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Sie sind in eine finanzielle Schieflage geraten und möchten Ihre Selbstständigkeit beenden? Wir zeigen Ihnen, wie Sie einen sauberen Schlussstrich ziehen und was mit Ihrem alten Unternehmen geschehen muss, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.
Erfahren Sie jetzt, wie Sie Ihr Gewerbe abmelden und woran Sie sonst noch denken sollten, um Ihren Neustart nach der Krise gründlich vorzubereiten.
Es gibt viele Gründe, warum Kleinunternehmer*innen und Soloselbstständige ihren Betrieb auflösen und ihr Gewerbe abmelden möchten. Einer davon sind wirtschaftliche Schwierigkeiten. Auch wenn es wehtut: Wenn die Geschäfte nicht mehr laufen und Sie keine Möglichkeit sehen, Ihr Unternehmen zu retten, kann die Auflösung Ihres Betriebes ein Befreiungsschlag sein und den Weg frei machen für einen Neuanfang.
Neben wirtschaftlichen Gründen zählen gesundheitliche Probleme zu häufigen Ursachen für eine Betriebsaufgabe, und nicht selten gehen gesundheitliche mit finanziellen Krisen einher. Es kann aber auch sein, dass Sie sich einfach nur beruflich neu orientieren und deshalb Ihren Betrieb aufgeben möchten.
Kostenfreie Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer*innen
Egal, aus welchem Grund Sie Ihr Unternehmen auflösen möchten, es ist wichtig, den Prozess sauber durchzuführen, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden. Wenn Sie hier nachlässig sind, kann das zum Beispiel zu unnötigen Steuernachzahlungen oder weiterlaufenden Kosten führen.
Sie sollten aber auch nicht vorschnell handeln. Denn auf der anderen Seite kann die Abmeldung Ihres Gewerbes dazu führen, dass Sie keinen Regelinsolvenzantrag mehr stellen können und auch die Fortführung des Gewerbes im Rahmen der Insolvenz dann nicht mehr möglich ist. Dies sollten Sie vorher genau abwägen.
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Falls Sie also zahlungsunfähig sind und einen Insolvenzantrag stellen, wird ein*e Insolvenzverwalter*in bestellt, um die Vermögenswerte des Unternehmens zu veräußern und die Schulden zu begleichen. Eine Insolvenzverfahren kann dazu führen, dass Ihr Betrieb aufgelöst wird, aber das ist nicht die einzige Option. Wenn Sie dies wünschen und ein überzeugendes Konzept vorlegen können, ist es auch möglich, Ihr Unternehmen zu sanieren und trotz Insolvenz selbstständig zu bleiben.
Wenn Sie Ihren Betrieb auflösen und Ihre selbstständige Tätigkeit einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, die Behörden darüber zu informieren. Von der Art Ihrer Tätigkeit bzw. Ihres Unternehmens hängt ab, was das konkret bedeutet.
Als Gewerbetreibende*r sind Sie gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, Ihr Gewerbe offiziell abzumelden. Dafür zuständig ist das Gewerbeamt am Ort des bisherigen Betriebssitzes (in Hamburg sind es die Bezirksämter). Dort können Sie alle notwendigen Schritte für eine reibungslose Abmeldung durchführen. Das Gewerbeamt informiert in der Regel das zuständige Finanzamt, die Berufskammer und die Berufsgenossenschaft.
Sind Sie freiberuflich tätig und möchten diese Tätigkeit beenden, genügt es, das zuständige Finanzamt zu informieren. Das geht auch mit einem formlosen Schreiben.
Bei einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel einer GmbH oder UG) wird die Betriebsaufgabe auch als Liquidation bezeichnet, bei Personengesellschaften (zum Beispiel einer GbR) spricht man von Auflösung. Bei Einzelunternehmen und Freiberufler*innen sind diese Begriffe eher unüblich. Die Liquidation oder Auflösung einer Gesellschaft hat nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf zu erfolgen und ist vergleichsweise aufwendig. Unter anderem ist ein entsprechender Beschluss durch die Gesellschafter*innen zu fällen. Die Liquidation ist unter Umständen notariell zu beglaubigen und eine Abmeldung aus dem Handelsregister zu beantragen. Bis das alles erledigt ist, kann es also einige Zeit dauern. Die Gewerbeabmeldung sollte erst ganz am Schluss des Verfahrens erfolgen.
Aber auch für alle anderen Rechtsformen ist die Betriebsaufgabe ein Prozess, der nicht von einem Tag auf den anderen abschlossen werden kann. Gehen Sie davon aus, dass Sie sechs bis zwölf Monate dafür brauchen werden. Schließlich laufen die Geschäfte in der Regel langsam aus und es dauert eine Weile, bis alle offenen Forderungen beglichen sind, eine Schlussbilanz oder abschließende Steuererklärung erstellt und eventuell vorhandenes Betriebsvermögen ins private Vermögen überführt worden ist.
Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden.
Grundsätzlich sind Gewerbetreibende verpflichtet, die Behörden unverzüglich über die Aufgabe ihres Betriebs zu informieren. Eine festgeschriebene Frist oder Stichtage gibt es nicht, die Abmeldung ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Auch eine rückwirkende Abmeldung wird in Einzelfällen akzeptiert, sofern Sie ab dem von Ihnen genannten Datum Ihr Gewerbe nicht mehr betrieben haben.
Wenn Sie sich Ärger ersparen wollen, sollten Sie nicht zu lange warten. Informieren Sie die Behörden, sobald Sie sicher sind, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit einstellen.
Freiberufler*innen unterliegen nicht der Gewerbeordnung und sind daher auch nicht verpflichtet, ihre Selbstständigkeit offiziell abzumelden. Sie weisen dann in ihrer Steuererklärung einfach keine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit mehr nach.
Die Unterrichtung der Behörden über die Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit kann formlos, muss aber schriftlich erfolgen.
Für die Abmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt gibt es ein spezielles Formular, das Sie als Vordruck bei Ihrem Gewerbeamt bekommen oder sich auf der Website Ihrer Gemeinde herunterladen können. Neben diesem Formular müssen Sie Ihren Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung vorlegen. Ist Ihr Betrieb in das Handelsregister eingetragen worden, benötigen Sie noch eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs.
Bei Personengesellschaften müssen alle geschäftsführenden Gesellschafter*innen ein eigenes Abmeldungsformular ausfüllen. Wer die Abmeldung nicht persönlich vornehmen kann, muss seiner Vertretung eine Vollmacht ausstellen und eine Kopie des Personalausweises beifügen.
Freiberufler*innen nehmen die Abmeldung ihrer Selbstständigkeit beim Finanzamt vor. Falls Ihre Gemeinde ein Formular für diesen Zweck anbietet, sollten Sie es der Einfachheit nutzen. Sonst genügt ein formloses Anschreiben.
In den meisten Gemeinden ist die Gewerbeabmeldung kostenfrei. In einigen Fällen wird eine geringe Gebühr fällig, die am Tag der Abmeldung zu entrichten ist. Freiberufler*innen, die ihre selbstständige Tätigkeit einstellen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen, müssen dafür nichts bezahlen.
Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer*innen werden von bestimmten bürokratischen Aufgaben entlastet und genießen steuerrechtliche Privilegien. Im Hinblick auf die Betriebsaufgabe gelten für sie jedoch die normalen Regeln: Sowohl Kleingewerbetreibende als auch Kleinunternehmer*innen, die nicht freiberuflich tätig sind, müssen ihr Gewerbe abmelden wie alle anderen Gewerbetreibenden auch.
Nach der Gewerbeabmeldung werden in der Regel die IHK bzw. HWK, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft automatisch darüber informiert. Das Vorgehen der Ämter ist in diesem Punkt aber nicht einheitlich, deshalb sollten Sie zur Sicherheit nachfragen, welche Stellen Sie selbst unterrichten müssen.
Die Gewerbeabmeldung hat zur Folge, dass alle damit verbundenen Konzessionen und behördlichen Genehmigungen ebenfalls erlöschen. Sie müssen ggf. neu beantragt werden, falls Sie sich entscheiden, Ihr Geschäft wieder aufzunehmen und sich erneut selbstständig zu machen. Unter Umständen führt die Gewerbeabmeldung auch dazu, dass das Regelinsolvenzverfahren für Sie nicht mehr die richtige Verfahrensart darstellt.
Sofern Sie vorher ausschließlich in Ihrem Unternehmen gearbeitet haben, gelten Sie ab sofort nicht mehr als erwerbstätig. Falls Sie kein Einkommen haben, können Sie ggf. einen Bürgergeldantrag stellen, um den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie zu sichern. Sollten Sie bereits (aufstockendes) Bürgergeld beziehen, sind Sie verpflichtet, das Jobcenter über Ihre Geschäftsaufgabe zu informieren.
Mit unserem Bürgergeld-Rechner können Sie direkt Ihren Anspruch ermitteln.
Die Gewerbeabmeldung ist ein wichtiger Schritt für Selbstständige, die sich in einer ernsten finanziellen Schieflage befinden und keine Chance mehr sehen, ihren Betrieb wieder rentabel zu machen. Es gibt jedoch Vor- und Nachteile, die bei einer möglichen Insolvenz bedacht werden sollten. Einer der Hauptvorteile der Gewerbeabmeldung besteht darin, dass Sie sich von den laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs befreien, insbesondere im Hinblick auf die Steuern. Auf der anderen Seite gibt es auch Nachteile. Die Gewerbeabmeldung ist für viele Selbstständige eine emotionale Belastung. Darüber hinaus kann sie nicht so ohne weitere rückgängig gemacht werden, insbesondere in einem Insolvenzverfahren. Durch die Gewerbeabmeldung kann der Weg zu einem Regelinsolvenzverfahren versperrt werden und es damit nicht mehr möglich ist, trotz Insolvenz selbstständig zu bleiben. Außerdem verfallen alle behördlichen Genehmigungen für Ihren Betrieb und müssen ggf. neu beantragt werden.
Denken Sie auch daran, dass bei einer möglichen Insolvenz eine Gewerbeabmeldung allein nicht ausreicht, um persönliche Haftungsansprüche zu vermeiden. Unter bestimmten Umständen kann es zu einer persönlichen Insolvenz kommen, bei der das Privatvermögen des Selbstständigen in die Insolvenz einbezogen werden kann.
Es ist daher ratsam, sich vor der Gewerbeabmeldung umfassend beraten zu lassen, um die individuellen Vor- und Nachteile abzuwägen und die beste Vorgehensweise zu bestimmen. Selbstständige aus Hamburg können sich an das Team von InStart wenden, um gemeinsam ihre persönliche Situation zu bewerten und eine gute Entscheidung zu treffen.
Ein Gewerbe abzumelden ist nicht kompliziert. Hier erklären wir Schritt für Schritt, was Sie zu tun haben:
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Unternehmer*innen in Hamburg, die ihr Gewerbe abmelden möchten, können dies persönlich vor Ort tun. Empfohlen wird aber, die Abmeldung online, per Fax, E-Mail oder Post zu erledigen. Dazu schicken Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ ausgefüllt und unterschrieben an das zuständige Gewerbeamt. Außerdem fügen Sie Kopien bzw. Scans der erforderlichen Unterlagen bei.
Wenn Sie einen persönlichen Termin bevorzugen, um Ihr Gewerbe abzumelden, bekommen Sie die Bestätigung über die Abmeldung direkt ausgehändigt. Alle anderen sollten sich auf eine Bearbeitungsdauer von drei Tagen bis zu zwei Wochen einstellen.
Zuständig sind die Gewerbeämter in den Bezirksämtern. Auch die Handwerkskammer und die Handelskammer Hamburg nehmen Gewerbeabmeldungen entgegen.
Für die erstmalig ausgestellte Gewerbeabmeldung werden in Hamburg keine Bearbeitungsgebühren erhoben. Für jede weitere Bescheinigung ist eine Gebühr von 10 Euro zu bezahlen.
Wenn eindeutig feststeht, dass Sie Ihren Betrieb aufgeben, und Sie melden Ihr Gewerbe trotzdem nicht ab, kann das Gewerbeamt die Abmeldung an Ihrer Stelle vornehmen. Dafür können Ihnen Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. Auch ein Bußgeld droht, wenn mehr als drei Monate nach Betriebsaufgabe ins Land gehen, ohne dass das Gewerbe abgemeldet wird.
Das ist aber nicht die einzige unangenehme Folge: Solange Sie Ihr Gewerbe nicht abmelden, laufen alle damit verbundenen Verpflichtungen weiter. So bleiben Sie Mitglied in der IHK oder in der Handwerkskammer und müssen die Mitgliedsbeiträge weiterbezahlen.
Auch vonseiten des Finanzamts droht Ungemach. Zwar müssen Sie keine Steuern zahlen, wenn Sie keine Einnahmen haben – aber eine Steuererklärung müssen Sie dennoch abgeben, um genau dies nachzuweisen. Sonst drohen unter Umständen Säumniszuschläge und Ihr zu versteuerndes Einkommen wird geschätzt.
Mit der Gewerbeabmeldung bzw. der entsprechenden Information an das Finanzamt ist es leider noch nicht getan. Es gibt je nach Einzelfall verschiedene weitere Stellen und Behörden, die Sie darüber unterrichten sollten.
Dazu gehören unter anderem
Achtung: Auch wenn das Finanzamt in der Regel durch das Gewerbeamt darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass Sie Ihr Gewerbe abgemeldet haben, werden Ihre Einkommenssteuervorauszahlungen nicht automatisch angepasst. Vergessen Sie daher nicht, die Herabsetzung Ihrer Einkommenssteuervorauszahlung auf null zu beantragen. Das können Sie auch schon vor der Gewerbeabmeldung bzw. der Einstellung Ihrer selbstständigen Tätigkeit tun.
Die Gewerbeabmeldung führt auch nicht automatisch dazu, dass die Eintragung des Betriebs in das Handelsregister, das Genossenschafts- oder Vereinsregister gelöscht wird. Darum müssen Sie sich selbst kümmern, das heißt, Sie müssen einen Notar damit beauftragen. Bei einer GmbH gilt anschließend für gewöhnlich ein sogenanntes Sperrjahr, das dazu dient, das Vermögen der Gesellschaft abzuwickeln, eventuelle Schulden zu begleichen und die Abschlussbilanz zu erstellen.
Damit keine unnötigen Kosten entstehen, sollten Sie unbedingt daran denken, rechtzeitig zur Betriebsaufgabe alle langfristigen Verträge zu kündigen. Beachten Sie dabei die Kündigungsfristen und prüfen Sie, ob eine Betriebsaufgabe evtl. ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sich bringt.
Diese Verträge sollten Sie kündigen:
Ihr Geschäftskonto sollten Sie bestehen lassen, bis alle Verbindlichkeiten geklärt sind. Setzen Sie sich am besten einen kleinen Merker im Kalender, damit Sie später nicht vergessen, das Konto zu kündigen. Richten Sie zudem einen Nachsendeauftrag ein, damit Sie keine Post verpassen, die Ihnen nach der Schließung der Betriebsstätte zugeht.
Bedenken Sie, dass die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch dann noch für Sie gelten, wenn Sie Ihren Betrieb aufgegeben haben. Bevor Sie also gründlich ausmisten, sollten Sie einmal innehalten und sich über die für Sie geltenden Aufbewahrungsfristen informieren (sie hängen auch von der Größe Ihres Unternehmens und von der Branche ab). Als Faustformel können Sie sich merken, dass alle geschäftlichen Unterlagen, die als Buchungsgrundlage dienen (z. B. Steuerbescheide, Lohnsteuerunterlagen, Bilanzen/Jahresabschlüsse, Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge, Buchungsbelege etc.) zehn Jahre lang aufgehoben werden müssen. Sonstige geschäftliche Unterlagen (wie Angebote, Preislisten, Businesspläne) und weitere Steuerunterlagen (wie Reisekostenabrechnungen oder Fahrtenbücher) müssen sechs Jahre lang aufgehoben werden. Mahnbescheide, Prozessakten und Urteile sind sogar 30 Jahre lang aufzubewahren.
Die Betriebsaufgabe und ggf. Abmeldung des Gewerbes ist vor allem bei Einzelunternehmen formal recht einfach und lässt sich schnell erledigen. Sie sollten sich diesen Schritt dennoch gut überlegen, denn er lässt sich nicht so ohne Weiteres rückgängig machen. Klären Sie zunächst, wie es danach für Sie weitergehen soll: Wie werden Sie Ihr Geld verdienen? Wovon werden Sie leben?
Natürlich ist es möglich, nach der Einstellung Ihrer selbstständigen Tätigkeit und der Abmeldung des Gewerbes erneut ein Unternehmen zu gründen. Das ist aber nur sinnvoll, wenn Sie in einem ganz neuen Feld tätig werden wollen. Wieder dort anzuknüpfen, wo Sie kurz zuvor aufgehört haben, wird mühsam. Sie können davon ausgehen, dass Ihre Kund*innen bereits zur Konkurrenz abgewandert sind und dass Sie in Sachen Auftragsakquise und Aufbau eines Kundenstamms wieder von vorn beginnen müssten. Auch die notwendigen Genehmigungen für Ihr Gewerbe müssten Sie erneut beantragen.
Bevor Sie mit der Betriebsaufgabe ernst machen, sollten Sie also die Alternativen prüfen. Vielleicht ist es möglich, Ihre Tätigkeit als Nebengewerbe neben einer Festanstellung fortzuführen? Oder Ihr Unternehmen durch einen radikalen Umbau wieder profitabel zu machen? Spielen gesundheitliche Aspekte bei Ihrer Entscheidung eine Rolle, kann eine Lösung darin liegen, einen Teil Ihrer Aufgaben zu delegieren. Wenn Sie unsicher sind, wie es für Sie weitergehen soll, können Sie auch Ihr Gewerbe auf unbestimmte Zeit ruhend melden, anstatt es unwiderruflich abzumelden. Das hat unter anderem den Vorteil, dass alle Konzessionen ebenfalls ruhen und nicht neu beantragt werden müssen. Gleichzeitig sind Sie in der Zwischenzeit von allen Pflichten entbunden, die Ihr Gewerbe normalerweise mit sich bringt. Für die Ruhendmeldung ist jedoch nicht das Gewerbeamt zuständig, sondern das Finanzamt.
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Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Selbstständigkeit aufzugeben und Ihren Betrieb aufzulösen, gibt es einige Dinge, die zu beachten sind, um einen sauberen Schlussstrich zu ziehen. Gewerbetreibende müssen zum Beispiel ihr Gewerbe offiziell abmelden. Verschiedene Behörden und Institutionen sind zu informieren und langfristige Verträge müssen gekündigt werden.
Es ist wichtig, diesen Schritt nicht voreilig zu unternehmen und die Alternativen zu prüfen. Häufig ist er mit großen Enttäuschungen verbunden, aber er eröffnet auch den Weg zu Neuem. Denken Sie daran: Das Leben geht trotzdem weiter und es gibt viele Möglichkeiten für einen Neuanfang. Hier auf InStart.de finden Sie viele praktische Informationen und Hilfen. Wenn Sie aus Hamburg sind, können Sie sich auch kostenlos von uns beraten lassen. Rufen Sie uns an (040-52 474 1818) oder vereinbaren Sie einen Termin.
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
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