auf (aufstockende) Leistungen haben, wenn ihre Einnahmen nicht existenzsichernd sind. Aber auch sie müssen sich auf die strengeren Regeln einstellen.
Weil noch kein Gesetz verabschiedet wurde, ist vieles im Fluss. Trotzdem lohnt es sich, sich früh zu informieren und vorbereitet zu sein. Das neue Grundsicherungsgeld wird kommen. Nur die Details stehen noch nicht fest.
Wer bekommt die neue Grundsicherung?
Anspruch auf die neue Grundsicherung sollen – wie bisher beim Bürgergeld – alle erwerbsfähigen Menschen haben, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Dazu zählen auch Personen, die zwar arbeiten, aber zu wenig verdienen, um den Lebensbedarf zu decken. Sie können ihre Einnahmen mit Grundsicherungsgeld aufstocken, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Ob angestellt, arbeitslos oder selbstständig: Entscheidend für den Anspruch ist, dass Sie hilfebedürftig sind und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten könnten. Zuständig bleiben die Jobcenter; die Leistungen werden weiterhin nach dem SGB II gewährt.
Wichtig ist: Prüfen Sie zuerst, ob Sie Wohngeld oder den Kinderzuschlag bekommen können. Häufig reichen diese Leistungen zusammen mit dem Einkommen aus, um das Existenzminimum zu sichern. Was Sie sonst noch tun können, wenn das Geld vorne und hinten nicht reicht, lesen Sie in unserem Ratgeber Raus aus den Schulden: Die ersten Schritte aus der Krise.
Haben Selbstständige Anspruch auf die neue Grundsicherung?
Ja. Die neue Grundsicherung soll ausdrücklich auch für Selbstständige gelten, deren Gewinne unter dem Existenzminimum liegen. Entscheidend ist nicht die Berufsform, sondern die finanzielle Lage.
Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Karenzzeit für Vermögen von einem Jahr abgeschafft wird. Das bedeutet, dass Sie eventuelle Rücklagen aufbrauchen müssen, bevor Sie Anspruch auf das neue Grundsicherungsgeld für Erwerbsfähige haben.
Wie hoch ist die neue Grundsicherung (für Selbstständige)?
Die Regelsätze werden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Sie entsprechen damit den derzeitigen Sätzen beim Bürgergeld:
- 563 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1)
- 506 Euro pro Person für Partner*innen in einer Bedarfsgemeinschaft
- 357 bis 471 Euro für Kinder und Jugendliche – je nach Alter
Diese Beträge sollen den allgemeinen Lebensunterhalt abdecken. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter – je nach Einzelfall – auch Kosten für Unterkunft, Heizung und ggf. Mehrbedarfe (z. B. bei Alleinerziehenden).
Wichtig für Selbstständige: Wie hoch die Grundsicherung ausfällt, hängt davon ab, wie viel sie verdienen. Dabei werden Durchschnittswerte angesetzt.
Grundsicherungs -Rechner: Wie viel steht mir zu?
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Das Tool berechnet in wenigen Minuten, ob Sie Anspruch auf Leistungen haben und in welcher Höhe. Dafür müssen Sie nur einige Eckdaten eingeben – etwa Ihre Einnahmen, Ausgaben, Haushaltsgröße und Wohnkosten. Den Rest übernimmt der Rechner für Sie.
Das bringt Ihnen unser Grundsicherung-Rechner:
- Klarheit auf einen Blick: Sie sehen sofort, ob eine Aufstockung möglich ist.
- Sichere Einschätzung: Ideal, um den nächsten Schritt zu planen – z. B. einen Antrag stellen oder Alternativen prüfen.
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Wann kommt die neue Grundsicherung?
Geplant ist der Start der neuen Grundsicherung zum 1. Januar 2026. Das steht im aktuellen Referentenentwurf der Bundesregierung – doch ob dieser Termin eingehalten werden kann, ist fraglich. Die Vorbereitungen laufen, aber der Gesetzgebungsprozess ist langwierig.
Ob unter dem Namen Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld – die Höhe dieser Leistung wird zum 1.1.2026 nicht angepasst. Das hat die Bundesregierung bereits beschlossen.
Bürgergeld vs. neue Grundsicherung: Was ändert sich (für Selbstständige)?
Mit der Reform des Bürgergeldes bleibt zwar Rahmen für die Grundsicherung erhalten, doch die Bedingungen werden härter. Hier finden Sie die wichtigsten Unterschiede zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld im Überblick:
Was bleibt gleich?
- Zuständigkeit: Die neue Grundsicherung wird weiterhin über die Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II verwaltet.
- Zielgruppe: Erwerbsfähige Personen, deren Einkommen nicht reicht – dazu gehören auch Selbstständige mit zu geringen Einnahmen.
- Leistungsarten: Wie beim Bürgergeld gibt es einen Regelbedarf plus Unterkunftskosten und ggf. Mehrbedarfe. Auch Selbstständige können aufstocken.
- Berechnungsgrundlage: Es bleibt beim Prinzip der Bedarfsdeckung – der Unterschied zwischen Einkommen und Mindestbedarf wird ausgeglichen.
Was ändert sich mit der neuen Grundsicherung?
Die neue Grundsicherung zielt auf eine schnelle Vermittlung in Arbeit. Hier die wichtigsten geplanten Änderungen:
1. Sanktionen greifen härter und früher
- Wer eine zumutbare Arbeit verweigert, dem droht eine sofortige Leistungskürzung. Diese muss nicht wie bisher stufenweise, sondern kann direkt um 30 % für drei Monate erfolgen.
- Wer mehrfach nicht zu Terminen im Jobcenter erscheint, dem können die Leistungen komplett gekürzt werden.
- Sanktionen sollen insgesamt einfacher, schneller und unbürokratischer durchgesetzt werden – so sieht es der Koalitionsvertrag vor.
2. Karenzzeiten entfallen
- Vermögens-Karenzzeit: Bisher galt im ersten Jahr Bürgergeld eine Schonfrist, in der Rücklagen bis zu 40.000 Euro unangetastet blieben. Diese Regelung soll abgeschafft werden.
- Stattdessen wird das Schonvermögen wieder an das Alter gekoppelt: bis 20 Jahre 5.000 EUR, bis 40 Jahre 10.000 EUR, bis 50 Jahre 12.500 EUR und über 50 Jahre 20.000 EUR dürfen Sie behalten.
- Wohnkosten-Karenzzeit: Auch hier fallen die Schonfristen weg. Wer in einer Wohnung mit unverhältnismäßig hohen Mietkosten lebt, soll sofort zur Wohnungssuche verpflichtet werden – ohne Übergangsfrist.
3. Wegfall des Schlichtungsverfahrens
- Das 2023 eingeführte Schlichtungsverfahren, mit dem Streitfälle zwischen Jobcenter und Bürgergeld-Empfänger*innen außergerichtlich geklärt werden sollten, wird gestrichen.
Begründung: geringe Nutzung und wenig Wirkung. Damit können Konflikte nicht mehr informell gelöst werden – Entscheidungen des Jobcenters gelten direkt.
4. Vorrang für Vermittlung
- Der Fokus liegt künftig klar auf der Arbeitsvermittlung – auch bei Selbstständigen.
Wer seinen Betrieb nicht wirtschaftlich führen kann, wird sich rechtfertigen müssen, warum er nicht in eine sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-) Beschäftigung wechselt. - Weiterbildung und Qualifizierung für eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt rückt im Vergleich zum Bürgergeld wieder in den Hintergrund.
Für Selbstständige mit niedrigem Einkommen bleibt die neue Grundsicherung grundsätzlich erreichbar – doch die Spielräume werden kleiner. Gerade für Kleinunternehmer*innen in wirtschaftlicher Schieflage heißt das: frühzeitig prüfen, wie tragfähig die Selbstständigkeit noch ist, und welche Alternativen es gibt. Selbstständige Hamburgerinnen und Hamburger finden bei InStart umfassende Unterstützung, u. a. durch Webinare, Online-Coachings und digitale Tools.
Wie stelle ich einen Antrag auf neue Grundsicherung?
Der Antrag auf neue Grundsicherung wird – wie beim Bürgergeld – über das zuständige Jobcenter gestellt. Auch Selbstständige müssen dazu bestimmte Nachweise einreichen, etwa über Einkommen, Ausgaben, Wohnkosten und Vermögen.
Die Antragstellung wird wohl nicht vollständig digital möglich sein. Zwar lassen sich viele Unterlagen vorab online herunterladen und übermitteln – doch vor der Bewilligung ist ein persönliches Erstgespräch im Jobcenter verpflichtend, bei dem die persönliche Situation geklärt und ein Eingliederungsplan erstellt wird. Ausnahmen wie bisher (z. B. bei Krankheit oder Betreuungspflichten) sollen seltener gelten.
So funktioniert der Antrag – Schritt für Schritt
- Zuständiges Jobcenter ermitteln
Je nach Wohnort ist ein anderes Jobcenter für Sie zuständig. Das finden Sie online über die Jobcenter-Suche der Bundesagentur für Arbeit. - Unterlagen vorbereiten
Dazu gehören u. a.:- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweise über Einkommen und Ausgaben
- Kontoauszüge (meist 3 Monate)
- Mietvertrag und Nachweise über Heizkosten
- Bei Selbstständigen: Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ggf. Businessplan
- Erstgespräch wahrnehmen
Das persönliche Gespräch im Jobcenter wird zur Pflicht. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin. - Bescheid abwarten
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen und des Gesprächs erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid – mit Höhe, Dauer und ggf. Auflagen.
Unser Tipp: Bereiten Sie sich gut auf das Erstgespräch vor – besonders als Selbstständige*r. Je klarer Ihre finanzielle Lage und Ihre Perspektive dargestellt sind, desto reibungsloser läuft das Verfahren. Bei Unsicherheit: Holen Sie sich frühzeitig Unterstützung, z. B. durch eine kostenfreie Beratung bei InStart (für Hamburgerinnen und Hamburger).
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Fazit: Das ist neu an der neuen Grundsicherung
Die neue Grundsicherung bringt mehr Druck, weniger Schonzeit – und viele offene Fragen. Doch eines ist sicher: Auch für Selbstständige mit geringem Einkommen bleibt Unterstützung möglich.
Nutzen Sie die Zeit bis 2026, um Ihre Lage realistisch einzuschätzen. Rechnen Sie durch, was Ihnen zusteht. Prüfen Sie Alternativen. Und holen Sie sich rechtzeitig Unterstützung – zum Beispiel bei InStart.
FAQ zur neuen Grundsicherung für Selbstständige
Wenn Ihre Einnahmen nicht zum Leben reichen, können Sie auch als Selbstständige*r aufstockende Leistungen durch die neue Grundsicherung erhalten. Prüfen Sie jedoch zunächst, ob Sie Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag haben.
Das hängt von Ihrem Einkommen, den Ausgaben und Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab. Die neue Grundsicherung gleicht die Differenz zwischen Ihrem tatsächlichen Einkommen und dem gesetzlich festgelegten Bedarf aus. Unser Rechner zeigt Ihnen, ob Sie Anspruch haben und in welcher Höhe.
Auch Selbstständige erhalten die gleichen Regelsätze wie andere Leistungsempfänger*innen. 2026 gelten voraussichtlich:
- 563 Euro für alleinstehende Erwachsene
- 506 Euro für Partner*innen
- 357 bis 471 Euro für Kinder – je nach Alter
Zusätzlich können Kosten für Wohnung und Heizung übernommen werden – abhängig vom Einzelfall. Allerdings wird die einjährige Schonzeit, in der man noch nicht zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung aufgefordert wurde, voraussichtlich abgeschafft.
Der Start ist für den 1. Januar 2026 geplant, aber fraglich. Der Referentenentwurf liegt vor, doch der Bundestag muss noch zustimmen. Bis dahin gelten weiterhin die Regeln des Bürgergeldes.
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