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Der Gerichts­vollzieher kommt: Wie verhalte ich mich richtig?

Wenn Sie alle Rechnungen und Mahnungen ignorieren, haben Ihre Gläubiger*innen das Recht, eine Zwangsvollstreckung zu beantragen und einen Gerichtsvollzieher damit zu beauftragen. Wie Sie sich ihm gegenüber richtig verhalten und was Ihre Rechte sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerichtsvollzieher*innen kündigen ihren Besuch in der Regel an, sie können aber auch unangemeldet vor der Tür stehen.
  • Sie versuchen, bei Ihnen zuhause wertvolle Gegenstände oder Bargeld zu pfänden. 
  • Beim Pfänden gibt es Regeln: Alles, was Sie und Ihre Familie für ein bescheidenes Leben benötigen, ist unpfändbar.
  • Sie müssen den Gerichtsvollzieher beim ersten Besuch nicht in Ihre Wohnung lassen. Aber: Auf Dauer können Sie eine Pfändung nicht umgehen. 
  • Wenden Sie sich umgehend an eine Schuldnerberatung, wenn sich der Gerichtsvollzieher ankündigt.
  • Für Soloselbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg ist zusätzlich die kostenfreie InStart-Beratung da.

Wann kommt der Gerichtsvollzieher?

Gerichtsvollzieher*innen werden im Auftrag Ihrer Gläubiger*innen tätig. Voraussetzung ist, dass sie vor einem Gericht einen sogenannten Titel gegen Sie erwirkt haben. Das kann entweder ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid sein. Mit diesem Titel kann der/die Gerichtsvollzieher*in bei Ihnen zuhause Bargeld oder Wertgegenstände pfänden. 

Der Besuch des Gerichtsvollziehers steht meist am Ende einer Reihe von Maßnahmen, mit denen Ihre Gläubiger*innen versuchen, Sie zur Zahlung Ihrer Schulden zu veranlassen. Zuvor haben diese wahrscheinlich mehrere Rechnungen und außergerichtliche Mahnungen geschickt und vielleicht auch ein Inkassobüro eingeschaltet. Zu jedem Zeitpunkt können Sie diese Spirale aufhalten, indem Sie mit Ihren Gläubiger*innen in Kontakt treten und eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Auch wenn Sie derzeit absolut nichts anbieten können, weil Sie zahlungsunfähig sind, ist es besser, sich zu melden, als abzutauchen. In vielen Fällen kann eine Stundung der Zahlung eine Lösung sein. Mehr zum Thema Schulden lesen Sie in unserem Ratgeber Raus aus den Schulden – Die ersten Schritte aus der Krise.

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Wie kündigt sich der Gerichtsvollzieher an?

In den meisten Fällen meldet sich der/die Gerichtsvollzieher*in schriftlich an, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Zusammen mit dem Termin, an dem er zu Ihnen kommen möchte, schickt er Ihnen in der Regel den Vollstreckungstitel des Gerichts. Sie haben jetzt noch die Chance, den Besuch abzuwenden, indem Sie die fragliche Forderung begleichen oder sich zumindest an die Person wenden, die den vollstreckbaren Titel gegen Sie erwirkt hat und sie um eine Stundung oder um Ratenzahlung bitten. Selbst wenn Sie zu keinerlei Zahlungen in der Lage sein sollten oder der Einigungsversuch scheitert, besteht kein Grund zur Panik: Auch bei einer Zwangsvollstreckung darf Ihnen Ihre Wohnung nicht leergeräumt werden. Weiter unten erfahren Sie, was gepfändet werden darf und was nicht. 

Wichtig: Nur staatliche Organe (dazu gehören Gerichtsvollzieher*innen) haben das Recht, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie durchzuführen. Lassen Sie sich nicht von Inkassobüros täuschen, die ebenfalls manchmal Hausbesuche machen. 

Welche Aufgaben hat ein Gerichtsvollzieher?

Gerichtsvollzieher*innen haben die Aufgabe, die Urteile von Gerichten zu umzusetzen. Sie sorgen also zum Beispiel dafür, dass Kläger*innen das Geld, das ihnen von einem Gericht zugesprochen wurde, auch wirklich erhalten. 

Sie vertreten die staatliche Justiz und halten sich bei der Ausübung ihres Berufs an die geltenden Gesetze. Im Auftrag der Gläubiger*innen pfänden sie Bargeld oder Wertgegenstände. Sie können Ratenzahlungen mit den Schuldner*innen vereinbaren und die erste Rate entgegennehmen. Sie sind außerdem berechtigt, eine Vermögensauskunft von Schuldner*innen zu verlangen (dazu erfahren Sie weiter unten mehr) und Einträge in das Schuldnerverzeichnis vorzunehmen.

Was passiert, wenn der Gerichtsvollzieher kommt?

 Wenn der/die Gerichtsvollzieher*in vor Ihrer Tür steht, wird er sich wahrscheinlich zunächst ausweisen und Ihnen den Vollstreckungstitel vorlegen. Er wird Sie fragen, ob Sie Bargeld zuhause haben. Ist das der Fall, können Sie die titulierte Forderung jetzt noch begleichen – die Sache wäre damit erledigt. Reicht das Geld nicht aus, können Sie eine Ratenzahlung vorschlagen. Der/die Gerichtsvollzieher*in ist in der Regel befugt, eine solche Vereinbarung mit Ihnen im Auftrag der Gläubiger*innen zu treffen. Auch dann wäre der Fall erledigt, sofern Sie sich zukünftig an die Vereinbarung halten und pünktlich Ihre Raten bezahlen.

Haben Sie keine ausreichenden Geldbeträge im Hause, wird der Gerichtsvollzieher darum bitten, sich bei Ihnen umschauen zu dürfen, um nach verwertbaren Gegenständen zu suchen. Sie müssen ihm das nicht gestatten. Aber mehr als Zeit gewinnen Sie dadurch nicht. Der/die Gerichtsvollzieher*in wird nur Gegenstände pfänden, bei denen sich eine Versteigerung lohnt. Schmuck oder Wertpapiere werden Ihnen direkt entwendet werden. Größere Gegenstände werden mit einem Pfandsiegel, dem sogenannten Kuckuck, versehen. Diese Gegenstände dürfen Sie ab sofort nicht mehr verwenden und schon gar nicht verkaufen oder verschenken. 

Was darf ein Gerichtsvollzieher und was nicht?

Gerichtsvollzieher*innen dürfen Sie nicht einschüchtern oder bedrohen und werden das in aller Regel auch nicht tun. Im Gegenteil: Sie haben täglich mit Menschen in Ausnahmesituationen zu tun und sind darin geübt, Konflikte zu entschärfen. Sie zeigen in der Regel Verständnis und treten höflich und rücksichtsvoll auf. 

Denken Sie aber daran, dass Gerichtsvollzieher*innen gegenüber Schuldner*innen, die sich unkooperativ verhalten oder sogar Widerstand leisten, durchaus unmittelbaren Zwang einsetzen dürfen. Wenn sie bei Ihnen etwa wiederholt vor verschlossener Tür stehen, können sie eine gerichtlich angeordnete Zwangsdurchsuchung durchführen. Dabei darf auch Ihre Haustür aufgebrochen werden, falls Sie nicht zuhause sind oder nicht öffnen. Deshalb bringt es nichts, den Gerichtsvollzieher zu ignorieren. Es wird nur immer unangenehmer und teurer für Sie. 

Das dürfen Gerichtsvollzieher*innen:

  • Ihre Wohnung durchsuchen (wenn Sie dies gestatten oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt)
  • Gegenstände und Bargeld pfänden (welche Regeln dabei gelten, erfahren Sie im nächsten Abschnitt)
  • Gegenstände mit einem Pfandsiegel versehen
  • Die Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid) abnehmen 
  • Eine Austauschpfändung vornehmen (dabei wird ein wertvoller Gebrauchsgegenstand gegen einen einfacheren Gegenstand ausgetauscht)
  • Eine Taschenpfändung durchführen

Das dürfen Gerichtsvollzieher*innen nicht:

  • Sich ohne gerichtliche Anordnung gegen Ihren Willen Zugang zu Ihrer Wohnung verschaffen
  • Sie einschüchtern oder bedrohen
  • Nichtpfändbare Gegenstände oder Geldbeträge pfänden

Was darf ein Gerichtsvollzieher pfänden und was nicht?

Der/die Gerichtsvollzieher*in darf Ihnen nicht einfach Ihre Wohnung leerräumen. Es gibt feste Regeln, was gepfändet werden darf und was nicht. 

Sollten Sie Bargeld in Ihrer Wohnung haben, gelten die gleichen Pfändungsschutzgrenzen wie bei einer Kontopfändung. Der Grundfreibetrag, der Ihnen mindestens bleibt, liegt derzeit bei 1402,26 Euro im Monat (Stand: Juli 2023). Dieser wird auf die Zahl der bis zum Monatsende verbleibenden Tage umgerechnet. 

Vor einer Pfändung geschützt sind außerdem Gegenstände, die Sie für eine „bescheidene Lebensführung“ benötigen (also Möbel, ein Fernseher, ein Computer oder ein Smartphone). 

Beispiel: Einen einfachen Fernseher im Wohnzimmer dürfen Sie behalten. Haben Sie aber insgesamt drei Stück in Ihrer Wohnung, gegebenenfalls sogar besonders hochwertige, können diese gepfändet werden. Entweder Sie behalten dann den preiswertesten oder die drei Fernseher werden gegen einen kleineren umgetauscht (Austauschpfändung). 

Auch Gegenstände, die Sie nachweislich für Ihren Beruf benötigen, dürfen nicht gepfändet werden. Dazu kann ein Auto gehören, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle anders nicht erreichen können. Zudem sind Gegenstände, die Sie oder Ihre Familienmitglieder aus gesundheitlichen Gründen benötigen sowie Gegenstände zur Religionsausübung (bis zu einem Wert von 500 Euro) und Haustiere inkl. Zubehör ebenso vor einer Pfändung geschützt.

Dürfen Sachen gepfändet werden, die Ihnen nicht gehören?

Dinge, die sich in Ihrer Wohnung befinden, aber nachweislich gar nicht Ihnen gehören, dürfen eigentlich nicht gepfändet werden. Allerdings sind Gerichtsvollzieher*innen nicht verpflichtet, die Besitzverhältnisse eingehend zu prüfen. Wenn Sie die Besitzverhältnisse nicht glaubhaft nachweisen können, können daher unter Umständen auch Gegenstände Ihrer Mitbewohner*innen gepfändet werden. 

Bei verheirateten Menschen dürfen Gerichtsvollzieher*innen vom Gesetz her vermuten, dass alles (auch) dem Schuldner gehört und zumindest vorläufig gepfändet werden darf. Sollten Sie aber beweisen können, dass zum Beispiel die wertvolle Uhr nicht Ihnen, sondern allein der Person gehört, mit der Sie verheiratet sind, hat diese ein Recht auf Herausgabe.

Was passiert, wenn der Gerichtsvollzieher nichts pfänden kann?

Wenn Sie weder Bargeld noch Wertgegenstände haben, wird der/die Gerichtsvollzieher*in zunächst unverrichteter Dinge wieder abziehen. Jetzt kann die Person, in deren Auftrag er Sie aufgesucht hat, weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie bewirken. Sie kann zum Beispiel eine eidesstattliche Vermögensauskunft von Ihnen verlangen (früher sagte man „Offenbarungseid“). Sie müssen dann gegenüber dem/der Gerichtsvollzieher*in umfassend Auskunft darüber geben, was Sie besitzen und was bei Ihnen gepfändet werden kann. Ihre Gläubiger*innen erfahren auf diesem Wege, wie Ihre finanzielle Situation aussieht.

In den meisten Fällen läuft das so ab: Sie bekommen von dem/der Gerichtsvollzieher*in einen Brief mit einer Einladung zu einem Termin. Können Sie die fragliche Forderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht bezahlen, müssen Sie an diesem Tag im Büro des Gerichtsvollziehers erscheinen und Ihre Vermögensauskunft abgeben. Zu diesem Zweck erhalten Sie ein Formular, das Sie ausgefüllt zum Termin mitbringen. Lassen Sie sich ggf. von einer Schuldnerberatung beim Ausfüllen helfen oder fragen Sie den/die Gerichtsvollzieher*in, wenn Sie etwas nicht verstehen. Es ist wichtig, dass Sie das Formular vollständig und richtig ausfüllen. Wenn Sie die Auskunft verweigern oder falsche Angaben machen, können Sie sich strafbar machen. Im schlimmsten Fall kann das sogar einen Haftbefehl zur Folge haben. 

Was können Sie tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt?

Wenn sich der/die Gerichtsvollzieher*in ankündigt, sollten Sie sich unverzüglich an eine Schuldnerberatung wenden, um den Besuch vorzubereiten und um eine Strategie zu entwickeln, wie Sie aus der Krise herauskommen. Auch Anwält*innen oder Steuerberater*innen wissen, was jetzt zu tun ist. 

Falls noch nicht geschehen, sollten Sie Ihr Konto schnell in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Denn sollte es bei Ihnen nichts zu pfänden geben, kann der nächste Schritt Ihrer Gläubiger*innen darin liegen, eine Lohn- oder Kontopfändung zu beantragen. In unserem Video-Artikel Kontopfändung – was tun? erfahren Sie, wie das geht.  

Ist der Tag des Besuchs gekommen, sollten Sie möglichst gelassen und höflich bleiben, dann werden Sie auch so behandelt. Nichtsdestotrotz dürfen Sie auf Ihren Rechten bestehen. Sie sollten zum Beispiel nach dem Dienstausweis und dem Vollstreckungstitel fragen, wenn Sie Zweifel daran haben, dass es sich bei Ihrem Gegenüber wirklich um ein*e Mitarbeiter*in der Justiz handelt und Sie diese Dokumente nicht ungefragt gezeigt bekommen. Nur Gerichtsvollzieher*innen dürfen in Ihrer Wohnung pfänden. Mitarbeiter*innen von Inkassobüros dürfen keine Vollstreckungen durchführen.

Sie sind nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher irgendeine Auskunft zu Ihrem Vermögen zu geben, solange dazu kein Gerichtsbeschluss vorliegt. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der/die Gerichtsvollzieher*in sich Ihnen gegenüber nicht rechtmäßig verhalten hat, haben Sie das Recht, das Vorgehen beim Amtsgericht prüfen zu lassen.

Fazit

Spätestens, wenn sich der/die Gerichtsvollzieher*in ankündigt, ist es Zeit, sich professionelle Hilfe zu suchen. Gemeinsam mit einer Schuldnerberatung, einer Anwältin, Ihrem Steuerberater oder der InStart-Beratung können Sie sich auf den Besuch vorbereiten und – noch wichtiger – sich einen Plan überlegen, wie Sie dauerhaft aus den Schulden herauskommen.

Geraten Sie jetzt nicht in Panik, sondern versuchen Sie möglichst gelassen zu bleiben. Auch bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher*innen gibt es Pfändungsschutzgrenzen. Und egal, wie ausweglos Ihre Situation erscheinen mag: Es gibt immer eine Lösung!

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bhp