100% kostenlos
dank öffentlicher
Förderung!
Jetzt für Ihr kostenlosens Gespräch registrieren!
Die persönliche Betreuung am Telefon und die Gruppentrainings sind exklusiv für Soloselbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg.
Das umfangreiche digitale Angebot von InStart steht allen Selbstständigen offen, die schneller aus der Krise kommen wollen. Es umfasst neben Tools auch Webinare und ist 100% kostenlos.
Inhalt
Wenn Sie einen Insolvenzantrag stellen, wird vermutlich bald eine Person in Ihr Leben treten, mit der Sie bis jetzt nicht viel zu tun hatten: der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin. Er oder sie wird eine wichtige Rolle für Sie spielen und Sie bis zum Ende des Insolvenzverfahrens begleiten. Grund genug, sich einmal näher mit den Aufgaben zu befassen, die Insolvenzverwalter*innen übernehmen.
Hier erfahren Sie in verständlichen Worten, was Insolvenzverwalter*innen dürfen und was nicht und wie sie in das Insolvenzverfahren eingebunden sind.
Insolvenzverwalter*innen sind unabhängige Fachleute, die von Insolvenzgerichten bestellt werden. Viele von ihnen sind auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte und Anwältinnen. Aber auch Betriebswirt*innen, Steuerberater*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen kommen infrage. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, bei der Bewältigung einer finanziellen Krise eines Unternehmens oder einer Privatperson zu helfen und dabei die Interessen der Gläubiger*innen zu schützen.
Kostenfreie Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer*innen
Ein Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin wird nicht einfach aus dem Nichts ernannt. Vielmehr gibt es bestimmte Situationen, in denen er oder sie zum Einsatz kommt. In diesem Abschnitt werden wir genauer darauf eingehen, wann die Bestellung eines Insolvenzverwalters erforderlich ist und was das für Sie als Unternehmer*in in einer finanziellen Krise bedeutet.
Wenn Sie merken, dass Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr nachkommen können und Sie sich wiederholten Mahnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sehen, kann es ratsam sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nimmt das Amtsgericht Ihren Antrag an und eröffnet das Insolvenzverfahren, wird es einen Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin bestellen.
Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz? Was kommt für mich in Frage?
Machen Sie den Test.
Es kann auch vorkommen, dass Ihre Gläubiger*innen einen Insolvenzantrag gegen Sie stellen. Das passiert regelmäßig dann, wenn durch den Gerichtsvollzieher fruchtlos in Ihr Vermögen vollstreckt wurde und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung droht, Sie also insolvent (zahlungsunfähig) sind. Sie sollten dann schnellstmöglich selbst einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, denn nur dann können Sie auch eine Restschuldbefreiung im Rahmen der Insolvenz erlangen. Das Gericht setzt Ihnen hierfür in der Regel eine Frist. Wird diese Frist versäumt, wird das Insolvenzverfahren gegebenenfalls ohne Ihren eigenen Antrag und damit ohne die Möglichkeit der Restschuldbefreiung eröffnet.
Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung behalten Sie ausnahmsweise während des Insolvenzverfahrens die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen. In diesem Fall bestellt das Gericht keine*n Insolvenzverwalter*in, sondern eine Sachwalterin bzw. einen Sachwalter, der oder die kontrolliert, ob Sie sich an alle insolvenzrechtlichen Regeln halten (in unserem Ratgeber Insolvenz in Eigenverwaltung können Sie sich ausführlicher über die Chancen dieses Verfahrens informieren). Eine Insolvenz in Eigenverwaltung kommt eigentlich nur bei größeren Betrieben in Betracht und dort auch nur in den Fällen, in denen Aussicht besteht, den Geschäftsbetrieb als Ganzes zu erhalten.
Nachdem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde (Eigen- oder Fremdantrag), prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für ein solches Verfahren gegeben sind, also ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen (Letzteres ist nur bei juristischen Personen wie der GmbH oder der UG der Fall, bei denen ein Insolvenzverfahren „mangels Masse“ abgelehnt werden kann).
Die Prüfung kann einige Wochen dauern. Um auch in dieser Phase das pfändbare Vermögen zu schützen, etwa vor dem Zugriff durch einzelne Gläubiger*innen und zugleich die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu sichern, kann das Gericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung bestellen. Sie übernimmt so lange die Sicherung des Vermögens, bis das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin begleitet ein Insolvenzverfahren in der Regel vom Anfang bis zum Ende. Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab. In einfachen Fällen kann das Verfahren innerhalb von wenigen Monaten abgeschlossen sein, während es bei komplexen Situationen und zahlreichen Gläubiger*innen auch mal mehrere Jahre dauern kann.
Wenn Sie Restschuldbefreiung beantragt haben, bleibt die Person, die die Insolvenzverwaltung übernommen hat, für gewöhnlich bis zum Ende der Wohlverhaltensphase im Einsatz. Diese dauert drei Jahre. Nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens (in dem die Insolvenzmasse ermittelt und verteilt wird), wird aus dem Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalterin der Treuhänder oder die Treuhänderin. Er oder sie überwacht, ob Sie Ihre Obliegenheiten erfüllen, also zum Beispiel, ob Sie sich um ein regelmäßiges Einkommen bemühen.
Mehr darüber, wie ein Insolvenzverfahren abläuft und wie Sie Restschuldbefreiung erlangen können, lesen Sie in unseren Artikeln zur Regelinsolvenz und zur Verbraucherinsolvenz.
Mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters soll sichergestellt werden, dass das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß abläuft. Dabei geht es sowohl darum, die besten Ergebnisse für die Gläubiger*innen zu erzielen, als auch darum, selbstständigen Schuldner*innen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und ihnen neue Zukunftsaussichten zu eröffnen.
Zu diesem Zweck übernimmt die vom Gericht bestellte Person das Verfügungsrecht über das Schuldner-Vermögen, wenn die Selbstständigkeit nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde. In diesem Fall entscheidet sie unter anderem, welche Rechnungen bezahlt werden oder welche Verträge geschlossen werden. Verstößt sie dabei gegen das Insolvenzrecht, ist sie allen Beteiligten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Bei groben Verstößen kann sogar eine persönliche Haftung ausgelöst werden. Deshalb müssen Insolvenzverwalter*innen sorgfältig arbeiten und aufpassen, dass sie niemanden bevorzugen oder benachteiligen.
Der Aspekt der persönlichen Haftung ist ein Grund, warum das Gericht die Insolvenzverwaltung an eine externe Person überträgt. Das sind weitere Gründe:
Insolvenzverwalter*innen haben eine entscheidende Rolle im Insolvenzverfahren. Ihre Aufgaben sind vielfältig und tragen dazu bei, die finanzielle Krise eines Unternehmens zu bewältigen und die Interessen der Gläubiger*innen zu schützen.
Hier sind die Hauptaufgaben, die Insolvenzverwalter*innen in einem Insolvenzverfahren übernehmen:
Die Tätigkeit der Insolvenzverwaltung endet mit diesem Gerichtsbeschluss. Wenn Sie Restschuldbefreiung für sich beantragt haben, wird der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin während der dreijährigen Wohlverhaltensphase weiterhin die Aufsicht über das Verfahren in der Hinsicht behalten, dass Sie verpflichtet sind, regelmäßig ihr pfändbares Einkommen abzuführen. Dann wird er oder sie als Treuhänder*in bezeichnet.
Die Insolvenzverwaltung kann Ihnen eine große Last von den Schultern nehmen, weil Sie nicht mehr direkt mit Ihren Gläubiger*innen konfrontiert werden und Sie ggf. dabei unterstützt werden, Ihr Unternehmen zu retten.
Unter Umständen ist es ratsam, sich erfahrenen Beistand zu suchen, also eine Person, die ausschließlich auf Ihrer Seite steht und nicht den Ausgleich aller Interessen im Blick haben muss. Sie können sich zum Beispiel an eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwaltskanzlei oder an eine Schuldenberatungsstelle wenden. Selbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg, die in eine schwere finanzielle Schieflage geraten sind, können sich auch an InStart wenden. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin für ein Erstgespräch.
Kostenfreie Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer*innen
Insolvenzverwalter*innen dürfen nicht schalten und walten, wie sie möchten. Ihr Handeln wird durch die Insolvenzordnung beschränkt. Zwar sind sie in erster Linie dafür verantwortlich, die Insolvenzmasse gerecht zu verteilen und die Interessen der Gläubiger*innen zu schützen. Das darf aber nicht dazu führen, dass Sie als Schuldner*in am Ende vor dem Nichts stehen. Auch Ihre Rechte müssen gewahrt werden. Insbesondere darf Ihnen im Fall der Fortsetzung Ihrer Selbstständigkeit nicht das weggenommen werden, was Sie zur weiteren Ausübung Ihrer Tätigkeit benötigen.
Was ein Insolvenzverwalter darf:
Was ein Insolvenzverwalter nicht darf:
Insolvenzverwalter*innen sind nicht beim Gericht oder beim Staat angestellt. Sie bekommen für ihre Arbeit eine bestimmte Vergütung. Der genaue Betrag hängt unter anderem vom Arbeitsaufwand und von dem Umfang der Insolvenzmasse ab. Der Mindestsatz für Insolvenzverwalter*innen liegt bei 1200 bis 1400 Euro.
Neben der Vergütung können Insolvenzverwalter*innen Auslagen geltend machen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren angefallen sind. Diese fallen im Wesentlichen für den Aufwand der Korrespondenz mit den Gläubiger*innen an.
Die Kosten für die Insolvenzverwaltung werden nicht von den Gläubiger*innen und auch nicht von den Schuldner*innen bezahlt, sondern aus der Insolvenzmasse beglichen. Allerdings werden sie von der Insolvenzmasse vorweg abgezogen, bevor die Gläubiger*innen ihren Teil abbekommen. Ist nicht genug Vermögen vorhanden (was in vielen Insolvenzverfahren der Fall ist), gehen die Gläubiger*innen leer aus.
Insolvenzverwalter*innen sind verpflichtet, eine transparente Abrechnung ihrer Vergütung und aller Auslagen vorzulegen, damit die Gläubiger*innen nachvollziehen können, wie die Mittel aus der Insolvenzmasse verwendet werden.
Insolvenzverwalter*innen übernehmen eine unabhängige Rolle im Insolvenzverfahren und arbeiten für verschiedene Parteien:
Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin übernimmt viele wichtige Aufgaben im Insolvenzverfahren. Diese Person ermittelt und verteilt die Insolvenzmasse, kommuniziert mit den Gläubiger*innen und unterstützt ggf. dabei, einen Insolvenzplan aufzustellen. Sie hat die schwierige Aufgabe, möglichst alle Interessen in einem Insolvenzverfahren unter einen Hut zu bekommen: vor allem die Interessen der Gläubiger*innen, aber auch die der Schuldner*innen.
Daher sollten Sie, falls Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen, im Insolvenzverwalter oder in der Insolvenzverwalterin eine wichtige Ansprechperson sehen, mit der Sie zusammenarbeiten und die Ihnen auf Ihrem Weg zum wirtschaftlichen Neuanfang behilflich sein kann. Gleichwohl ist diese Person nicht ihre Verbündete, sondern steht eher an der Seite Ihrer Gläubiger*innen. Es kann daher sinnvoll sein, sich Unterstützung zu suchen, etwa von einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt oder eine Anwältin.
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr
Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr
Donnerstag von 15 bis 18 Uhr
Für Soloselbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg.