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Inhalt
Kostenfreie Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer*innen
Die Versorgung mit medizinischen Leistungen im Krankheitsfall ist ein hohes Gut. Deshalb gibt es in Deutschland seit einigen Jahren eine Pflicht, sich für den Krankheitsfall abzusichern. Sie gilt für alle, auch für Selbstständige! Aber anders als die meisten Angestellten sind sie für ihre Absicherung selbst verantwortlich. Sie können in der Regel entscheiden, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder doch lieber privat versichern wollen.
Wenn Sie sich freiwillig für eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) entscheiden, können Sie Ihre Kinder kostenfrei mitversichern. Die monatlichen Beiträge richten sich nach Ihrem Einkommen. Die Leistungen, die Sie erhalten, richten sich nach dem Bedarf.
Alle Mitglieder der GKV zahlen 14,6 Prozent von ihrem Einkommen an ihre Krankenkasse (bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte). Dazu kommt noch der Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung und ein Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegen darf (für das Jahr 2024 liegt dieser im Durchschnitt bei 1,7 Prozent). Wenn Sie sich entscheiden, auf Krankengeld bei längerer Krankheit zu verzichten, zahlen Sie den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine Beitragsbemessungsgrenze, die aktuell bei 62.100 Euro Einkommen im Jahr bzw. 5175 Euro im Monat liegt (Stand 2024, im Vorjahr: 59.850 Euro im Jahr bzw. 4987 Euro im Monat). Sie ist die Obergrenze für das Einkommen, das zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen werden kann. Zum Einkommen werden bei Selbstständigen nicht nur die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gezählt, sondern alle Arten von Einkünften, also zum Beispiel auch Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze zu verwechseln. Sie liegt derzeit bei 69.300 Euro (bzw. monatlich 5.775 Euro). Angestellte, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, können wie Selbstständige frei wählen, ob sie in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder in die private wechseln möchten (Stand 2024).
Grundsätzlich gilt in der GKV: Wer wenig verdient, zahlt auch wenig. Allerdings gibt es für freiwillig Versicherte einen Mindestbeitrag, der bei rund 179 Euro im Monat liegt (ohne Anspruch auf Krankengeld, plus den jeweiligen Zusatzbeitrag der Krankenkasse und den Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung).
Die Kopplung der Beiträge an das eigene Einkommen ist ein großer Pluspunkt der GKV: Gerät Ihr Unternehmen in Turbulenzen, werden Sie nicht auch noch mit hohen monatlichen Beiträgen belastet und erhalten trotzdem dieselbe medizinische Versorgung wie zuvor. Ein weiterer Vorteil ist die kostenfreie Versicherung von Angehörigen ohne eigenes Einkommen über die Familienversicherung. Allerdings müssen Selbstständige, die sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern möchten, bereits vor ihrer Gründung Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein.
Daneben gibt es die private Krankenversicherung (PKV). Bei dieser Option schließen Sie einen Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen. Die Versicherungsbedingungen werden von diesem Unternehmen bestimmt. Die Kosten hängen zum einen vom Tarif ab, den Sie wählen, und zum anderen von Ihrem Alter und von Ihrer Gesundheit beim Abschluss der Versicherung. Deshalb müssen Sie vor Vertragsabschluss einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie Auskunft zu Ihrem individuellen Krankheitsrisiko geben.
Damit kommen wir zu einem wichtigen Nachteil der privaten Krankenversicherung: Wer jung und gesund ist, wird von vergleichsweise günstigen monatlichen Beiträgen bei höheren Leistungen angelockt. Dass die Kosten im Laufe des Lebens steigen und unabhängig von der persönlichen Einkommenssituation bezahlt werden müssen, wird gerne verdrängt. So wird die PKV für viele zur Kostenfalle. Selbstständige mit stark schwankenden oder eher geringen Einkünften fahren auf Dauer mit der gesetzlichen Krankenversicherung besser – aber diese Erkenntnis kommt oft zu spät, denn ein Wechsel in die GKV ist nicht so ohne Weiteres möglich.
In Folge 57 unseres KriseChance-Podcasts sprechen wir mit dem InStart-Berater Johannes Breiding über das Thema Krankenversicherung. Wo liegen die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Absicherung und was kann man in Krisenzeiten jeweils unternehmen. Reinhören lohnt sich!
Der Wechsel zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung wird stark eingeschränkt, um zu verhindern, dass Versicherte je nach Lebenssituation die für sie günstigste Option wählen (also in jungen Jahren eine private Krankenkasse wählen und später, wenn ihre Beiträge mit dem Alter steigen, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln).
Wenn Sie als Selbstständige*r von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln wollen, bleibt Ihnen im Prinzip nur, Ihre selbstständige Tätigkeit zumindest teilweise aufzugeben und eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen.
Dann gelten folgende Voraussetzungen für einen Wechsel in die GKV:
Außer der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit stehen Ihnen folgende Wege offen:
Allerdings können Schulden bei der Krankenkasse im Einzelfall dazu führen, dass die GKV Sie als Mitglied ablehnt. Es ist daher wichtig, alle offenen Forderungen Ihrer Krankenversicherung zu begleichen, bevor Sie einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung in Betracht ziehen.
Angestellte haben es gut: Sie müssen sich um die Beiträge für die Krankenversicherung nicht kümmern. Ihr Arbeitgeber zieht den Versicherungsbeitrag automatisch vom Bruttogehalt ab und überweist ihn direkt, sodass sie praktisch gar keine Schulden bei der Krankenkasse machen können. Das Gleiche gilt für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld. Auch sie sind in der Regel bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. In ihrem Fall zahlt die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter den Betrag.
Anders die Selbstständigen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, jeden Monat einen Teil ihrer Einnahmen an die private oder gesetzliche Krankenkasse zu überweisen. Unter normalen Bedingungen sind sie die einzige Versichertengruppe, die überhaupt Schulden bei der Krankenkasse machen kann.
Wenn die Gewinne von Selbstständigen zurückgehen und das Geld knapp wird, kann es passieren, dass sie ihren Versichertenbeitrag nicht fristgerecht überweisen können und sich Schulden bei der Krankenkasse anhäufen. Da der Beitrag insbesondere bei älteren Privatversicherten eine hohe monatliche Kostenposition darstellt, kann sich in kurzer Zeit ein wahrer Schuldenberg auftürmen. Die Betroffenen stehen hilflos davor und wissen nicht mehr weiter.
Die gute Nachricht ist: Selbst, wenn Sie die Versicherungsbeiträge nicht mehr bezahlen können, darf Ihre Krankenkasse Sie nicht rauswerfen. Das gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die private Krankenversicherung. Das ist gut zu wissen, aber kein Grund, sich zurückzulehnen. Denn wenn Sie mit Ihren Zahlungen zwei Monate und mehr im Rückstand sind und auch auf die zweite Mahnung nicht reagieren, kann Ihre Krankenkasse die Leistungen auf ein Minimum reduzieren. In Behördendeutsch heißt das, der „Leistungsanspruch ruht“. Es gibt für Sie dann nur noch die akute Notversorgung, also das Nötigste an Medikamenten und Behandlungen. Vorsorgeuntersuchungen, Krankengeld, planbare Operationen, Schutzimpfungen etc. werden nicht mehr übernommen.
Ihre private Krankenversicherung wird Sie außerdem in den sogenannten Notlagentarif einstufen. Die Beiträge sind aufgrund der eingeschränkten Leistungen mit gut 100 Euro deutlich günstiger als bei allen anderen Tarifen. Das hat wenigstens den Vorteil, dass Sie finanziell von den hohen Beiträgen entlastet werden, ist aber keine Dauerlösung.
Beim Notlagentarif handelt es sich nicht um einen frei wählbaren Tarif. Eine Einstufung kann nur erfolgen, wenn zuvor ein gesetzlich vorgeschriebenes Mahnverfahren durch das Versicherungsunternehmen angestoßen wurde.
Die Leistungseinschränkung gilt sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der privaten Krankenversicherung nur für den oder die Hauptversicherte*n. Über die Familienversicherung mitversicherte Angehörige bekommen trotz Schulden und auch im Notlagentarif alle medizinischen Leistungen, die sie brauchen.
Erst wenn Ihre Schulden abbezahlt sind, haben Sie wieder Anspruch auf den vollen Leistungskatalog. Im Sinne Ihrer Gesundheit sollten Sie also alles daransetzen, Ihre Schulden zu begleichen und aus der Notversorgung auszusteigen.
Ihre Krankenkasse hat folgende Möglichkeiten, Sie zur Zahlung der Beiträge zu bewegen:
Sollte Ihre Krankenkasse einen Insolvenzantrag gegen Sie stellen, ist es wichtig, dass Sie umgehend selbst einen Eigenantrag auf Insolvenz stellen. Denn nur dann haben Sie die Chance auf Restschuldbefreiung (mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Zahlungsunfähigkeit: Wann muss ich Insolvenz anmelden?).
Beitragsschulden haben bei gesetzlich Versicherten oft damit zu tun, dass die betreffenden Personen den Höchstbeitrag oder einen sehr hohen Beitrag zahlen sollen – nicht, weil sie so hohe Einnahmen hätten, sondern einfach, weil sie sich nicht darum gekümmert haben, der Krankenkasse ihr tatsächliches Einkommen zu melden.
Bei privat Versicherten steigen die Kosten für die Krankenversicherung im Alter an, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Das kann dazu führen, dass sie sich die Krankenkassenbeiträge nicht mehr leisten können, selbst wenn die Selbstständigkeit an sich ganz gut läuft. Wenn dann auch noch der Umsatz zurückgeht, werden die Beiträge für viele privat versicherte Selbstständige zu einer Belastung, die sie finanziell nicht mehr tragen können.
Wenn Sie Mitglied einer GKV sind, legt die Krankenkasse anhand Ihres Einkommensteuerbescheids Ihren Monatsbeitrag für ein Jahr vorläufig fest. Sobald Sie den nächsten Steuerbescheid vorlegen, wird der Beitrag für das betreffende Jahr nachträglich angepasst. Wenn Sie weniger verdient haben, bekommen Sie das zu viel gezahlte Geld von der Krankenkasse erstattet. Haben Sie mehr verdient, müssen Sie nachzahlen.
Bis jetzt hatten Sie höchstens drei Jahre Zeit, Ihren Einkommensnachweis vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist konnten die Krankenkassen den (Höchst-) Beitrag endgültig festlegen – und zwar selbst dann, wenn Ihr Einkommensteuerbescheid noch gar nicht vorlag. Im November 2023 hat der Bundesrat einer Gesetzesänderung zugestimmt, die eine erhebliche Verbesserung bedeutet. Sie haben künftig mehr Zeit, Ihren Steuerbescheid einzureichen. Ab sofort darf Ihre Kasse den Höchstbeitrag zwölf Monate lang nicht erheben, sofern Sie nachweisen können, dass Sie noch keinen Steuerbescheid bekommen haben (Sie können zu diesem Zweck zum Beispiel eine schriftliche Erklärung Ihres Finanzamts vorlegen). Sie zahlen die bisherigen Beiträge einfach weiter.
Außerdem haben Sie jetzt mehr Zeit, eine Neufestsetzung der Beiträge durchzusetzen, falls Sie doch von Ihrer Kasse zur Zahlung des Höchstbeitrags verdonnert wurden. Bislang mussten Sie in diesem Fall innerhalb von zwölf Monaten Ihr tatsächliches Einkommen nachweisen. Jetzt genügt es, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten den Antrag auf Neufestsetzung stellen.
Eine besonders gute Nachricht: Diese Gesetzesänderung gilt auch rückwirkend für die Jahre 2018 und 2019. Ihre Krankenkassenbeiträge können gesenkt werden, wenn wegen fehlender Steuerunterlagen der Höchstwert festgesetzt wurde.
Sollten Ihre Einnahmen um mehr als 25 Prozent einbrechen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen, Ihren Beitrag bereits im laufenden Jahr neu festzusetzen. Dazu legen Sie einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer vor (falls Sie keine Einkommensteuervorauszahlung tätigen, bitten Sie das Finanzamt um einen anderen Nachweis Ihres Einkommens).
Wenn Sie als künstlerisch oder publizistisch tätige Person in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, kann Ihnen der Höchstbeitrag drohen, sobald Sie Ihren Beitrag nicht mehr an die KSK zahlen. Diese meldet Sie dann unter Umständen bei Ihrer Krankenkasse ab. Sie erhalten daraufhin einen Fragebogen zu Ihrem Einkommen. Schicken Sie den nicht an die Krankenkasse zurück, werden Sie im Höchstbeitrag eingestuft.
Es ist daher unerlässlich, Ihrer Krankenversicherung alle erforderlichen Informationen zu Ihrem Einkommen zur Verfügung zu stellen! In der Regel benötigen Sie dafür einen Einkommensteuerbescheid. Möglicherweise bedeutet das, dass Sie zuerst noch Ihre Steuererklärung erledigen müssen (wie das geht, erfahren Sie in unserem Ratgeber Steuererklärung selbst machen). Als KSK-Versicherte*r können Sie gegen Ihre Abmeldung durch die KSK Widerspruch einlegen.
Wenn Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, spielt Ihr Einkommen bei der Festsetzung des Beitrags keine Rolle. Die Beitragshöhe hängt von Ihrem Tarif und von Ihrem Alter ab. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Sie Geld sparen können, indem Sie in einen günstigeren Tarif mit weniger Leistungen wechseln.
Seit 2009 sind Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, bei dem die Leistungen in etwa mit denen der GKV übereinstimmen. In diesem Tarif sind Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge nicht erlaubt. Der monatliche Beitrag für den Basistarif darf nicht über dem Höchstbeitrag in der GKV liegen (das sind derzeit rund 808 Euro pro Monat, Stand: 2023). Für Hilfebedürftige im Sinne der Sozialgesetze halbiert sich die Prämie auf die Hälfte und kann bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden. Wenden Sie sich an das Jobcenter, um zu klären, ob Sie den (reduzierten) Basistarif bekommen können.
In der PKV haben Sie zudem die Möglichkeit, einen Selbstbehalt zu vereinbaren und dadurch Ihre monatliche Belastung zu reduzieren. Das sollten Sie sich jedoch gut überlegen. Sind Sie in der Lage, im Krankheitsfall den Selbstbehalt wirklich zu leisten? Oder „vertagen“ Sie dadurch nur das Problem und stehen im Fall der Fälle vor umso größeren Problemen?
Wenn Sie den Beitrag für die Krankenversicherung nicht mehr bezahlen können, sollten Sie umgehend aktiv werden. Fatal wäre es, die Briefe und Mahnungen zu ignorieren, denn so wachsen Ihre Schulden bei der Krankenkasse von Monat zu Monat weiter. Zu den Beiträgen kommen Mahngebühren und Säumniszuschläge hinzu. Auch eine Kontopfändung ist möglich.
Das können Sie jetzt tun:
Zunächst sollten Sie umgehend Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen. Vereinbaren Sie einen Termin und erläutern Sie Ihre finanzielle Situation. Es ist wichtig, dass Sie offen und ehrlich sind und zeigen, dass Sie Ihre Schulden wirklich begleichen wollen. Wenn es Ihnen schwerfällt, bei der Krankenkasse anzurufen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, etwa an eine Schuldnerberatung oder eine Sozialberatung. Oder lassen Sie sich von einem Freund/einer Freundin helfen. Selbstständige aus Hamburg können sich auch an InStart wenden. Das InStart-Team steht Ihnen am Telefon beratend zur Seite und hilft Ihnen bei der Lösung Ihrer Geldprobleme.
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Möglicherweise können Sie Ratenzahlungen oder eine Stundung der Schulden vereinbaren. So können Sie verhindern, dass Ihre Leistungen eingeschränkt werden, und Sie gewinnen Zeit, um Ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Auch ein außergerichtlicher Vergleich zur Schuldenregulierung ist ein denkbarer Schritt.
Als freiwillig gesetzlich Versicherte*r können Sie eine Reduzierung Ihrer Beiträge erwirken, sofern Ihr Einkommen zurückgegangen ist und Sie noch den alten Beitragssatz zahlen. Dazu legen Sie Ihrer Krankenkasse den jüngsten Steuerbescheid vor. Falls Sie dafür erst noch Ihre Steuererklärung abgeben müssen, sollten Sie dies umgehend tun. Schieben Sie diese Aufgabe nicht länger vor sich her, Sie kommen ohnehin nicht drumherum. Bei einem plötzlichen Gewinneinbruch um mehr als 25 Prozent legen Sie einen aktuellen Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer vor.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, prüfen Sie, ob Sie in den Basistarif wechseln können.
Wenn die Einnahmen aus Ihrer Selbstständigkeit gerade so ausreichen, um die Miete zu bezahlen, können Sie sich an das Jobcenter wenden und Bürgergeld beantragen. Sie gehören dann zur Gruppe der sogenannten Aufstocker, die zusätzlich zu ihrer selbstständigen Tätigkeit öffentliche Leistungen beziehen. Bei der Prüfung Ihres Bürgergeldanspruchs werden auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.
Mit unserem Bürgergeld-Rechner können Sie direkt Ihren Anspruch ermitteln.
Es kann auch sein, dass Sie zwar keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, aber dennoch als hilfebedürftig eingestuft werden. Dann kann das Jobcenter Ihnen einen Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen gewähren. Das gilt aber nur für die aktuellen Beträge, nicht für bereits entstandene Schulden.
Zum Beantragen des Bürgergelds müssen Sie die sechsseitige Anlage EKS zu Ihrem Bürgergeld-Antrag ausfüllen. Eine Schritt für Schritt-Anleitung dafür finden Sie im instart-Anleitungsvideo.
Wenn Sie nicht nur bei der Krankenkasse Schulden haben, sondern auch noch andere Gläubiger*innen Geld von Ihnen bekommen, kann ein Insolvenzverfahren eine Lösung sein. Bei weniger als 20 Gläubiger*innen und sofern Sie keine typischen Arbeitgeberschulden haben, durchlaufen Sie auch als Selbstständige*r eine Verbraucherinsolvenz. Andernfalls kommt eine Regelinsolvenz für Sie infrage. In beiden Fällen können Sie sich innerhalb von drei Jahren von Ihren Schulden – in der Regel auch von Ihren Krankenkassenschulden – befreien. Gut zu wissen: Sobald Ihr Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird die medizinische Notversorgung durch die Krankenkasse beendet. Sie haben Ihren Status als normal abgesicherte Person wieder.
In Deutschland haben auch Menschen, die Schulden bei der Krankenkasse haben, Anspruch auf medizinische Hilfe. Im akuten Notfall bekommen Sie also eine ärztliche Versorgung, und die Kosten dafür werden weiterhin übernommen. In solchen kritischen Momenten stehen Ihre Gesundheit und Sicherheit im Vordergrund, unabhängig von Ihrer finanziellen Situation. Allerdings ist die Kostenübernahme begrenzt. Sie gilt nur für medizinische Maßnahmen, die erforderlich sind, um Leben und Gesundheit unmittelbar zu schützen.
Schulden bei der Krankenkasse können sich also langfristig negativ auf Ihre Gesundheitsversorgung auswirken. Denken Sie daran, dass Ihre Gesundheit oberste Priorität hat und dass es immer Wege gibt, Unterstützung zu erhalten! Zögern Sie nicht, sich Hilfe zu suchen, und kümmern Sie sich darum, Ihren finanziellen Verpflichtungen so gut wie möglich nachzukommen.
Das Problem bis zur Verjährung Ihrer Beitragsschulden auszusitzen, ist keine gute Idee. Das dauert nämlich bis zu 30 Jahre, wenn Sie wissentlich Ihre Beiträge nicht gezahlt oder wenn Sie gegen die Festsetzung eines bestimmten Beitrags durch Ihre Krankenkasse keine Rechtsmittel eingelegt haben. Und mit jeder Mahnung von der Krankenkasse beginnt die Verjährungsfrist von vorn.
Haben Sie hingegen unwissentlich oder versehentlich Ihre Krankenkassenbeiträge nicht gezahlt, können Schulden bei der Krankenkasse schon nach vier Jahren verjähren. Davon ist aber immer nur dann auszugehen, wenn Ihre Krankenkasse Ihnen in dieser Zeit keine einzige Zahlungserinnerung oder Mahnung geschickt hat.
In sehr seltenen Fällen erlässt die Krankenkasse Beitragsschulden, wenn keine Aussicht darauf besteht, dass ein*e Schuldner*in jemals wieder zahlungsfähig wird. Darauf sollten Sie aber nicht setzen. Wenn überhaupt wird diese Ausnahme bei Rentner*innen gemacht, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sich ihr Einkommen nicht mehr nennenswert erhöht.
Sie können aber versuchen, einen außergerichtlichen Vergleich erzielen und in diesem Zuge darauf hoffen, dass Ihre Krankenkasse Ihnen einen Teil der Schulden erlässt. Das hat vor allem Aussicht auf Erfolg, wenn Sie eine Quote von 10 bis 15 Prozent der Gesamtschuld möglichst als Einmalzahlung anbieten können. Damit sich Ihre Krankenkasse auf einen Vergleich einlässt, müssen Sie Ihre Finanzlage komplett offenlegen und verdeutlichen, dass Ihr Angebot immer noch besser ist, als ein mögliches Insolvenzverfahren, bei dem die Krankenkasse unter Umständen nämlich gar nichts bekäme.
Obwohl Schulden bei der Krankenkasse eine belastende Situation darstellen, ist es beruhigend zu wissen, dass Ihnen medizinische Hilfe im akuten Notfall jederzeit zusteht. Die Kosten dafür übernimmt Ihre Krankenkasse, selbst dann, wenn Sie Ihre Beiträge schon seit Längerem nicht bezahlt haben. Dennoch ist es dringend zu empfehlen, Schulden bei der Krankenkasse nicht zu ignorieren, sondern sich umgehend mit den zuständigen Personen in Verbindung zu setzen, um Lösungen zu finden und Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Sonst drohen Mahngebühren, eine Kontopfändung oder ein unfreiwilliges Insolvenzverfahren.
Denken Sie daran: Sie müssen sich Ihren Problemen nicht allein stellen. Es gibt verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten und Beratungsstellen, die Ihnen helfen können, Ihre finanzielle Situation langfristig zu verbessern und wieder auf einen positiven Weg zu kommen. Eine davon ist InStart.
Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.
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