Telefonische Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer*innen

Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer* innen

Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr
Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr
Donnerstag von 15 bis 18 Uhr
 

Kostenfrei. Hilfreich. Vertraulich.

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FAQ: Ihre Fragen schnell geklärt

Hier finden Sie kurze Antworten auf typische Fragen zum Thema Schulden, Insolvenz und Neustart nach der Krise.

=  Hier finden Sie Erklärvideos und weiterführende Informationen

Porträt einer sitzenden Frau

Schulden

Wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können, sollten Sie sich schnellstmöglich Hilfe suchen. Vereinbaren Sie am besten gleich heute einen Termin bei einer Schuldner- oder Insolvenzberatung in Ihrer Stadt. Die Beratung ist in der Regel kostenlos.

Soloselbstständige und Kleinunternehmer*innen aus Hamburg können die kostenlose Hotline von InStart anrufen oder einen Termin vereinbaren.

Die InStart-Berater*innen helfen schnell und unbürokratisch – auf Wunsch auch anonym.

Außerdem bieten folgende anerkannte Schuldnerberatungsstellen in Hamburg Beratung für Selbstständige und ehemals Selbstständige in Not:

Wenn Sie nicht in Hamburg tätig sind, können Sie sich an eine der bundesweiten Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, der Kommunen oder der Verbraucherzentralen wenden.

Nicht alle Schuldenberatungsstellen fühlen sich für (ehemals) Soloselbstständige und Kleinunternehmer*innen zuständig. Zudem haben sie häufig lange Wartelisten, weil in der Corona-Zeit besonders viele Menschen Schulden gemacht haben. Versuchen Sie es daher auch bei den Berufsverbänden oder Kammern, in denen Sie Mitglied sind.

Sie können sich auch an eine spezialisierte Anwaltskanzlei wenden, wenn Sie Unterstützung benötigen, um mit Ihren Gläubiger*innen zu verhandeln oder einen Insolvenzantrag zu stellen. Dafür entstehen allerdings Anwaltsgebühren. Fragen Sie nach, was die Beratung kostet und ob eine Übernahme der Kosten durch den Staat möglich ist. Achtung: In Hamburg ist dies leider nicht vorgesehen!

Im Internet werden Sie viele kommerzielle Schuldenregulierer finden, die vor allem damit werben, Sie schnell von Ihren Schulden zu befreien. Nicht alle dieser Angebote sind seriös. Erkundigen Sie sich über den Anbieter, bevor Sie eine solche Dienstleistung in Anspruch nehmen. Hat er überhaupt eine Rechtsberatungserlaubnis? Und welche Kosten entstehen? Ein kritischer Blick spart Ihnen womöglich viel Geld und Ärger. 

Wenn die Schulden immer weiterwachsen, obwohl Sie alles tun, um sie zu senken, spricht vieles dafür, dass Sie bereits zahlungsunfähig sind. Die Warnsignale sollten allerdings schon angehen, sobald Sie einzelne Rechnungen nicht mehr pünktlich bezahlen können. 

Ein Anteil von höchstens zehn Prozent fälliger und unbezahlter Rechnungen ist okay, alles, was darüber liegt, gilt schon als bedenklich. Wenden Sie sich an eine Schuldnerberatung oder eine Anwaltskanzlei. Soloselbstständige und Kleinunternehmer*innen aus Hamburg können bei InStart kostenlos einen Termin vereinbaren.

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht’s zum Video und zum Artikel Zahlungsunfähigkeit: Wann muss ich Insolvenz anmelden?

Wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können, kann eine außergerichtliche Einigung ein Weg sein, um aus der Schuldenkrise herauszukommen. Bei einer Verbraucherinsolvenz ist dieser Schritt sogar Voraussetzung, um einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Das Scheitern des Einigungsversuchs müssen Sie sich von einer geeigneten Stelle bestätigen lassen, um den Insolvenzantrag stellen zu können.

Wie der außergerichtliche Vergleich aussieht, ist gesetzlich nicht bestimmt: Sie können darüber frei verhandeln. In Betracht kommen etwa Stundungen, Ratenzahlungen, Verzinsungen und/oder ein (Teil-)Erlass Ihrer Schulden. Sie können das allein versuchen oder sich von einer Schuldenberatungsstelle dabei helfen lassen. 

Soloselbstständige und kleine Unternehmen aus Hamburg können bei InStart einen Termin buchen. Die Berater*innen unterstützen Sie kostenfrei und unbürokratisch auf Ihrem Weg aus den Schulden.

Mehr Informationen zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Video und Artikel Außergerichtliche Einigung statt Insolvenzantrag?

Die oberste Regel lautet: Bleiben Sie ruhig und höflich. 

Wenn der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin kommt, werden Sie zunächst gefragt, ob Sie die Forderung, um die es geht, begleichen können. Ist das nicht der Fall, wird er oder sie versuchen, Bargeld oder Wertgegenstände bei Ihnen zuhause zu pfänden. 

Dabei gibt es bestimmte Regeln. Von der Pfändung ausgenommen ist alles, was Sie für ein bescheidenes Leben oder für Ihren Beruf benötigen (Küchengeräte, Möbel, Kleidung, Computer, Smartphone, Fernseher etc.). 

Sie müssen den Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin zwar nicht in Ihre Wohnung lassen, ratsam ist es aber. Denn andernfalls kann sogar eine Zwangsdurchsuchung der Wohnung angeordnet werden, was letztlich nur zu noch mehr Ärger und Kosten führt. 

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht’s zum Video und zum Artikel: Der Gerichtsvollzieher kommt: Wie verhalte ich mich richtig?

Mit einem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, wird das Guthaben, das Sie für sich und Ihre Familie behalten dürfen, automatisch vor Pfändungen geschützt. Der Grundfreibetrag liegt seit dem 1. Juli 2022 bei 1330.16 Euro im Monat (bisher: 1252,64 Euro). Er erhöht sich, wenn Sie Kinder oder außergewöhnliche Belastungen haben. 

Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, wenn Sie das wünschen – selbst wenn das Konto schon im Minus ist. 

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht’s zum Video und zum Artikel Kontopfändung – was tun?

Das Finanzamt braucht keinen Vollstreckungstitel von einem Gericht, um eine Zwangsvollstreckung zu veranlassen. Es kann das Geld direkt von Ihrem Konto abbuchen, wenn Sie die Mahnungen bzw. Zahlungsaufforderungen ignoriert haben. Reicht das Geld auf Ihrem Konto nicht, kann es einen Insolvenzantrag gegen Sie stellen.

Um Pfändung und Insolvenz zu verhindern, sollten Sie ggf. beim Finanzamt eine Stundung der Schulden beantragen und über Ratenzahlungen verhandeln. 

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht’s zum Video und zum Artikel Schulden beim Finanzamt: so verhalten Sie sich richtig.

Eine Zwangsvollstreckung bedeutet, dass ein*e Gläubiger*in mit staatlicher Hilfe versucht, ein*e Schuldner*in zur Zahlung zu zwingen. So weit kommt es, wenn jemand trotz wiederholter Mahnungen eine Forderung nicht begleicht. 

Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein sogenannter Titel, der offiziell belegt, dass die fragliche Forderung gerechtfertigt ist. Einen solchen Titel können Gläubiger*innen bei einem Gericht beantragen. Spätestens, wenn Sie einen Vollstreckungstitel in der Post finden, sollten Sie sich fachkundige Unterstützung holen. 

Es gibt verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung: 

  • Gehalts- oder Lohnpfändung
  • Kontopfändung (mit einem Pfändungsschutzkonto sichern Sie Ihr Existenzminimum!)
  • Sachpfändung durch eine*n Gerichtsvollzieher*in
  • Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung
  • Abgabe einer Vermögensauskunft 

In jedem Fall ist es nur staatlichen Stellen erlaubt, Zwangsvollstreckungen durchzuführen. Der Pfändungsschutz regelt, wie viel Geld und welche Gegenstände Sie behalten dürfen.

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht’s zum Video und zum Artikel Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen und Ablauf.

Wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben und die Insolvenz droht, kann jeder Kauf und jede Zahlung als Gläubigerbenachteiligung gelten und im Zuge des Insolvenzverfahrens rückwirkend angefochten werden. Um sich Ärger zu ersparen, sollten Sie folgenden Grundsatz beherzigen: 

  • Alles, was Sie für ein bescheidenes Leben benötigen (Lebensmittel, Kleidung, Miete etc.) dürfen Sie noch bezahlen.
  • Das gilt auch für alles, was erforderlich ist, um Ihren Betrieb fortzuführen und Umsätze zu machen.

Bei allen anderen Ausgaben sollten Sie vorsichtig sein.

Mehr Informationen zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Video und Artikel Vorsicht, Gläubigerbenachteiligung: Was darf ich noch bezahlen, wenn das Geld knapp wird?

Insolvenz

Eine Insolvenzantragspflicht besteht aufgrund der Haftungsbegrenzung nur für Kapitalgesellschaften. Sind Sie also Geschäftsführer*in einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel einer GmbH oder UG), müssen Sie innerhalb von höchstens drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, sobald Ihre Gesellschaft zahlungsunfähig wird (bei Überschuldung haben Sie dafür sechs Wochen Zeit). Tun Sie das nicht, begehen Sie unter Umständen Insolvenzverschleppung und machen sich strafbar.

Für Einzelunternehmer*innen oder Gesellschafter*innen einer Personengesellschaft gilt die gesetzliche Insolvenzantragspflicht nicht. Sie können deshalb auch keine Insolvenzverschleppung begehen.

Gehören Sie zu dieser Gruppe, müssen Sie also keinen Insolvenzantrag stellen. Aber Sie können und sollten es tun, sofern Sie darin einen guten Weg sehen, sich von Ihren Schulden zu befreien und ggf. Ihre Selbstständigkeit fortzuführen. Unser Ratgeber Insolvenzverfahren – ist das was für mich? hilft Ihnen bei der Entscheidung. Lassen Sie sich aber unbedingt fachkundig beraten, bevor Sie den Insolvenzantrag stellen.

Soloselbstständige und Kleinunternehmer*innen aus Hamburg können gemeinsam mit den Berater*innen von InStart klären, ob ein Insolvenzverfahren das Richtige für sie ist.

In Deutschland können übrigens alle Menschen, die hier leben, einen Insolvenzantrag stellen und von der Restschuldbefreiung profitieren – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und ihrem Einkommen bzw. Vermögen.

Der Insolvenzantrag kann auch von Ihren Gläubiger*innen gestellt werden. Dann spricht man von einem Fremdantrag. Am ehesten greifen die Krankenkassen, das Finanzamt oder die Knappschaft zu diesem Mittel. Bevor das Insolvenzgericht einem Fremdantrag stattgibt, muss es Sie anhören. Sie haben dann die Chance, innerhalb bestimmter Fristen einen Eigenantrag zu stellen. Nur dann können Sie von der Restschuldbefreiung profitieren.

Ja. Sie können Ihren Betrieb oder Ihre Selbstständigkeit während des Insolvenzverfahrens fortsetzen. Dafür brauchen Sie aber die Genehmigung von Ihrem Insolvenzverwalter oder Ihrer Insolvenzverwalterin.  

Wenn Sie vorhaben, selbstständig zu bleiben, ist eine Regelinsolvenz für Sie der richtige Weg zur Schuldenregulierung. Eine Verbraucherinsolvenz ist nur für Privatpersonen und ehemals Selbstständige gedacht.  

 

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht’s zum Video und zum Artikel Trotz Insolvenz Selbstständig bleiben: Geht das? 

Die Unterschiede zwischen beiden Verfahren sind nicht sehr groß. In beiden Verfahren können Sie Restschuldbefreiung beantragen. Das bedeutet, dass das Insolvenzgericht Ihnen nach drei Jahren die noch offenen Schulden erlässt. 

Der wichtigste Unterschied: Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird erst eröffnet, wenn Sie zuvor versucht haben, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubiger*innen zu einigen und dieser Versuch gescheitert ist. Sie benötigen darüber eine offizielle Bescheinigung von einer geeigneten Stelle oder Person.

Alle Schuldner*innen, die nicht (mehr) selbstständig sind, maximal 19 Gläubiger*innen und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben, durchlaufen eine Verbraucherinsolvenz. Für Selbstständige und ehemals Selbstständige, die mehr als 19 Gläubiger*innen und/oder Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen haben, ist die Regelinsolvenz vorgesehen.

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht’s zum Video und zum Artikel Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz – die Unterschiede

Wenn Sie zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und sich “redlich” verhalten haben, wird das Verfahren nach drei Jahren beendet und Ihre restlichen Schulden werden erlassen. In dieser Zeit gilt: Was Sie für ein bescheidenes Leben und zur Ausübung Ihres Berufes benötigen, darf Ihnen nicht weggenommen werden. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei rund 1330 Euro im Monat.

Wie viel Geld Ihnen zum Leben bleibt, können Sie der Pfändungstabelle entnehmen. Zurzeit liegt der Freibetrag für alleinstehende Personen bei rund 1330 Euro netto im Monat.

Sie können bei der Regelinsolvenz mit der Erlaubnis des/der Insolvenzverwalter*in weiter selbstständig bleiben. Nach drei Jahren wird das Insolvenzverfahren beendet und Ihre restlichen Schulden werden gestrichen. Nochmals sechs Monate später wird auch Ihr negativer Schufa-Eintrag gelöscht (Hinweis: Bis März 2023 betrug die Speicherdauer noch drei Jahre).

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht’s zum Artikel Regelinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und Dauer.

Die Mindestgebühr bei einer Verbraucherinsolvenz liegt bei 1120 Euro, bei einer Regelinsolvenz bei 1400 Euro (Stand: September 2022). Wenn Sie pfändbares Vermögen oder Einkommen besitzen – wenn es also eine Insolvenzmasse gibt –, richten sich die Verfahrenskosten nach ihrem Wert. 

Können Sie sich die Kosten für ein Insolvenzverfahren nicht leisten und besitzen kaum pfändbares Vermögen, sollten Sie zusammen mit Ihrem Insolvenzantrag einen Stundungsantrag stellen. Dann werden die Verfahrenskosten zu Ihren übrigen Schulden hinzugerechnet und ganz vorne auf die Liste der offenen Forderungen gesetzt.

Mehr Informationen zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Video und Artikel Insolvenzverfahren: Kosten und Aufwand im Überblick.

Ihren Insolvenzantrag stellen Sie schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht. Das ist üblicherweise das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Die Eröffnung einer Regelinsolvenz können Sie im Prinzip formlos stellen (ratsam ist das aber nicht), für die Verbraucherinsolvenz nutzen Sie bitte immer das passende Formular. 

Falls Ihre Gemeinde kein Antragsformular für Sie bereithält, nutzen Sie das Formular des Justizministeriums. Es enthält u. a. eine Vermögensübersicht und eine Gläubigeraufstellung. Lassen Sie sich von einer Schuldnerberatung oder einer anderen fachkundigen Person (Anwält*in, Steuerberater*in) dabei helfen. 

Für eine Verbraucherinsolvenz benötigen Sie zusätzlich die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person, dass Sie versucht haben, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubiger*innen zu einigen. Denken Sie daran, zusammen mit dem Insolvenzantrag die Stundung der Verfahrenskosten und die Restschuldbefreiung zu beantragen.

 

Mehr Informationen zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Video und Artikel Insolvenzantrag stellen: So geht’s.

Unter dem Begriff Insolvenzmasse wird das gesamte pfändbare Vermögen eines Schuldners oder einer Schuldnerin verstanden. Bargeld, Bankguthaben, Luxusgüter, Schmuck, Immobilien, aber auch Ansprüche aus Versicherungen gehören dazu.

Dabei gilt die Regel: Alles, was ein Mensch für eine bescheidene Lebensführung benötigt, ist geschützt und wird nicht zur Insolvenzmasse gerechnet (Einkommen unterhalb der Pfändungsschutzgrenze, Möbel, Kleidung, Alltagsgegenstände, ein einfacher Fernseher, ein Computer etc.).

Die Insolvenzmasse wird durch den oder die Insolvenzverwalter*in verwaltet und verkauft. Aus dem Erlös werden die Kosten für das Insolvenzverfahren und die Schulden bei den Gläubiger*innen bezahlt.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel Insolvenzmasse – was ist das eigentlich?

Neustart

Wir sind überzeugt: Die Welt steckt voller Lösungen. Für Selbstständige und Kleinunternehmer*innen, die in oder nach einer Krise neu starten wollen, gibt es im Prinzip vier Marschrichtungen:

  1. Das bisherige Geschäftsmodell verbessern 
    Wenn Sie Ihr Unternehmen retten möchten, sollten Sie sich ehrlich mit den Ursachen für die Krise befassen. War es wirklich nur Corona? Oder lief auch vorher schon nicht mehr alles rund, und die Pandemie war eigentlich nur der Brandbeschleuniger? Was müssten Sie tun, damit Ihr Geschäftsmodell wieder funktioniert? Können Sie Kosten senken oder den Vertrieb stärken, um mehr Aufträge zu akquirieren? Sind Ihre Preise und ihre Produkte wettbewerbsfähig? Operative Fragen wie diese gilt es zu klären, wenn Sie sich für den Weg „Restrukturierung des bisherigen Geschäftes“ entscheiden wollen.
     
  2. Ein neues Geschäftsmodell entwickeln
    Manchmal funktionieren Geschäftsmodelle einfach nicht mehr. Dann genügen keine operativen Verbesserungen mehr, dann ist es Zeit für einen radikalen strukturellen Wandel. Vielleicht können Sie komplett neue Vertriebskanäle erschließen, neue Zielgruppen ansprechen oder sogar ein ganz neues Angebot schaffen. Oder Sie nutzen die Chancen der Digitalisierung und des Internets, um Ihr Business komplett umzukrempeln. Am Geschäftsmodell zu drehen und sich von alten Denkweisen zu trennen, eröffnet ungeahnte wirtschaftliche Perspektiven.
     
  3. Ein neues Unternehmen gründen
    Selbstständige haben sich oft mit Herz und Seele dem Unternehmertum verschrieben. Wenn das alte Unternehmen überholt ist, kann es für sie eine gute Option sein, es abzuwickeln und nach einem sauberen Schlussstrich ganz neu zu gründen. Dieser Schritt will natürlich gut geplant und durchdacht sein. Das gilt für die Geschäftsidee an sich, aber besonders auch für das Thema Finanzierung. InStart arbeitet mit der Gründerplattform zusammen und kann wertvolle Starthilfe leisten. Gehen Sie das Thema Neugründung und Finanzierung mit unseren Berater*innen durch.
     
  4. Die Selbstständigkeit beenden und auf dem Arbeitsmarkt durchstarten
    Warum nicht? Auch eine Festanstellung kann ein Weg sein, um nach einer Krise wieder auf die Beine zu kommen – sei es als Übergangslösung oder auch auf Dauer. Eine Festanstellung minimiert wirtschaftliche Risiken, bringt finanzielle Stabilität und hilft, Schulden abzutragen. Sie bietet zudem die Chance, wertvolle Erfahrungen zu sammeln, dazuzulernen, Kontakte zu knüpfen und sich in einem neuen Feld auszuprobieren. InStart hilft bei der Jobsuche und im Bewerbungsprozess. Sprechen Sie die Berater*innen darauf an.

Welche der vier Richtungen die richtige für Sie ist, hängt neben der notwendigen Mitwirkung anderer Beteiligter, vor allem Ihrer Gläubiger*innen, Lieferant*innen und Kund*innen, auch von Ihren Ressourcen, Ihren Träumen und Ihrer Motivation ab. Die InStart-Berater*innen helfen Ihnen bei der Entscheidung, welchen Weg sie am besten einschlagen sollten, um die Krise hinter sich zu lassen.

Ja, das ist möglich. Wenn Sie vorhaben, Ihre Selbstständigkeit trotz Insolvenz weiterzuführen, durchlaufen Sie die Regelinsolvenz. Wenn Sie hingegen einen Schlussstrich ziehen und Ihr Unternehmen abwickeln möchten, um mit einer neuen Geschäftsidee durchzustarten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen.

In unserem Ratgeber Verbraucherinsolvenz  oder Regelinsolvenz: der Unterschied können Sie nachlesen, worin sich die beiden Insolvenzformen unterscheiden und wann Sie am besten mit dem Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalterin über eine Fortführung Ihrer Selbstständigkeit sprechen sollten.   

Wenn Sie gerne unternehmerisch tätig bleiben möchten, sollten Sie sich eher für die Regelinsolvenz entscheiden. Dann kann der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin Ihnen die Genehmigung für die Fortsetzung Ihrer bisherigen Selbstständigkeit erteilen. Das wird er oder sie allerdings in der Regel nur tun, wenn Sie einen überzeugendes Konzept vorlegen.

Es ist gar nicht so selten, dass Schuldner*innen in einem Regelinsolvenzverfahren ihre Selbstständigkeit fortsetzen. Ein solider Businessplan gehört dazu. 

In Ihrem Businessplan beschreiben Sie, was Sie aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt haben und warum Sie zukünftig wieder schwarze Zahlen schreiben werden. Wichtigster Bestandteil ist der Zahlenteil, aus dem hervorgeht, mit wie viel Umsatz Sie rechnen und wie hoch Ihre Ausgaben sein werden. Diese Zahlen sollten auf realistischen und nachvollziehbaren Annahmen basieren. 

Die InStart-Berater*innen kennen sich aus und helfen Ihnen gern, Ihren Betrieb zu optimieren und einen passenden Businessplan zu schreiben.

Sie möchten mehr erfahren? Hier geht's zum Artikel Betriebsfortführung in der Insolvenz: Das müssen Sie tun.

Nach Jahren der Selbstständigkeit fällt es häufig schwer, sich zu bewerben, schließlich hat sich in der Zwischenzeit einiges auf dem Arbeitsmarkt verändert. Hinzu kommt, dass sich ehemalige Unternehmer*innen ja kaum selbst ein Arbeitszeugnis ausstellen können. Und auch die Frage „Bin ich nicht zu alt für einen neuen Job?“ stellt sich vielen ehemaligen Unternehmer*innen. 

Überstürzen Sie daher nichts. Nehmen Sie sich Zeit, herauszufinden, mit welchen Vorzügen Sie punkten können und wo Sie sich gerne einbringen würden. 

Sie bringen aus Ihrer Selbstständigkeit jede Menge Know-how mit, das für Arbeitgeber interessant sein kann. 

Als Unternehmer*in haben Sie zum Beispiel gelernt, Entscheidungen zu treffen, Ihre Zeit klug einzuteilen, mit Zahlen umzugehen, andere zu überzeugen und vieles mehr. Das alles vergisst man leicht, wenn man in einer Krise steckt und von Selbstzweifeln geplagt wird. Um so wichtiger ist es, dass Sie sich Ihrer Fähigkeiten wieder bewusstwerden, bevor Sie sich um einen Job bemühen. 

Anschließend können Sie überlegen, in welchen Bereichen diese Fähigkeiten gefragt sind, und Sie können die einschlägigen Jobportale nach passenden Angeboten durchforsten oder auch Initiativbewerbungen an Ihre Wunscharbeitgeber schicken.

Die InStart-Berater*innen helfen Ihnen gerne beim Erstellen Ihrer Bewerbungsunterlagen und bei der Vorbereitung aufs Vorstellungsgespräch. 

Hand aufs Herz: Als Selbständige*r oder Kleinunternehmer*in arbeitet man oft entlang der bekannten Bahnen. Und das viel und intensiv. Manchmal merkt man gar nicht, dass das eigene Wissen langsam veraltet oder die Arbeitsweisen nicht mehr up to date sind. 

Krisenzeiten sind gute Gelegenheiten, das eigene Wissen zu aktualisieren. „Ich habe ausgelernt“ – diesen Zustand gibt es nicht mehr in einer Welt, die sich ständig weiterentwickelt.

Die Notwendigkeit, unabhängig von Alter und Berufserfahrung dazuzulernen, haben alle Menschen, die beruflich aktiv sind!

Die Kurse zur beruflichen Weiterbildung sind also nicht voller blutjunger Menschen, sondern voller Erwachsener, die dazulernen wollen, wie Sie. Zögern Sie also nicht, sich nach spannenden Weiterbildungsmöglichkeiten, Ausbildungen, Seminaren und Kursen umzusehen. Viele Angebote werden sogar finanziell gefördert.

Die InStart-Berater*innen helfen bei der Suche nach passenden Fortbildungen, die Ihr bestehendes Wissen perfekt ergänzen und Ihnen neue Perspektiven eröffnen. Sprechen Sie uns an.

Wenn Sie ein Insolvenzverfahren – verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung – durchlaufen und sich an die Vorgaben halten, erteilt Ihnen das Gericht zum Ende der dreijährigen Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung. Das bedeutet: Schulden, die Sie vor dem Insolvenzverfahren gemacht haben und die Sie bis zum Abschlusstermin nicht begleichen konnten, werden gestrichen. Davon ausgenommen sind Forderungenaus unerlaubten Handlungen, wie etwa Kreditbetrug oder Steuerhinterziehung. Auch nicht gezahlte Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung können nicht gelöscht werden, ebenso wenig wie Unterhaltsforderungen, die Sie vorsätzlich nicht gezahlt haben, und gestundete Verfahrenskosten.  

Nach der Restschuldbefreiung sind Sie schuldenfrei und können wieder unbelastet am wirtschaftlichen Leben teilnehmen. Allerdings dauert es noch ein paar Monate, bis Ihre Kreditwürdigkeit wieder hergestellt ist. Der Schufa-Eintrag über Ihre Insolvenz mit Restschuldbefreiung bleibt nämlich noch sechs Monate lang gespeichert (bis März 2023 dauerte es sogar noch drei Jahre, bis zur Löschung). Auch die gestrichenen Schulden werden nicht sofort bei der Schufa gelöscht, sondern zunächst nur mit einem Erledigungsvermerk versehen. 

Sie möchten mehr darüber wissen, wie es nach der Restschuldbefreiung für Sie weiter geht? Lesen Sie unseren Video-Artikel Restschuldbefreiung: Wie geht es jetzt weiter?

Ihr Weg aus der Krise

Ihr Unternehmen steckt in einer wirtschaftlichen Krise und Sie wissen nicht mehr weiter?

Wir helfen Ihnen, wieder auf die Beine zu kommen. Kostenfrei und unbürokratisch.

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bhp