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Insolvenzverwalter: Aufgaben, Rechte und Pflichten

Was dürfen Insolvenzverwalter*innen und was nicht? Verstehen Sie die Rolle der Insolvenzverwaltung.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Insolvenzverwalter*innen werden durch ein Gericht bestellt (das heißt beauftragt), sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. 
  • Es handelt sich um unabhängige Fachleute. Viele sind Anwält*innen, die sich hervorragend mit Insolvenz- und Sanierungsverfahren auskennen.  
  • Sie ermitteln zunächst die Insolvenzmasse und verteilen sie unter allen Gläubiger*innen
  • Vorrangiges Ziel ist es, die Schulden gerecht zu begleichen und die Gläubiger*innen zu befriedigen. Zugleich sollen redliche Schuldner*innen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart bekommen. 
  • Insolvenzverwalter*innen helfen, Ihre Schulden zu regulieren.  
  • Sie unterstützen die Entscheidung, ob Ihr Unternehmen saniert werden kann oder abgewickelt werden soll. 
  • Dabei haben sie klar definierte Rechte und Pflichten.


Wenn Sie einen Insolvenzantrag stellen, wird vermutlich bald eine Person in Ihr Leben treten, mit der Sie bis jetzt nicht viel zu tun hatten: der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin. Er oder sie wird eine wichtige Rolle für Sie spielen und Sie bis zum Ende des Insolvenzverfahrens begleiten. Grund genug, sich einmal näher mit den Aufgaben zu befassen, die Insolvenzverwalter*innen übernehmen.  

Hier erfahren Sie in verständlichen Worten, was Insolvenzverwalter*innen dürfen und was nicht und wie sie in das Insolvenzverfahren eingebunden sind.

Was ist ein Insolvenzverwalter?

Insolvenzverwalter*innen sind unabhängige Fachleute, die von Insolvenzgerichten bestellt werden. Viele von ihnen sind auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte und Anwältinnen. Aber auch Betriebswirt*innen, Steuerberater*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen kommen infrage. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, bei der Bewältigung einer finanziellen Krise eines Unternehmens oder einer Privatperson zu helfen und dabei die Interessen der Gläubiger*innen zu schützen.  

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Wann kommen Insolvenzverwalter*innen zum Einsatz?

Ein Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin wird nicht einfach aus dem Nichts ernannt. Vielmehr gibt es bestimmte Situationen, in denen er oder sie zum Einsatz kommt. In diesem Abschnitt werden wir genauer darauf eingehen, wann die Bestellung eines Insolvenzverwalters erforderlich ist und was das für Sie als Unternehmer*in in einer finanziellen Krise bedeutet.

Sie selbst stellen einen Insolvenzantrag (Eigenantrag)

Wenn Sie merken, dass Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr nachkommen können und Sie sich wiederholten Mahnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sehen, kann es ratsam sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nimmt das Amtsgericht Ihren Antrag an und eröffnet das Insolvenzverfahren, wird es einen Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin bestellen.

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Ihre Gläubiger*innen stellen einen Insolvenzantrag (Fremdantrag)

Es kann auch vorkommen, dass Ihre Gläubiger*innen einen Insolvenzantrag gegen Sie stellen. Das passiert regelmäßig dann, wenn durch den Gerichtsvollzieher fruchtlos in Ihr Vermögen vollstreckt wurde und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung droht, Sie also insolvent (zahlungsunfähig) sind. Sie sollten dann schnellstmöglich selbst einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, denn nur dann können Sie auch eine Restschuldbefreiung im Rahmen der Insolvenz erlangen. Das Gericht setzt Ihnen hierfür in der Regel eine Frist. Wird diese Frist versäumt, wird das Insolvenzverfahren gegebenenfalls ohne Ihren eigenen Antrag und damit ohne die Möglichkeit der Restschuldbefreiung eröffnet.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung behalten Sie ausnahmsweise während des Insolvenzverfahrens die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen. In diesem Fall bestellt das Gericht keine*n Insolvenzverwalter*in, sondern eine Sachwalterin bzw. einen Sachwalter, der oder die kontrolliert, ob Sie sich an alle insolvenzrechtlichen Regeln halten (in unserem Ratgeber Insolvenz in Eigenverwaltung können Sie sich ausführlicher über die Chancen dieses Verfahrens informieren). Eine Insolvenz in Eigenverwaltung kommt eigentlich nur bei größeren Betrieben in Betracht und dort auch nur in den Fällen, in denen Aussicht besteht, den Geschäftsbetrieb als Ganzes zu erhalten.

Wann wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt?

Nachdem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde (Eigen- oder Fremdantrag), prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für ein solches Verfahren gegeben sind, also ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen (Letzteres ist nur bei juristischen Personen wie der GmbH oder der UG der Fall, bei denen ein Insolvenzverfahren „mangels Masse“ abgelehnt werden kann). 

Die Prüfung kann einige Wochen dauern. Um auch in dieser Phase das pfändbare Vermögen zu schützen, etwa vor dem Zugriff durch einzelne Gläubiger*innen und zugleich die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu sichern, kann das Gericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung bestellen. Sie übernimmt so lange die Sicherung des Vermögens, bis das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Wie lange begleitet ein Insolvenzverwalter ein Insolvenzverfahren?

Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin begleitet ein Insolvenzverfahren in der Regel vom Anfang bis zum Ende. Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab. In einfachen Fällen kann das Verfahren innerhalb von wenigen Monaten abgeschlossen sein, während es bei komplexen Situationen und zahlreichen Gläubiger*innen auch mal mehrere Jahre dauern kann.  

Wenn Sie Restschuldbefreiung beantragt haben, bleibt die Person, die die Insolvenzverwaltung übernommen hat, für gewöhnlich bis zum Ende der Wohlverhaltensphase im Einsatz. Diese dauert drei Jahre. Nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens (in dem die Insolvenzmasse ermittelt und verteilt wird), wird aus dem Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalterin der Treuhänder oder die Treuhänderin. Er oder sie überwacht, ob Sie Ihre Obliegenheiten erfüllen, also zum Beispiel, ob Sie sich um ein regelmäßiges Einkommen bemühen.  

Mehr darüber, wie ein Insolvenzverfahren abläuft und wie Sie Restschuldbefreiung erlangen können, lesen Sie in unseren Artikeln zur Regelinsolvenz und zur Verbraucherinsolvenz.  

Warum wird ein Insolvenzverwalter bestellt?

Mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters soll sichergestellt werden, dass das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß abläuft. Dabei geht es sowohl darum, die besten Ergebnisse für die Gläubiger*innen zu erzielen, als auch darum, selbstständigen Schuldner*innen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und ihnen neue Zukunftsaussichten zu eröffnen. 

Zu diesem Zweck übernimmt die vom Gericht bestellte Person das Verfügungsrecht über das Schuldner-Vermögen, wenn die Selbstständigkeit nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde. In diesem Fall entscheidet sie unter anderem, welche Rechnungen bezahlt werden oder welche Verträge geschlossen werden. Verstößt sie dabei gegen das Insolvenzrecht, ist sie allen Beteiligten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Bei groben Verstößen kann sogar eine persönliche Haftung ausgelöst werden. Deshalb müssen Insolvenzverwalter*innen sorgfältig arbeiten und aufpassen, dass sie niemanden bevorzugen oder benachteiligen.  

Der Aspekt der persönlichen Haftung ist ein Grund, warum das Gericht die Insolvenzverwaltung an eine externe Person überträgt. Das sind weitere Gründe: 
 

  • Unparteilichkeit: Insolvenzverwalter*innen sind unabhängige Personen, die keine persönlichen Interessen im Verfahren haben.  
  • Fachwissen: Insolvenzverwalter*innen verfügen über rechtliches, teils auch über ökonomisches Fachwissen und Erfahrung in Insolvenz- und Sanierungsfragen. Viele von ihnen arbeiten ausschließlich in diesem Beruf.  
  • Aufgabenverteilung: Während die Insolvenzverwalter*innen sich darauf konzentrieren können, die Interessen der Gläubiger*innen zu vertreten, hat das Gericht die rechtliche Aufsicht über das Verfahren und sorgt dafür, dass alle Gesetze eingehalten werden.

Was genau macht ein Insolvenzverwalter?

Insolvenzverwalter*innen haben eine entscheidende Rolle im Insolvenzverfahren. Ihre Aufgaben sind vielfältig und tragen dazu bei, die finanzielle Krise eines Unternehmens zu bewältigen und die Interessen der Gläubiger*innen zu schützen. 

Hier sind die Hauptaufgaben, die Insolvenzverwalter*innen in einem Insolvenzverfahren übernehmen: 

  • Verwaltung des Vermögens: Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin verwaltet und sichert Ihr Vermögen. Das bedeutet im Klartext, dass Sie nicht mehr darüber verfügen dürfen! Er oder sie übernimmt für den Fall, dass die Selbstständigkeit nicht freigegeben wird, unter anderem Ihre Geschäfte und darf Verträge abschließen, überprüfen oder anpassen. Sie sind verpflichtet, Wertgegenstände an diese Person auszuhändigen und Ihren gesamten Besitz offenzulegen. 
  • Ermittlung der Insolvenzmasse: Zu Beginn des Verfahrens führt der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin eine gründliche Bestandsaufnahme durch und legt ein sogenanntes Inventar der Masse an. Das ist eine Liste mit allen Vermögenswerten. In diese Liste werden zum Beispiel Ihr Guthaben auf dem Sparkonto, Ihre teure Uhr, Ihre Spielekonsole oder auch das Ferienhaus am See eingetragen. Um den Wert der einzelnen Gegenstände zu ermitteln, können Sachverständige hinzugezogen werden. Die Liste bildet die Grundlage für die spätere Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse an Ihre Gläubiger*innen.  
  • Kommunikation mit den Gläubiger*innen: Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin tritt sehr schnell in Kontakt mit Ihren Gläubiger*innen und informiert sie über das laufende Insolvenzverfahren. Die Gläubiger*innen dürfen sich ab sofort nicht mehr direkt an Sie wenden. Sie können auch nicht mehr pfänden oder in ihr Vermögen vollstrecken. Das kann eine große Erleichterung für Sie sein! 
  • Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses: Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin fordert alle Gläubiger*innen auf, ihre Forderungen anzumelden, damit ein aktuelles Gläubigerverzeichnis erstellt werden kann. Er oder sie prüft die angemeldeten Forderungen und legt fest, welche akzeptiert werden und später, nach Verwertung der Insolvenzmasse, in welchem Umfang sie bedient werden können. 
  • Verteilung der Insolvenzmasse: Nachdem die Vermögenswerte ermittelt und das Gläubigerverzeichnis erstellt wurden, werden die verfügbaren Mittel gerecht an die Gläubiger*innen verteilt. Zu diesem Zweck ist der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin verpflichtet, Wertgegenstände zu verkaufen und den Erlös zu verteilen. Die Verteilung hat an alle Gläubiger*innen gleichmäßig zu erfolgen. 
  • Entscheidung über die Zukunft des Unternehmens: Sofern der*die Insolvenzverwalter*in ausreichend Potenzial in Ihrem Unternehmen sieht und nicht bereits die Freigabe ihrer Selbstständigkeit erfolgt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Insolvenzplan erstellt werden. Dabei wird er sich in der Regel eng mit Ihnen, aber auch mit Ihren Gläubiger*innen abstimmen. Nur wenn diese hierdurch bessergestellt werden als ohne, wird es ein Verfahren mit Insolvenzplan geben.  
  • Umsetzung des Insolvenzplans: Falls ein Insolvenzplan erstellt wurde, kann der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin vom Gericht beauftragt werden, dessen Umsetzung zu überwachen. 
  • Berichterstattung: Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin legt dem Gericht regelmäßig Berichte über den Fortgang des Insolvenzverfahrens vor. In den Berichten steht zum Beispiel, welche Entscheidungen getroffen und welche Befriedigungsaussichten für die Gläubiger*innen bestehen. Auch der zu Beginn des Verfahrens gesetzlich durch das Gericht einzuberufenden Gläubigerversammlung gegenüber muss er oder sie Auskünfte erteilen. 
  • Beendigung des Verfahrens: Nach Abschluss aller Aufgaben beendet der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin das Verfahren und legt dem Gericht einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung vor. Das Gericht stellt daraufhin durch Beschluss die Beendigung des Insolvenzverfahrens fest. 
     

Die Tätigkeit der Insolvenzverwaltung endet mit diesem Gerichtsbeschluss. Wenn Sie Restschuldbefreiung für sich beantragt haben, wird der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin während der dreijährigen Wohlverhaltensphase weiterhin die Aufsicht über das Verfahren in der Hinsicht behalten, dass Sie verpflichtet sind, regelmäßig ihr pfändbares Einkommen abzuführen. Dann wird er oder sie als Treuhänder*in bezeichnet.  

Die Insolvenzverwaltung kann Ihnen eine große Last von den Schultern nehmen, weil Sie nicht mehr direkt mit Ihren Gläubiger*innen konfrontiert werden und Sie ggf. dabei unterstützt werden, Ihr Unternehmen zu retten.  

Unter Umständen ist es ratsam, sich erfahrenen Beistand zu suchen, also eine Person, die ausschließlich auf Ihrer Seite steht und nicht den Ausgleich aller Interessen im Blick haben muss. Sie können sich zum Beispiel an eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwaltskanzlei oder an eine Schuldenberatungsstelle wenden. Selbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg, die in eine schwere finanzielle Schieflage geraten sind, können sich auch an InStart wenden. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin für ein Erstgespräch.  

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Was darf ein Insolvenzverwalter und was nicht?

Insolvenzverwalter*innen dürfen nicht schalten und walten, wie sie möchten. Ihr Handeln wird durch die Insolvenzordnung beschränkt. Zwar sind sie in erster Linie dafür verantwortlich, die Insolvenzmasse gerecht zu verteilen und die Interessen der Gläubiger*innen zu schützen. Das darf aber nicht dazu führen, dass Sie als Schuldner*in am Ende vor dem Nichts stehen. Auch Ihre Rechte müssen gewahrt werden. Insbesondere darf Ihnen im Fall der Fortsetzung Ihrer Selbstständigkeit nicht das weggenommen werden, was Sie zur weiteren Ausübung Ihrer Tätigkeit benötigen. 

Was ein Insolvenzverwalter darf: 

  • Insolvenzverwalter*innen haben die Pflicht, das Vermögen der Schuldner*innen zu verwalten und zu sichern. Dies setzt vollständigen Einblick in Ihre Vermögensverhältnisse voraus. Es umfasst aber auch die Übernahme von Geschäftsaktivitäten für den Fall, dass die Selbstständigkeit nicht freigegeben wird und das Unternehmen durch den*die Insolvenzverwalter*in weitergeführt wird. 
  • Insolvenzverwalter*innen müssen die angemeldeten Forderungen der Gläubiger*innen prüfen und festlegen, welche Forderungen in welchem Umfang bedient werden können.  
  • Insolvenzverwalter*innen müssen die verfügbaren Mittel aus der Insolvenzmasse an die Gläubiger*innen gleichmäßig verteilen. 
     

Was ein Insolvenzverwalter nicht darf: 

  • Insolvenzverwalter*innen dürfen nur über das pfändbare Vermögen und Einkommen der Schuldner*innen verfügen. Alles, was für ein einfaches Leben und die Fortführung ihrer freigegebenen Selbstständigkeit benötigt wird, ist unpfändbar. 
  • Sie dürfen keine Gläubiger*innen bevorzugen oder benachteiligen. Die Verteilung der Insolvenzmasse muss nach klaren gesetzlichen Regeln erfolgen. 
  • Sie dürfen wichtige Entscheidungen nicht eigenmächtig treffen. Große Transaktionen oder Veräußerungen zum Beispiel erfordern in der Regel die Zustimmung des Gerichts und/oder der Gläubiger*innen. 

Wie viel Geld bekommt der Insolvenzverwalter?

Insolvenzverwalter*innen sind nicht beim Gericht oder beim Staat angestellt. Sie bekommen für ihre Arbeit eine bestimmte Vergütung. Der genaue Betrag hängt unter anderem vom Arbeitsaufwand und von dem Umfang der Insolvenzmasse ab. Der Mindestsatz für Insolvenzverwalter*innen liegt bei 1200 bis 1400 Euro.  

Neben der Vergütung können Insolvenzverwalter*innen Auslagen geltend machen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren angefallen sind. Diese fallen im Wesentlichen für den Aufwand der Korrespondenz mit den Gläubiger*innen an. 

Die Kosten für die Insolvenzverwaltung werden nicht von den Gläubiger*innen und auch nicht von den Schuldner*innen bezahlt, sondern aus der Insolvenzmasse beglichen. Allerdings werden sie von der Insolvenzmasse vorweg abgezogen, bevor die Gläubiger*innen ihren Teil abbekommen. Ist nicht genug Vermögen vorhanden (was in vielen Insolvenzverfahren der Fall ist), gehen die Gläubiger*innen leer aus. 

Insolvenzverwalter*innen sind verpflichtet, eine transparente Abrechnung ihrer Vergütung und aller Auslagen vorzulegen, damit die Gläubiger*innen nachvollziehen können, wie die Mittel aus der Insolvenzmasse verwendet werden. 

Für wen arbeitet der Insolvenzverwalter?

Insolvenzverwalter*innen übernehmen eine unabhängige Rolle im Insolvenzverfahren und arbeiten für verschiedene Parteien: 

 

  1. Für das Insolvenzgericht: Insolvenzverwalter*innen werden durch das Gericht bestellt und arbeiten vor allem in dessen Auftrag. Sie sind verpflichtet, dem Insolvenzgericht Bericht zu erstatten und alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Das Gericht wiederum überwacht die Tätigkeit der bestellten Insolvenzverwalter*innen und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. 
  2. Für die Gläubiger*innen: Insolvenzverwalter*innen haben die Aufgabe, die Interessen der Gläubiger*innen zu befriedigen. Ihre Aufgabe ist es, die verfügbaren Vermögenswerte gerecht unter ihnen zu verteilen. Dies geschieht gemäß den gesetzlichen Rangfolgen und Bestimmungen im Insolvenzrecht. Sie sind nicht den einzelnen Gläubiger*innen, aber der Gläubigerversammlung gegenüber zur Auskunft verpflichtet. 
  3. Für die Schuldner*innen: Obwohl Insolvenzverwalter*innen vorrangig im Interesse der Gläubiger*innen handeln, vertreten sie gleichzeitig auch das Interesse der Schuldner*innen. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es nämlich, den Schuldner*innen eine wirtschaftliche Perspektive zu eröffnen.

Fazit

Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin übernimmt viele wichtige Aufgaben im Insolvenzverfahren. Diese Person ermittelt und verteilt die Insolvenzmasse, kommuniziert mit den Gläubiger*innen und unterstützt ggf. dabei, einen Insolvenzplan aufzustellen. Sie hat die schwierige Aufgabe, möglichst alle Interessen in einem Insolvenzverfahren unter einen Hut zu bekommen: vor allem die Interessen der Gläubiger*innen, aber auch die der Schuldner*innen.  

Daher sollten Sie, falls Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen, im Insolvenzverwalter oder in der Insolvenzverwalterin eine wichtige Ansprechperson sehen, mit der Sie zusammenarbeiten und die Ihnen auf Ihrem Weg zum wirtschaftlichen Neuanfang behilflich sein kann. Gleichwohl ist diese Person nicht ihre Verbündete, sondern steht eher an der Seite Ihrer Gläubiger*innen. Es kann daher sinnvoll sein, sich Unterstützung zu suchen, etwa von einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt oder eine Anwältin.  

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bhp