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Gewerbeuntersagung: Das können Sie tun

Gewerbeuntersagung? Erfahren Sie, wie Sie aktiv gegensteuern und Ihre berufliche Existenz retten können.

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Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Gewerbeuntersagung verbietet die Ausübung des Gewerbes aufgrund von Unzuverlässigkeit. 
  • Häufige Gründe sind Steuerschulden, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge oder strafbare Handlungen. 
  • Bei drohender Gewerbeuntersagung: Unbedingt sofort handeln und aktiv auf die Behörde zugehen. 
  • Widerspruch gegen eine Untersagung kann innerhalb eines Monats eingelegt werden. 
  • Den Antrag auf Wiedergestattung können Sie frühestens nach einem Jahr stellen, bei nachgewiesener Zuverlässigkeit ausnahmsweise auch früher. 
  • Durch schnelles Handeln und ein tragfähiges Sanierungskonzept kann die Untersagung unter Umständen verhindert werden. 

Gewerbeuntersagung: Was tun, wenn alles auf dem Spiel steht?

Eine drohende Gewerbeuntersagung kann sich anfühlen wie das Ende Ihrer unternehmerischen Existenz. Doch so schwierig die Lage auch ist – jetzt heißt es, kühlen Kopf bewahren und das Problem aktiv angehen. Es gibt immer noch Wege, Ihre Selbstständigkeit zu retten. 

Bevor Sie den Mut verlieren, denken Sie daran: Sie sind Unternehmer*in und haben schon viele Hürden überwunden. Genau jetzt ist der Zeitpunkt, Verantwortung zu übernehmen und die richtigen Schritte zu gehen, um aus der Krise herauszukommen. 

Kostenfreie Beratung für Hamburger Selbstständige und Klein­unternehmer­*innen

Was ist eine Gewerbeuntersagung?

Eine Gewerbeuntersagung bedeutet, dass die zuständige Behörde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes ganz oder teilweise verbietet. Das kann passieren, wenn Zweifel an Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder Ihrem Verhalten als Unternehmer*in bestehen. 

Nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) kann die Behörde Ihnen das Gewerbe untersagen, wenn Sie als unzuverlässig gelten und dies zum Schutz der Allgemeinheit oder Ihrer Mitarbeiter*innen notwendig ist. Unzuverlässigkeit kann z. B. angenommen werden, wenn Ihr Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig ist oder Sie gegen wichtige Vorschriften verstoßen haben. 

Es gibt einige klare Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung: 

  • Konkrete Tatsachen müssen auf Ihre Unzuverlässigkeit hinweisen. 
  • Die Untersagung muss verhältnismäßig sein und im Interesse der Allgemeinheit oder der Angestellten erfolgen. 

Eine Gewerbeuntersagung kann sehr einschneidend sein, aber sie kommt nicht aus heiterem Himmel. Meistens haben sich über längere Zeit Probleme angestaut, die letztlich zu diesem Schritt führen. 

Was passiert bei einer Gewerbeuntersagung?

Wird eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen, hat das für Sie als Unternehmer*in weitreichende Folgen – es wirkt wie ein Berufsverbot. Die Behörde verbietet Ihnen, Ihr Unternehmen oder Ihre Selbstständigkeit weiterzuführen. Besonders drastisch ist es, wenn die Untersagung sofort wirksam wird. In diesem Fall müssen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit umgehend einstellen und das Gewerbe offiziell abmelden. 

Setzen Sie das Gewerbe trotz der Untersagung fort, drohen Ihnen empfindliche Bußgelder. Sobald die Untersagung rechtskräftig geworden ist, haben Sie grundsätzlich erst nach einem Jahr die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedergestattung zu stellen. Nur in Ausnahmefällen ist das früher möglich. Dabei müssen Sie der Behörde nachweisen, dass Sie nun als zuverlässig gelten und die Situation sich positiv entwickelt hat. 

Wichtig zu wissen: Auch wenn eine Gewerbeuntersagung vorliegt und Sie Ihr Gewerbe abmelden mussten, laufen Ihre finanziellen Verpflichtungen weiter. Das bedeutet, Sie müssen weiterhin Ihre Gewerbemiete oder Ihre Lieferanten bezahlen, auch wenn Sie Ihr Gewerbe nicht mehr ausüben dürfen. 

Insolvenz und Gewerbeuntersagung

Viele Selbstständige fragen sich, ob ein Insolvenzantrag automatisch zu einer Gewerbeuntersagung führt. Die Antwort ist: nein. Eine Insolvenz allein bedeutet noch keine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung. Es ist möglich, auch während eines Insolvenzverfahrens weiter selbstständig zu bleiben – vorausgesetzt, Sie erfüllen bestimmte Voraussetzungen und halten sich an die gesetzlichen Vorgaben. 

Dennoch besteht ein gewisses Risiko. Wenn die Insolvenz aus Fehlverhalten resultiert, wie zum Beispiel gravierenden Verstößen gegen gesetzliche Pflichten, kann die Behörde das als Unzuverlässigkeit werten. In solchen Fällen könnte eine Gewerbeuntersagung drohen. 

Sollten Sie also in die Insolvenz geraten sein oder kurz davorstehen, ist es wichtig, alle rechtlichen und finanziellen Schritte korrekt zu planen. Ein Insolvenzverfahren kann ein Ausweg sein, um Ihr Unternehmen zu sanieren. Es gilt, jetzt die richtigen Entscheidungen zu treffen, um eine Gewerbeuntersagung zu vermeiden und langfristig wieder auf stabilen Füßen zu stehen. In unserem Beitrag Zahlungsunfähigkeit: Wann muss ich Insolvenz anmelden? erfahren Sie, welche Insolvenzgründe es gibt und woran Sie erkennen, ob Sie den Insolvenzantrag stellen sollten oder nicht.  

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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit: Wann bekommt man eine Gewerbeuntersagung?

Eine Gewerbeuntersagung wird ausgesprochen, wenn die Behörde zu dem Schluss kommt, dass Sie Ihr Gewerbe nicht mehr zuverlässig führen können. Das passiert nicht ohne Grund – häufig liegt bereits ein Verdacht vor, dass Sie wesentliche Pflichten als Gewerbetreibende*r vernachlässigen. 

Wenn Sie Schulden beim Finanzamt haben oder Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter*innen nicht mehr an die Krankenkassen überweisen, wird in der Regel die zuständige Behörde darüber informiert, dass Ihr Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise steckt. Die Behörde prüft dann, ob Sie Ihr Gewerbe ordnungsgemäß führen oder nicht. Zu den häufigsten Gründen, die als "gewerberechtliche Unzuverlässigkeit" ausgelegt werden, zählen: 

  • Steuerschulden: Wenn Sie laufende Steuern wie die Umsatzsteuer oder Lohnsteuer für Angestellte nicht mehr zahlen. 
  • Nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge: Ausstehende Zahlungen an Krankenkassen, Sozialversicherungen oder die Berufsgenossenschaft. 
  • Vermögensprobleme: Wenn Sie finanziell nicht mehr in der Lage sind, Ihr Gewerbe weiterzuführen. 
  • Steuererklärungen: Falls Sie Ihre Steuererklärungen regelmäßig verspätet oder gar nicht beim Finanzamt einreichen. 
  • Eidesstattliche Versicherung: Wenn Sie bereits eine eidesstattliche Versicherung über Ihr Vermögen abgeben mussten. 
  • Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten: Falls Sie im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit Straftaten wie Betrug begangen haben. 
  • Verantwortungslosigkeit: Ein Mangel an Verantwortungsbewusstsein oder Leistungsbereitschaft im Geschäftsalltag. 

Wichtig: Nicht jeder der oben genannten Punkte führt für sich genommen automatisch zu einer Gewerbeuntersagung. Erst, wenn sich für die zuständige Behörde der Gesamteindruck ergibt, dass Sie Ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben, wird sie eine Gewerbeuntersagung anordnen. Deshalb prüft sie Ihre Situation umfassend und holt Informationen unter anderem bei Berufsgenossenschaften, Kammern oder Krankenkassen ein. Es wird umfassend ermittelt, ob Sie als Unternehmer*in korrekt und vertrauenswürdig gehandelt haben. 

Was tun bei einer drohenden Gewerbeuntersagung?

Wenn Ihnen eine Gewerbeuntersagung droht, sollten Sie die Situation ernst nehmen – Ihre berufliche Existenz steht auf dem Spiel. Doch es gibt Wege, um das Schlimmste zu verhindern. Das Wichtigste ist jetzt: Werden Sie sofort aktiv und warten Sie nicht ab! 

Hier sind die Schritte, die Sie jetzt gehen sollten: 

  • Sofortige Kontaktaufnahme: Setzen Sie sich umgehend mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter beim Gewerbeamt in Verbindung. Klären Sie, welche Schritte Sie unternehmen müssen und was die Behörde von Ihnen erwartet. 
  • Behördenschreiben ernst nehmen: Öffnen Sie alle Briefe der Behörden sofort und reagieren Sie innerhalb der vorgegebenen Fristen. Verpassen Sie diese, könnten Ihnen schwerwiegende Konsequenzen drohen. 
  • Gesprächstermine einhalten: Vereinbarte Gesprächstermine bei der Behörde – etwa zur Vorlage eines Sanierungsplans – müssen Sie unbedingt wahrnehmen und pünktlich erscheinen. Falls etwas Dringendes dazwischenkommt, melden Sie sich rechtzeitig ab und vereinbaren einen neuen Termin. 
  • Sanierungskonzept vorlegen: Legen Sie ein tragfähiges Konzept für die Sanierung Ihr Unternehmen vor. Ein gut durchdachter Plan kann Ihre Chancen erheblich verbessern, das Verfahren zu stoppen oder die Untersagung sogar zu verhindern. 
  • Schuldenregulierung: Kontaktieren Sie Ihre Gläubiger*innen, vor allem das Finanzamt, Krankenkassen und die Berufsgenossenschaft. Versuchen Sie, Ratenzahlungen zu vereinbaren und beginnen Sie sofort mit der Schuldentilgung. 
  • Ehrlichkeit zeigen: Seien Sie gegenüber der Behörde offen und ehrlich über die Ursachen Ihrer finanziellen Schwierigkeiten oder Ihres Fehlverhaltens. Diese Offenheit kann Ihnen zugutekommen. Seien Sie unbesorgt: Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. 
  • Regelmäßige Rückmeldung: Informieren Sie das Gewerbeamt regelmäßig schriftlich über den Fortschritt Ihrer Maßnahmen zur Schuldentilgung. Zeigen Sie, dass Sie aktiv an einer Lösung arbeiten. 

Durch schnelles und verantwortungsbewusstes Handeln können Sie Ihre Selbstständigkeit möglicherweise retten. Erarbeiten Sie ein Sanierungskonzept für Ihre Firma und nehmen Sie zügig Verhandlungen mit Ihren Gläubiger*innen auf. Jetzt ist der Zeitpunkt, Initiative zu ergreifen und Lösungen zu suchen. 

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Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie, wenn die Gewerbeuntersagung bereits ausgesprochen wurde?

Wurde die Gewerbeuntersagung bereits ausgesprochen, ist das zwar ein schwerer Schlag, aber nicht das Ende Ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Auch jetzt gibt es noch Optionen, die Sie prüfen und nutzen können: 

  • Widerspruch einlegen: Zunächst sollten Sie die Gewerbeuntersagung genau prüfen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Untersagung unrechtmäßig oder unverhältnismäßig ist, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, sich dabei rechtlichen Beistand zu holen, um Ihre Erfolgschancen zu erhöhen. 
  • Antrag auf Wiedergestattung: Wenn die Gewerbeuntersagung rechtskräftig geworden ist, können Sie in der Regel nach einem Jahr einen Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung stellen. Dieser Antrag ist an die zuständige Behörde zu richten und erfordert den Nachweis, dass Sie nicht mehr als unzuverlässig gelten. Dies kann etwa durch die Vorlage eines Sanierungskonzepts oder den Nachweis der Begleichung Ihrer Schulden erfolgen. In Ausnahmefällen ist eine Wiedergestattung auch vor Ablauf des Jahres möglich, wenn Sie besondere Gründe nachweisen können. 
  • Neues Gewerbe nach einer Gewerbeuntersagung: Nach einer Gewerbeuntersagung ein neues Gewerbe anzumelden ist in der Regel nicht möglich. Die Untersagung betrifft oft nicht nur das bestehende Unternehmen, sondern schließt auch die Gründung eines neuen Gewerbes aus, solange die Gründe für die Unzuverlässigkeit weiter bestehen. Um nach einer Gewerbeuntersagung ein neues Gewerbe zu gründen, müssen Sie der Behörde zunächst nachweisen, dass Sie wieder als zuverlässig gelten. Dies kann durch einen Antrag auf Wiedergestattung nach § 35 GewO geschehen, der in der Regel frühestens nach einem Jahr gestellt werden kann. 
  • Neue Perspektiven suchen: Sollte die Gewerbeuntersagung endgültig sein und keine Möglichkeit auf Wiedergestattung bestehen, könnte es notwendig sein, neue berufliche Wege zu gehen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie Ihre Fähigkeiten und Erfahrungen als Unternehmer*in aufgeben müssen. Unter Umständen können Sie selbstständig trotz Gewerbeuntersagung sein, etwa, indem Sie als Freiberufler*in tätig sind, da die freien Berufe nicht unter die Gewerbeordnung fallen.  

Die rechtliche Grundlage für die Wiedergestattung findet sich in § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO). Danach können Sie die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes beantragen, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit belegen. Das bedeutet: Sie müssen nachweisen, dass sich Ihre Situation verbessert hat und Sie in der Lage sind, Ihr Gewerbe ordnungsgemäß weiterzuführen. 

Wie lange hält eine Gewerbeuntersagung an?

Eine Gewerbeuntersagung gilt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Erst wenn sich Ihre Situation deutlich verbessert und Sie der Behörde nachweisen können, dass Sie wieder als zuverlässig gelten, können Sie einen Antrag auf Wiedergestattung stellen. Das ist in der Regel frühestens nach einem Jahr möglich. In Ausnahmefällen kann der Antrag auch früher gestellt werden, wenn Sie besondere Gründe vorweisen können, die Ihre Zuverlässigkeit belegen. Wichtig: Ohne diesen Antrag bleibt die Untersagung bestehen. 

Kann eine Gewerbeuntersagung wieder aufgehoben werden?

Ja, eine Gewerbeuntersagung kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Wiedergestattung bei der zuständigen Behörde stellen. Entscheidend ist, dass Sie der Behörde nachweisen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit nicht mehr bestehen. Dies kann durch eine Verbesserung Ihrer finanziellen Situation, die Begleichung von Schulden oder ein tragfähiges Sanierungskonzept geschehen. 

Die Gewerbeordnung sieht vor, dass Sie diesen Antrag frühestens nach einem Jahr stellen können. In Ausnahmefällen, wenn Sie überzeugende Nachweise vorlegen, ist eine Aufhebung auch früher möglich. Wichtig ist, dass die Behörde überzeugt ist, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß führen können. 

Fazit:

Eine Gewerbeuntersagung ist ein schwerer Einschnitt, aber kein endgültiges Aus. Sie haben es in der Hand, durch schnelles, verantwortungsbewusstes Handeln Ihre Selbstständigkeit zu retten. Offenheit gegenüber den Behörden, ein klarer Plan zur Schuldentilgung und ein tragfähiges Sanierungskonzept können den Weg zurück in die Zuverlässigkeit ebnen. Sie haben bereits viele Hürden überwunden – gehen Sie auch diese Herausforderung aktiv an. 

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bhp