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Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmen: Das sollten Sie wissen

Sie haben ein Einzelunternehmen und sind zahlungsunfähig? Dann kann ein Insolvenzverfahren eine Lösung sein.

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Wenn Sie sich als Inhaber*in eines Einzelunternehmens in einer finanziell schwierigen Situation befinden und zahlungsunfähig sind, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen. Eine davon besteht darin, einen Insolvenzantrag zu stellen, um Ihre Schulden zu regeln.  

Sie dürfen nicht vergessen, dass es keine Schande ist, in eine schwere Krise zu geraten. Darin liegt nun mal das unternehmerische Risiko. Es ist jedoch entscheidend, dass Sie diese angehen und Schritte zu ihrer Bewältigung unternehmen.  

Es gibt verschiedene Anlaufstellen, bei denen Sie Unterstützung bekommen. Soloselbstständige und Kleinunternehmer*innen aus Hamburg können sich an das Beratungsprogramm InStart wenden. Alle anderen können sich auf www.instart.de informieren und unsere praktischen Tools nutzen. Außerdem gibt es in vielen Gemeinden öffentlich geförderte Schuldnerberatungen und Beratungen für Selbstständige in der Krise durch die Kammern.

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Was ist ein Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmen?

Ein Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmen ist ein rechtlicher Prozess, der eingeleitet wird, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist und seine Forderungen nicht mehr bezahlen kann. Während des Insolvenzverfahrens übernimmt ein*e Insolvenzverwalter*in die Verantwortung für das Unternehmen und für die Verteilung des Vermögens an die Gläubiger*innen.  

Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger*innen angemessen zu befriedigen und zugleich dem*der Schuldner*in einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Das kann je nach Ausgangslage bedeuten, dass das Unternehmen durch eine Restrukturierung gerettet wird oder dass es liquidiert werden muss. Mit der Zustimmung der Insolvenzverwaltung können Sie Ihr Unternehmen auch selbst weiterführen. Das nennt man dann „Freigabe der Selbstständigkeit“. 

Da Sie bei einem Einzelunternehmen persönlich für die Schulden des Unternehmens haften, können auch Ihre privaten Vermögenswerte in die Insolvenzmasse einbezogen werden.

Kann ein Einzelunternehmen überschuldet sein?

Die Insolvenzordnung sieht drei Insolvenzgründe vor: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu begleichen oder wenn absehbar ist, dass dies bald der Fall sein wird, spricht man von einer Zahlungsunfähigkeit bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit. Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um alle Schulden zu begleichen.  

Ein Einzelunternehmen kann durchaus überschuldet sein, wenn seine Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. In der Praxis ist Überschuldung aber nicht der Hauptgrund für eine Insolvenz. Die meisten Insolvenzen werden wegen Zahlungsunfähigkeit angemeldet. 

Kann ich als Einzelunternehmer*in Insolvenz beantragen?

Als Einzelunternehmer*in haben Sie das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet! Das ist anders, wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um eine GmbH handelt. In diesem Fall haften Sie ja in der Regel nicht mit Ihrem privaten Vermögen. Um Missbrauch vorzubeugen, sind die Verantwortlichen bei Kapitalgesellschaften daher gesetzlich verpflichtet, innerhalb von bestimmten Fristen einen Insolvenzantrag zu stellen. 

In Ihrem Insolvenzantrag, den Sie beim zuständigen Insolvenzgericht stellen, geben Sie Auskunft über Ihre finanzielle Situation, Ihre Vermögenswerte und Ihre Schulden. Ein Insolvenzverfahren ermöglicht Ihnen die Schuldenregulierung und bietet die Chance auf eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren. 

Vergessen Sie nicht, zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Dann können Ihnen Ihre Schulden am Schluss des Verfahrens erlassen werden.

Wie lässt sich eine Firmeninsolvenz vermeiden?

Es ist verständlich, dass die Vorstellung einer Insolvenz eine beängstigende Aussicht darstellt. Doch es gibt Schritte, die Sie unternehmen können, um die Insolvenz Ihres Einzelunternehmens zu vermeiden. Die erste und wichtigste Maßnahme besteht darin, Ihre finanzielle Situation ständig im Auge zu behalten und eine Liquiditätsplanung zu erstellen. 

Das ist gar nicht so kompliziert, wie es klingt. Nehmen Sie sich jede Woche eine halbe Stunde Zeit und tragen Sie Ihre erwarteten Einzahlungen und Auszahlungen möglichst Tag genau in eine Tabelle ein. So sehen Sie, wie sich Ihr Kontostand in den kommenden Wochen und Monaten in etwa entwickelt und werden nie mehr von finanziellen Engpässen überrascht (mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber Liquiditätsplanung leicht gemacht. In unserer Werkzeugkiste finden Sie außerdem eine praktische Vorlage). Sie werden sehen: Es gibt keine bessere Entspannungstechnik für Unternehmer*innen als diese! 

Zudem sollten Sie sich nicht zu spontanen Ausgaben verleiten lassen, sobald mal wieder eine größere Summe auf Ihrem Konto eingegangen ist. Sorgen Sie stattdessen vor und bauen Sie sich schrittweise ein finanzielles Polster auf. Denken Sie auch daran, genug Geld für die Steuer zurückzulegen!  

Ein weiterer kritischer Aspekt bei der Vermeidung einer Firmeninsolvenz ist der verantwortungsvolle Umgang mit Krediten und Verbindlichkeiten. Versuchen Sie, Ihre Schuldenlast gering zu halten, und vermeiden Sie unnötige Risiken, indem Sie wichtige Anschaffungen wenn möglich aus eigenen Mitteln finanzieren (Bootstrapping).  

Falls Sie trotz aller Vorsichtsmaßnahmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollten Sie frühzeitig mit Ihren Gläubiger*innen in Kontakt treten und ihnen Ihre Situation transparent darlegen. Möglicherweise können Sie gemeinsam Lösungen finden, wie zum Beispiel die Stundung von Zahlungen oder die Vereinbarung von Ratenzahlungen.  

Des Weiteren ist es hilfreich, sich professionellen Rat einzuholen, zum Beispiel von einer Schuldnerberatung, einem Steuerberatungsbüro oder Ihrer Berufskammer (IHK, HWK oder sonstige). Die Fachleute dort können Ihnen helfen, Ihr Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen und mögliche Risiken zu minimieren.  

Aber manchmal hilft das alles nichts. Dann ist es wichtig zu akzeptieren, dass die Insolvenz unvermeidbar ist. Denken Sie daran: Sie ist nicht das Ende von allem. Im Gegenteil: Sie kann auch eine Chance für einen Neuanfang sein.

Wann muss ich als Einzelunternehmer*in Insolvenz anmelden?

Es gibt bei Einzelunternehmen – anders als bei einer GmbH und anderen Kapitalgesellschaften – keine Insolvenzantragspflicht und keinen gesetzlich festgelegten Zeitpunkt, an dem Sie Insolvenz anmelden müssen. Infolgedessen können Sie sich als Einzelunternehmer*in auch nicht der Insolvenzverschleppung, also der verspäteten Anmeldung einer Insolvenz, strafbar machen. Aber es gibt verschiedene Anzeichen, die auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit hinweisen und die Sie als Anlass nehmen sollten, einen Insolvenzantrag ernsthaft zu erwägen. Schulden an sich müssen noch kein Alarmsignal sein. Viele Investitionen werden über Kredite finanziert. Aber wenn Sie fällige Rechnungen nicht mehr bezahlen können, Zahlungsverzug bei Lieferanten besteht oder Sie Mietrückstände haben, sind das ernst zu nehmende Warnzeichen.  

Die meisten Menschen zögern den Insolvenzantrag zu lange hinaus. Machen Sie sich bewusst: Je früher Sie diesen Schritt gehen, desto eher können Sie Ihre Schulden bewältigen und Ihr Einzelunternehmen vor weiterem Schaden schützen. Eine frühzeitige Insolvenzanmeldung zeigt zudem, dass Sie Ihre Verantwortung als Unternehmer*in ernst nehmen und zupackend nach Lösungen für Ihre finanziellen Schwierigkeiten suchen.

Welche Insolvenzverfahren gibt es und welches passt für Einzelunternehmen?

Es gibt zwei verschiedene Insolvenzverfahren, die für Einzelunternehmen infrage kommen. Das bekannteste ist die Regelinsolvenz, die für Unternehmen aller Rechtsformen vorgesehen ist. Aber in bestimmten Fällen kann auch eine Verbraucherinsolvenz infrage kommen. Sie ist zwar eigentlich für Privatpersonen und nicht für Unternehmer*innen und Firmen gedacht, aber da Sie als Einzelunternehmer*in für die Schulden Ihrer Firma voll haften, ist auch dieses Verfahren möglich, und zwar unter folgenden Voraussetzungen: 

  • Sie haben Ihre Selbstständigkeit beendet 
  • Sie haben weniger als 20 verschiedene Gläubiger*innen 
  • Sie haben keine Schulden aus Ihrer Funktion als Arbeitgeber*in (z. B. Lohn, Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge für Ihre ehemaligen Beschäftigten) 

Früher war eine Regelinsolvenz deutlich komplizierter und langwieriger als eine Verbraucherinsolvenz, weshalb viele Selbstständige versucht haben, sie zu vermeiden. Aber nach einigen Reformen der Insolvenzordnung sind die Unterschiede gar nicht mehr so gravierend. In beiden Fällen können Sie innerhalb von drei Jahren eine Restschuldbefreiung erlangen, wenn Sie sich redlich verhalten.   

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Was passiert bei einer Regelinsolvenz?

Der Name zeigt es: die Regelinsolvenz ist die Regel und findet bei Einzelunternehmen mehrheitlich Anwendung. Deshalb wollen wir uns den typischen Ablauf eines solchen Verfahrens etwas näher ansehen (eine ausführliche Beschreibung finden Sie in unserem Ratgeber Regelinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und Dauer). 

Der Ablauf einer Regelinsolvenz kann grob in folgende Phasen unterteilt werden: 

  1. Insolvenzantragstellung: Der erste Schritt besteht darin, dass der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt wird. Wichtig: Falls eine*r Ihrer Gläubiger*innen den Antrag gestellt hat (Fremdantrag), sollten Sie unbedingt einen eigenen Antrag inkl. Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, damit Ihre Schulden nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensperiode gelöscht werden können. 
  2. Eröffnung des Verfahrens: Nachdem der Insolvenzantrag eingereicht wurde, prüft das Gericht die Insolvenzgründe und eröffnet das Insolvenzverfahren. Ein*e Insolvenzverwalter*in wird mit der Aufgabe betraut, das Vermögen des Einzelunternehmens zu verwerten und die Interessen der Gläubiger*innen zu befriedigen. Auch Ihr privates Vermögen wird zur Insolvenzmasse hinzugerechnet.  
  3. Verwertung des Vermögens: Es wird ermittelt, wie viel Vermögen vorhanden ist und wie es verwertet werden kann. Dies umfasst die Liquidierung von Vermögenswerten wie Immobilien, Fahrzeugen oder Maschinen. Die erzielten Erlöse aus der Verwertung werden zur Tilgung der Schulden verwendet. 
  4. Restrukturierung oder Liquidation: Der*die Insolvenzverwalter*in entscheidet, ob das Unternehmen gerettet oder abgewickelt wird. Für die Sanierung kann ein Insolvenzplan erarbeitet und umgesetzt werden, sofern die Gläubiger*innen mehrheitlich zustimmen. Auch eine Freigabe der Selbstständigkeit ist möglich. 
  5. Gläubigerversammlung (optional): Im Laufe des Insolvenzverfahrens wird manchmal eine Gläubigerversammlung einberufen. In dieser Versammlung haben die Gläubiger*innen die Möglichkeit, über die Verteilung der Insolvenzmasse zu entscheiden. Das passiert aber nur bei größeren und komplexen Verfahren. Es ist ebenso gut möglich, die Gläubiger*innen schriftlich zu informieren. 
  6. Restschuldbefreiung: Nachdem die Insolvenzmasse verwertet wurde, erfolgt nach dreijähriger Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung. In dieser Phase müssen Sie als Schuldner*in bestimmte Pflichten erfüllen. Dazu gehört, dass Sie sich um ein festes Einkommen bemühen, aus dem die Schulden so weit wie möglich abbezahlt werden. Anschließend werden die restlichen Schulden des erlassen, unabhängig von ihrer Höhe.  

Die Regelinsolvenz bei Einzelunternehmen ermöglicht es Ihnen, trotz Insolvenz selbstständig zu bleiben oder auch ein neues Unternehmen zu gründen. Sie brauchen dafür aber die Zustimmung durch den*die Insolvenzverwalter*in. Wenn Sie sich an die Regeln halten, können Sie den Neuanfang auf diese Weise erfolgreich gestalten und sind nach drei Jahren schuldenfrei

Aber wir wollen nicht verschweigen, dass die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf Ihr Unternehmen gravierend sein können. Denn ohne die Zustimmung des*der Insolvenzverwalter*in geht gar nichts! Diese Person entscheidet, ob Sie Ihre Selbstständigkeit fortsetzen dürfen, ob Ihr Unternehmen restrukturiert oder abgewickelt wird, welche Verträge geschlossen werden etc. Das ist für viele Unternehmer*innen, die es ja gewohnt sind, alle Entscheidungen selbst zu treffen, eine große Umstellung. 

Alle Firmeninsolvenzen werden zudem in das Insolvenzregister eingetragen. Das führt zu einem negativen Schufa-Eintrag, also zu einer Abwertung Ihrer Kreditwürdigkeit. Dieser Eintrag wird erst sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens gespeichert (früher waren es sogar drei Jahre. Diese Praxis hat die Schufa aber geändert, da unter anderem der Europäische Gerichtshof darin einen Verstoß gegen europäisches Recht sieht. Das Gericht hat geurteilt, dass private Auskunfteien Daten aus öffentlichen Registern nicht länger speichern dürfen als die Register selbst). 

Für die Gläubiger*innen des Unternehmens kann ein Insolvenzverfahren bedeuten, dass sie nur einen Teil oder möglicherweise gar nichts von ihren ausstehenden Forderungen erhalten. Sie müssen zu Beginn des Verfahrens ihre Forderungen anmelden und werden nach einer bestimmten Reihenfolge bzw. anteilig befriedigt. Zuallererst werden die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse beglichen. In vielen Fällen ist dann nichts mehr übrig.  

Eine Verbraucherinsolvenz folgt im Großen und Ganzen demselben Muster. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, lesen Sie unseren Ratgeber Verbraucherinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und Dauer

Wie lange dauert eine Insolvenz für Einzelunternehmen?

Wie lange ein Insolvenzverfahren dauert, lässt sich pauschal nicht sagen. Das hängt stark vom Einzelfall ab. Bei größeren Unternehmen mit zahlreichen Gläubiger*innen kann es sich über mehrere Jahre hinziehen. Bei Einzelunternehmen ist das aber in der Regel nicht der Fall. Häufig ist das zu verwertende Vermögen – falls überhaupt vorhanden – überschaubar. Diese Verfahren können meist nach wenigen Monaten abgeschlossen werden. Wird zugleich eine Restschuldbefreiung beantragt, dauert es drei Jahre bis zum Schlusstermin. In dieser Zeit ist der*die Schuldner*in unter anderem verpflichtet, sich um ein festes Einkommen zu bemühen, aus dem die Schulden bezahlt werden. 

Es ist zwar verständlich, dass die Dauer eines Insolvenzverfahrens für Einzelunternehmen eine gewisse Belastung darstellen kann. Aber lassen Sie sich nicht entmutigen: Drei Jahre sind ein überschaubarer Zeitraum! Nutzen Sie die Möglichkeit, sich von Ihren Schulden zu befreien und Ihr Unternehmen neu aufzubauen.

Fazit: Ein Insolvenzverfahren ist nicht das Ende

Sie wissen jetzt, wie ein Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmen abläuft und dass es nicht das Ende Ihrer Selbstständigkeit bedeutet. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig handeln und sich nicht scheuen, externe Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die beste Lösung für Ihre Situation zu finden.  

Ein erster Schritt besteht darin, die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens mit einer einfachen Liquiditätsplanung regelmäßig zu überprüfen und Ihren finanziellen Handlungsspielraum realistisch einzuschätzen. Wenn Sie erkennen, dass Ihr Einzelunternehmen sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und keine Besserung in Sicht ist, sollten Sie nicht zögern, den Insolvenzantrag zu stellen.

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bhp