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Insolvenz GmbH: Das sollten Sie wissen

Erfahren Sie, wie Sie die Insolvenz Ihrer GmbH richtig managen, vom Insolvenzantrag bis zur Sanierung.

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Inhalt

Wenn eine GmbH in eine wirtschaftliche Krise gerät, stellen sich viele Fragen: Wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden? Wird das Unternehmen aufgelöst? Wie steht es um die persönliche Haftung? Als Geschäftsführer*in einer GmbH sollten Sie wissen, was in einem solchen Fall zu tun ist. In diesem Artikel haben wir alles Wichtige zu Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz bei GmbHs zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn die Insolvenz einer GmbH eintritt, müssen Sie als Geschäftsführer*in umgehend einen Insolvenzantrag stellen. Es laufen Fristen. 
  • Wird der Insolvenzantrag nicht oder zu spät gestellt, droht ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung. Das geht aus der Insolvenzordnung hervor. 
  •  Das GmbH-Gesetz sieht außerdem vor, dass Sie gegenüber der Gesellschaft und ihren Gläubiger*innen mit Ihrem persönlichen Vermögen haften, wenn Sie den Insolvenzantrag nicht stellen. 
  • Die Insolvenz einer GmbH muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass diese aufgelöst wird. Auch eine Fortführung oder Sanierung ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich. 
  • Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung bleiben Sie als Geschäftsführer*in im Amt. 

Was bedeutet Insolvenz einer GmbH?

Insolvenz einer GmbH bedeutet, dass die Gesellschaft entweder zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Wenn sie ihre fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.  

Keine Sorge, ein kurzfristiger Zahlungsengpass bedeutet noch nicht, dass Sie für Ihre GmbH Insolvenz anmelden müssen. Das kann im Geschäftsleben immer wieder vorkommen, etwa wenn ein Kunde einen großen Auftrag zu spät bezahlt. Deshalb sollten Sie sich, sofern Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, immer die Frage stellen, was die Ursachen dafür sind und ob sich diese Situation absehbar wieder bessern wird oder nicht.  

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Was passiert, wenn eine GmbH pleitegeht?

Wenn eine GmbH pleitegeht, ist es Aufgabe der Geschäftsführung, innerhalb bestimmter Fristen einen Insolvenzantrag zu stellen. Dazu ist sie gesetzlich verpflichtet. Ab dem Moment, an dem der Insolvenzgrund eingetreten ist, besteht eine Insolvenzantragspflicht. Ihnen bleiben dann höchstens zwischen drei und sechs Wochen Zeit, je nachdem, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt. Am klügsten ist es, den Insolvenzantrag sofort zu stellen.

Wird der Insolvenzantrag nicht oder zu spät gestellt, kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung einleiten. Es drohen Geldstrafen und in seltenen Fällen auch Freiheitsstrafen. Auch ein Geschäftsführerverbot kann drohen. Aber keine Panik: insolvente Unternehmer*innen müssen nur selten ins Gefängnis, und eigentlich nur dann, wenn sie viele Menschen oder Firmen durch die Insolvenzverschleppung bewusst oder zumindest fahrlässig geschädigt haben.  

Trotzdem ist Insolvenzverschleppung kein Kavaliersdelikt und es ist wichtig, dass Sie die wirtschaftliche Situation Ihrer GmbH stets im Blick behalten und früh aktiv werden, wenn es finanziell eng wird. Auch um das Unternehmen vielleicht doch fortführen zu können und die Gläubiger*innen zu schützen.  

Der Insolvenzantrag wird zunächst durch das zuständige Insolvenzgericht geprüft. Dabei geht es um zwei Fragen:  
 

  • Liegt ein Insolvenzgrund vor?  
  • Wenn ja: Reicht das vorhandene Vermögen aus, um die Verfahrenskosten zu begleichen? 
     

Ist zu wenig Vermögen vorhanden, kann das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden und die GmbH wird einfach aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht. Es kann allerdings auch ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden, wenn die Masse zur Kostendeckung zunächst nicht ausreicht.  

Wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und die ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin übernimmt dann das Ruder. In der Zeit von Antragsstellung bis zur Entscheidung über die Eröffnung kann das Gericht eine*n vorläufige*n Verwalter*in einsetzen.  

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin ist es, die Interessen der Gläubiger*innen so gut es geht zu befriedigen. Dazu kann das vorhandene Vermögen der GmbH verwertet (verkauft) und der Erlös unter den Gläubiger*innen verteilt werden. Dabei gilt das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Das heißt, einzelne Gläubiger*innen dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden.   

Eine andere Option ist, den Betrieb aufrechtzuerhalten und zu sanieren, um aus den so erwirtschafteten Gewinnen die Schulden zu begleichen. Das kann entweder unter der Regie der Insolvenzverwaltung geschehen oder in Eigenverwaltung. In dem Fall bleiben Sie als Geschäftsführer*in in der Verantwortung. Dies muss mit dem Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalterin besprochen werden und er oder sie muss der Fortführung zustimmen.  

 

Podcast-Tipp

In der 58. Episode unseres KriseChance-Podcasts widmen wir uns einer zentralen Frage: Wie kommt man nach einer schweren Krise oder sogar einer Insolvenz wieder auf die Beine? In einem spannenden Gespräch mit InStart-Berater Wolfgang von Geramb erfahren Sie, wie die Trainingsphase des InStart-Programms konzipiert ist, welchen positiven Einfluss sie auf die Teilnehmer*innen hat und welche Möglichkeiten, es für einen begleitenden InStart-Zuschuss gibt.

 

Wann muss ich mit einer GmbH Insolvenz anmelden?

Sobald ein Insolvenzgrund vorliegt, läuft die Antragsfrist. Wenn Ihre GmbH also zahlungsunfähig oder überschuldet ist, bleibt Ihnen nicht viel Zeit, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. In der Insolvenzordnung steht, dass Sie den Antrag „ohne schuldhaftes Zögern“, also sofort zu stellen haben, allerspätestens aber innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. 

Tun Sie es nicht oder zu spät, kann Ihnen Insolvenzverschleppung zur Last gelegt werden. Dabei ist es egal, ob Sie von der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Ihrer Firma tatsächlich wussten. Es zählt allein, dass Sie es objektiv hätten wissen müssen.  

Insolvenz einer GmbH: Ablauf einer Regelinsolvenz

Wenn Sie für Ihre GmbH Insolvenz anmelden, wird Ihre Firma eine sogenannte Regelinsolvenz durchlaufen. Dafür stellen Sie den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht. Nutzen Sie dafür die bereitgestellten Formulare für einen reibungslosen Ablauf. 

Zunächst beginnt das sogenannte Eröffnungsverfahren. Während dieser Phase ruhen Ihre Zahlungsverpflichtungen. Sie müssen und dürfen (!) keine Rechnungen mehr bezahlen und keine Verträge mehr abschließen. Das Gericht prüft die formalen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren und setzt in der Regel eine*n vorläufigen Insolvenzverwalter*in ein. 

Sind die Voraussetzungen für eine Regelinsolvenz erfüllt, wird das eigentliche Verfahren durch das Gericht eröffnet und im Insolvenzregister eingetragen. Der Insolvenzbeschluss wird bekanntgegeben. Ab jetzt entscheidet der*die Insolvenzverwalter*in, wie es weitergeht. Er*Sie kann das Unternehmen ganz oder in Teilen verkaufen oder versuchen, es zu sanieren und ggf. Investor*innen zu gewinnen, die in das Geschäft einsteigen. Eine dritte Möglichkeit besteht darin, Ihnen zu erlauben, die GmbH in Eigenverwaltung bzw. im Schutzschirmverfahren selbst fortzuführen. Es gibt also eine realistische Chance, dass Sie Ihre GmbH trotz Insolvenz durch eine umfassende Sanierung in die Zukunft führen (wenn Sie mehr über diesen Weg erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Ratgeber Insolvenz in Eigenverwaltung: Für wen ist das Verfahren geeignet?). 

Wie lange das Insolvenzverfahren dauert, hängt davon ab, wie kompliziert der Fall ist. Es kann nach wenigen Monaten abgeschlossen oder sich länger hinziehen. In der Regel dauert das Verfahren drei bis sechs Jahre. Mit einem Insolvenzplan können Sie unter Umständen das Verfahren abkürzen (was das genau ist und wie Sie ihn nutzen, erfahren Sie in unserem Ratgeber Insolvenzplan: Schneller aus den Schulden). 

Durchschnittlich dauert ein GmbH-Insolvenzverfahren ca. vier Jahre. In dieser Zeit kann es verschiedene Gerichtstermine oder eine Gläubigerversammlung geben. Vieles kann aber auch schriftlich bzw. direkt über die Insolvenzverwaltung geklärt werden.  

Das Verfahren endet mit einem offiziellen Beschluss durch das Insolvenzgericht.  

Ausführlicher haben wir die Phasen des Insolvenzverfahrens in unserem Ratgeber Regelinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und Dauer beschrieben. Dort können Sie auch nachlesen, was passiert, wenn Sie den Insolvenzantrag für sich selbst stellen, um im Rahmen der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung zu erlangen. 

Welche Folgen hat ein verspäteter oder unterlassener Insolvenzantrag?

Als Inhaber*in und Geschäftsführer*in einer GmbH ist es sehr wichtig, dass Sie die finanzielle Entwicklung Ihres Unternehmens beobachten und rechtzeitig die richtigen Schritte einleiten. Denn wenn Sie die Insolvenz Ihrer GmbH nicht fristgerecht anmelden, droht Ihnen nicht nur ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO). Es kann auch passieren, dass Sie mit Ihrem persönlichen Vermögen haften müssen. In 64 § GmbH-Gesetz (GmbHG) steht, dass Sie persönlich für alle Zahlungen haftbar gemacht werden können, die nach Eintritt des Insolvenzgrundes durch die GmbH geleistet werden, solange Sie den Insolvenzantrag nicht stellen.  

Wenn das Thema Insolvenz im Raum steht, wird es also rechtlich gesehen für Sie kompliziert. Sie sollten sich schnell fachkundigen Rat einholen, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Wenn Sie nicht mehr als neun Angestellte haben und aus Hamburg sind, können Sie bei InStart anrufen (040/52 474 1818) oder einen Termin vereinbaren. Alle anderen sollten sich an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden, der*die auf Gesellschafts- oder Insolvenzrecht spezialisiert ist. 

Wer haftet, wenn eine GmbH pleitegeht?

Normalerweise haften die Geschäftsführer*innen nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden einer GmbH, sondern nur die GmbH selbst mit der Stammeinlage und dem Betriebsvermögen. Diese Haftungsbeschränkung ist einer der großen Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen, etwa dem Einzelunternehmen oder der Personengesellschaft. Aber sie gilt nicht unbegrenzt, sondern ist an bestimmte Regeln geknüpft. Deshalb sind Sie als Geschäftsführer*in einer GmbH in der Krise zu größter Sorgfalt verpflichtet. Verhalten Sie sich wissentlich oder unwissentlich falsch, müssen Sie unter Umständen nämlich doch mit Ihrem privaten Vermögen dafür geradestehen. Oft verlangen Banken auch eine persönliche Haftung oder eine Bürgschaft für Darlehen.  

Nehmen wir an, Sie sind Geschäftsführer*in einer insolventen GmbH, stellen aber den Insolvenzantrag nicht oder zu spät. Dann haften Sie persönlich ab dem Moment, an dem Sie den Insolvenzantrag hätten stellen müssen. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung dürfen Sie keine Zahlungen mehr aus dem GmbH-Vermögen leisten. Tun Sie es dennoch, sind Sie zum Ersatz verpflichtet. Dies gilt auch schon in der Antragsfrist. Davon ausgenommen sind Zahlungen, die kraft Gesetzes geleistet werden müssen, wie Sozialabgaben oder Lohnsteuer sowie Aufwendungen, die zur Abwendung des sofortigen Zusammenbruchs der GmbH erforderlich sind. Um es kurz zu machen: Solange Sie keinen Insolvenzantrag stellen, befinden Sie sich in einer Zwickmühle: Ob Sie die Verbindlichkeiten Ihrer GmbH nun begleichen oder nicht, in beiden Fällen droht die persönliche Haftung. Auch deshalb ist es wichtig, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Und sich juristischen Rat einzuholen. 

Sonstige Pflichten der Geschäftsführung

Befindet sich Ihr Unternehmen in einer Krise, ist Ihre oberste Aufgabe, die Finanzen genau im Blick zu behalten, um ggf. den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen.  

Das GmbHG verpflichtet Sie aber auch dazu, sich im Rahmen Ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht um die Sanierung Ihrer Firma zu bemühen. Sie sind also per Gesetz dafür verantwortlich, in einer wirtschaftlichen Schieflage geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Unternehmen zu retten

Fazit

Die Insolvenz einer GmbH kann aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten. Als Geschäftsführer*in müssen Sie in einer solchen schwierigen Situation schnell reagieren. Wenn Sie den Insolvenzantrag nicht oder zu spät stellen, kann Ihnen Insolvenzverschleppung zur Last gelegt werden. Außerdem kann es sein, dass Sie mit Ihrem persönlichen Vermögen gegenüber den Gläubiger*innen und der GmbH haftbar gemacht werden. 

Ein Insolvenzantrag bewahrt Sie vor diesem Ärger. Zögern Sie also nicht, ihn zu stellen. Machen Sie sich bewusst, dass ein Insolvenzverfahren nicht zwangsläufig die Zerschlagung Ihrer Firma bedeutet. Eine Sanierung, sogar unter Ihrer Regie, ist möglich. Allerdings nur, wenn Sie rechtzeitig die Reißleine ziehen und den Antrag stellen.  

Versuchen Sie nicht, alle Probleme allein zu lösen. Ist eine GmbH insolvent, stellt sich eine ganze Reihe von rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, bei denen eine fachkundige Beratung angebracht ist. Mit der richtigen Herangehensweise können Sie dazu beitragen, dass Ihre GmbH trotz Krise neue Perspektiven gewinnt und eine positive Zukunft erreicht.

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bhp