Telefonische Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer*innen

Beratung für Hamburger Selbstständige und Kleinunternehmer* innen

Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr
Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr
Donnerstag von 15 bis 18 Uhr
 

Kostenfrei. Hilfreich. Vertraulich.

Montag von 9 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr

Vereinbaren Sie gleich einen Termin und lernen Sie unsere qualifizierten Berater*innen kennen. Klären Sie erste Fragen und was Sie jetzt tun können.

Das InStart-Angebot ist so oder so kostenfrei für Sie!

Vereinbaren Sie gleich einen Termin und lernen unsere qualifzierten Berater*innen kennen und klären erste Fragen.

Jetzt Termin finden

040 - 52 474 1818

Oder vereinbaren Sie einen Termin für ein Gespräch. Das InStart-Angebot ist kostenfrei!

Jetzt kostenfrei beraten lassen

040 - 52 474 1818

Termin vereinbaren

oder

Registrieren

mehr

Schulden bei der Krankenkasse: Tipps für Selbstständige

Viele Selbstständige können ihre Krankenversicherung nicht mehr bezahlen. Lernen Sie, was Sie in diesem Fall tun können.

Prträt eines Mannes mit Maßband um den Hals hängend

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Krankenversicherungspflicht gilt in Deutschland für alle. Auch wenn Sie selbstständig sind, müssen Sie eine Krankenversicherung haben. 
  • Auch wenn Sie Schulden bei der Krankenkasse haben, können Sie nicht rausgeworfen werden. Sie erhalten aber nur noch eine minimale Notfallversorgung. 
  • Ihre Krankenkasse kann außerdem Mahngebühren und Säumniszuschläge verlangen, eine Vollstreckung veranlassen oder einen Insolvenzantrag gegen Sie stellen. 
  • Melden Sie sich unverzüglich bei Ihrer Krankenkasse, wenn Sie die Beiträge nicht mehr zahlen können. Evtl. können Sie eine Stundung, Ratenzahlung oder einen Vergleich aushandeln. 
  • Holen Sie sich Hilfe bei der örtlichen Schuldnerberatung. Selbstständige aus Hamburg können sich auch an die Telefonberatung von InStart wenden. 
  • Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) steigen die Beiträge im Alter stark an. Sie werden für viele Selbstständige zur Kostenfalle. 
  • Ein Wechsel von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist schwierig und ab 55 Jahren kaum noch möglich. 
  • Die Beiträge zur GKV hängen vom Einkommen ab. Selbstständige sind daher verpflichtet, regelmäßig ihren aktuellen Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Andernfalls kann die Krankenkasse den Höchstsatz verlangen. 
  • Wichtige Verbesserung für selbstständige GKV-Mitglieder: Der Gesetzgeber hat die Fristen für das Vorlegen von Einkommensnachweisen verlängert. Zukünftig werden auch Steuerbescheide berücksichtigt, die nach Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden. Das gilt auch für die Jahre 2018 und 2019! 
  • Die Beiträge zur PKV hängen von Ihrem Alter, Ihrem persönlichen Krankheitsrisiko und Ihrem Tarif ab. Wenn das Geld knapp wird, können Sie evtl. in den günstigeren Basistarif wechseln. 
Termin buchen

Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr, Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr,
Donnerstag von 15 bis 18 Uhr

Kostenfreie Beratung für Hamburger Selbstständige und Klein­unternehmer­*innen

Krankenversicherung für Selbstständige: Das müssen Sie wissen

Die Versorgung mit medizinischen Leistungen im Krankheitsfall ist ein hohes Gut. Deshalb gibt es in Deutschland seit einigen Jahren eine Pflicht, sich für den Krankheitsfall abzusichern. Sie gilt für alle, auch für Selbstständige! Aber anders als die meisten Angestellten sind sie für ihre Absicherung selbst verantwortlich. Sie können in der Regel entscheiden, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder doch lieber privat versichern wollen.

Wenn Sie sich freiwillig für eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) entscheiden, können Sie Ihre Kinder kostenfrei mitversichern. Die monatlichen Beiträge richten sich nach Ihrem Einkommen. Die Leistungen, die Sie erhalten, richten sich nach dem Bedarf.  

Alle Mitglieder der GKV zahlen 14,6 Prozent von ihrem Einkommen an ihre Krankenkasse (bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte). Dazu kommt noch der Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung und ein Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegen darf (für das Jahr 2024 liegt dieser im Durchschnitt bei 1,7 Prozent). Wenn Sie sich entscheiden, auf Krankengeld bei längerer Krankheit zu verzichten, zahlen Sie den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent. 

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine Beitragsbemessungsgrenze, die aktuell bei 62.100 Euro Einkommen im Jahr bzw. 5175 Euro im Monat liegt (Stand 2024, im Vorjahr: 59.850 Euro im Jahr bzw. 4987 Euro im Monat). Sie ist die Obergrenze für das Einkommen, das zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen werden kann. Zum Einkommen werden bei Selbstständigen nicht nur die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gezählt, sondern alle Arten von Einkünften, also zum Beispiel auch Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze zu verwechseln. Sie liegt derzeit bei 69.300 Euro (bzw. monatlich 5.775 Euro). Angestellte, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, können wie Selbstständige frei wählen, ob sie in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder in die private wechseln möchten (Stand 2024). 

Grundsätzlich gilt in der GKV: Wer wenig verdient, zahlt auch wenig. Allerdings gibt es für freiwillig Versicherte einen Mindestbeitrag, der bei rund 179 Euro im Monat liegt (ohne Anspruch auf Krankengeld, plus den jeweiligen Zusatzbeitrag der Krankenkasse und den Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung). 

Die Kopplung der Beiträge an das eigene Einkommen ist ein großer Pluspunkt der GKV: Gerät Ihr Unternehmen in Turbulenzen, werden Sie nicht auch noch mit hohen monatlichen Beiträgen belastet und erhalten trotzdem dieselbe medizinische Versorgung wie zuvor. Ein weiterer Vorteil ist die kostenfreie Versicherung von Angehörigen ohne eigenes Einkommen über die Familienversicherung. Allerdings müssen Selbstständige, die sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern möchten, bereits vor ihrer Gründung Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein. 

Daneben gibt es die private Krankenversicherung (PKV). Bei dieser Option schließen Sie einen Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen. Die Versicherungsbedingungen werden von diesem Unternehmen bestimmt. Die Kosten hängen zum einen vom Tarif ab, den Sie wählen, und zum anderen von Ihrem Alter und von Ihrer Gesundheit beim Abschluss der Versicherung. Deshalb müssen Sie vor Vertragsabschluss einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie Auskunft zu Ihrem individuellen Krankheitsrisiko geben.  

Damit kommen wir zu einem wichtigen Nachteil der privaten Krankenversicherung: Wer jung und gesund ist, wird von vergleichsweise günstigen monatlichen Beiträgen bei höheren Leistungen angelockt. Dass die Kosten im Laufe des Lebens steigen und unabhängig von der persönlichen Einkommenssituation bezahlt werden müssen, wird gerne verdrängt. So wird die PKV für viele zur Kostenfalle. Selbstständige mit stark schwankenden oder eher geringen Einkünften fahren auf Dauer mit der gesetzlichen Krankenversicherung besser – aber diese Erkenntnis kommt oft zu spät, denn ein Wechsel in die GKV ist nicht so ohne Weiteres möglich.

In Folge 57 unseres KriseChance-Podcasts sprechen wir mit dem InStart-Berater Johannes Breiding über das Thema Krankenversicherung. Wo liegen die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Absicherung und was kann man in Krisenzeiten jeweils unternehmen. Reinhören lohnt sich!

Kann ich von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Der Wechsel zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung wird stark eingeschränkt, um zu verhindern, dass Versicherte je nach Lebenssituation die für sie günstigste Option wählen (also in jungen Jahren eine private Krankenkasse wählen und später, wenn ihre Beiträge mit dem Alter steigen, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln).  

Wenn Sie als Selbstständige*r von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln wollen, bleibt Ihnen im Prinzip nur, Ihre selbstständige Tätigkeit zumindest teilweise aufzugeben und eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen.  

Dann gelten folgende Voraussetzungen für einen Wechsel in die GKV:  
 

  • Sie sind unter 55 Jahre alt sein 
  • Ihr Haupterwerb liegt in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Sie dürfen weiter selbstständig sein, aber nur nebenberuflich. 
  • Das bedeutet: Sie verdienen mit Ihrer Angestelltentätigkeit mehr als mit Ihrer Selbstständigkeit. 
  • Das Gehalt, das Sie mit Ihrer Festanstellung verdienen, liegt über der Minijobgrenze von 520 Euro im Monat (Stand: 2023). 
  • Sie haben keine Angestellten (Ausnahme: Minijobber*innen). 
  • Sie verdienen mit Ihrer Angestelltentätigkeit im Jahr weniger als 66.600 Euro, also liegen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (Stand 2023). 
     

Außer der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit stehen Ihnen folgende Wege offen: 
 

  • Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, weil Sie sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert haben und in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versichert gewesen sind, können Sie auch überlegen, ob es sinnvoll ist, Ihre Selbstständigkeit aufzugeben und sich arbeitslos zu melden. Denn solange Sie die Altersgrenze von 55 Jahren noch nicht überschritten haben, werden Sie bei Bezug von Arbeitslosengeld automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Arbeitsagentur übernimmt für die Dauer des Arbeitslosengeldes die Beiträge. Das gilt allerdings nicht für Ihre Schulden bei der Krankenkasse. 
  • Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eventuell über die Familienversicherung wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, sofern Ihr*e Ehepartner*in oder gesetzlich eingetragene*r Partner*in gesetzlich versichert ist. Dann gilt für Sie keine Altersgrenze. Sie dürfen jedoch nicht mehr als 585 Euro im Monat verdienen (Stand 2023). 
     

Allerdings können Schulden bei der Krankenkasse im Einzelfall dazu führen, dass die GKV Sie als Mitglied ablehnt. Es ist daher wichtig, alle offenen Forderungen Ihrer Krankenversicherung zu begleichen, bevor Sie einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung in Betracht ziehen. 

Wer kann Schulden bei der Krankenkasse haben?

Angestellte haben es gut: Sie müssen sich um die Beiträge für die Krankenversicherung nicht kümmern. Ihr Arbeitgeber zieht den Versicherungsbeitrag automatisch vom Bruttogehalt ab und überweist ihn direkt, sodass sie praktisch gar keine Schulden bei der Krankenkasse machen können. Das Gleiche gilt für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld. Auch sie sind in der Regel bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. In ihrem Fall zahlt die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter den Betrag.  

Anders die Selbstständigen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, jeden Monat einen Teil ihrer Einnahmen an die private oder gesetzliche Krankenkasse zu überweisen. Unter normalen Bedingungen sind sie die einzige Versichertengruppe, die überhaupt Schulden bei der Krankenkasse machen kann.

Wie entstehen Schulden bei der Krankenkasse?

Wenn die Gewinne von Selbstständigen zurückgehen und das Geld knapp wird, kann es passieren, dass sie ihren Versichertenbeitrag nicht fristgerecht überweisen können und sich Schulden bei der Krankenkasse anhäufen. Da der Beitrag insbesondere bei älteren Privatversicherten eine hohe monatliche Kostenposition darstellt, kann sich in kurzer Zeit ein wahrer Schuldenberg auftürmen. Die Betroffenen stehen hilflos davor und wissen nicht mehr weiter.

Was passiert, wenn ich meine (private) Krankenkasse nicht mehr zahlen kann?

Die gute Nachricht ist: Selbst, wenn Sie die Versicherungsbeiträge nicht mehr bezahlen können, darf Ihre Krankenkasse Sie nicht rauswerfen. Das gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die private Krankenversicherung. Das ist gut zu wissen, aber kein Grund, sich zurückzulehnen. Denn wenn Sie mit Ihren Zahlungen zwei Monate und mehr im Rückstand sind und auch auf die zweite Mahnung nicht reagieren, kann Ihre Krankenkasse die Leistungen auf ein Minimum reduzieren. In Behördendeutsch heißt das, der „Leistungsanspruch ruht“. Es gibt für Sie dann nur noch die akute Notversorgung, also das Nötigste an Medikamenten und Behandlungen. Vorsorgeuntersuchungen, Krankengeld, planbare Operationen, Schutzimpfungen etc. werden nicht mehr übernommen.

Für privat Versicherte: Der Notlagentarif

Ihre private Krankenversicherung wird Sie außerdem in den sogenannten Notlagentarif einstufen. Die Beiträge sind aufgrund der eingeschränkten Leistungen mit gut 100 Euro deutlich günstiger als bei allen anderen Tarifen. Das hat wenigstens den Vorteil, dass Sie finanziell von den hohen Beiträgen entlastet werden, ist aber keine Dauerlösung. 

Beim Notlagentarif handelt es sich nicht um einen frei wählbaren Tarif. Eine Einstufung kann nur erfolgen, wenn zuvor ein gesetzlich vorgeschriebenes Mahnverfahren durch das Versicherungsunternehmen angestoßen wurde.

Leistungsbeschränkung gilt nicht für Angehörige

Die Leistungseinschränkung gilt sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der privaten Krankenversicherung nur für den oder die Hauptversicherte*n. Über die Familienversicherung mitversicherte Angehörige bekommen trotz Schulden und auch im Notlagentarif alle medizinischen Leistungen, die sie brauchen. 

Erst wenn Ihre Schulden abbezahlt sind, haben Sie wieder Anspruch auf den vollen Leistungskatalog. Im Sinne Ihrer Gesundheit sollten Sie also alles daransetzen, Ihre Schulden zu begleichen und aus der Notversorgung auszusteigen.

Was Ihre Krankenkasse tun wird

Ihre Krankenkasse hat folgende Möglichkeiten, Sie zur Zahlung der Beiträge zu bewegen: 
 

  • Mahnungen und Gebühren: Wenn Sie zwei Monate Ihre Beiträge nicht gezahlt haben, kann Ihre Krankenkasse eine Mahnung schicken. Es werden Mahngebühren sowie Säumniszuschläge fällig. Zwei Monate nach der ersten Mahnung wird die zweite Mahnung verschickt. 
  • Vollstreckung: Reagieren Sie auch nicht auf die zweite Mahnung, kann Ihre Krankenkasse eine Vollstreckung der Schulden veranlassen. Sie bekommen dann Besuch vom Gerichtsvollzieher. Ihre private Krankenversicherung kann Sie jetzt in den Notlagentarif einstufen. 
  • Insolvenzantrag (Fremdantrag): Ihre Krankenkasse kann gegen Sie einen Insolvenzantrag stellen. Sie werden darüber durch das Insolvenzgericht informiert.  
     

Sollte Ihre Krankenkasse einen Insolvenzantrag gegen Sie stellen, ist es wichtig, dass Sie umgehend selbst einen Eigenantrag auf Insolvenz stellen. Denn nur dann haben Sie die Chance auf Restschuldbefreiung (mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Zahlungsunfähigkeit: Wann muss ich Insolvenz anmelden?).

Meine Beiträge sind viel zu hoch – was kann ich tun?

Beitragsschulden haben bei gesetzlich Versicherten oft damit zu tun, dass die betreffenden Personen den Höchstbeitrag oder einen sehr hohen Beitrag zahlen sollen – nicht, weil sie so hohe Einnahmen hätten, sondern einfach, weil sie sich nicht darum gekümmert haben, der Krankenkasse ihr tatsächliches Einkommen zu melden. 

Bei privat Versicherten steigen die Kosten für die Krankenversicherung im Alter an, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Das kann dazu führen, dass sie sich die Krankenkassenbeiträge nicht mehr leisten können, selbst wenn die Selbstständigkeit an sich ganz gut läuft. Wenn dann auch noch der Umsatz zurückgeht, werden die Beiträge für viele privat versicherte Selbstständige zu einer Belastung, die sie finanziell nicht mehr tragen können.

Das können Sie gegen hohe Beiträge tun, wenn Sie gesetzlich versichert sind

Wenn Sie Mitglied einer GKV sind, legt die Krankenkasse anhand Ihres Einkommensteuerbescheids Ihren Monatsbeitrag für ein Jahr vorläufig fest. Sobald Sie den nächsten Steuerbescheid vorlegen, wird der Beitrag für das betreffende Jahr nachträglich angepasst. Wenn Sie weniger verdient haben, bekommen Sie das zu viel gezahlte Geld von der Krankenkasse erstattet. Haben Sie mehr verdient, müssen Sie nachzahlen.  

Bis jetzt hatten Sie höchstens drei Jahre Zeit, Ihren Einkommensnachweis vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist konnten die Krankenkassen den (Höchst-) Beitrag endgültig festlegen – und zwar selbst dann, wenn Ihr Einkommensteuerbescheid noch gar nicht vorlag. Im November 2023 hat der Bundesrat einer Gesetzesänderung zugestimmt, die eine erhebliche Verbesserung bedeutet. Sie haben künftig mehr Zeit, Ihren Steuerbescheid einzureichen. Ab sofort darf Ihre Kasse den Höchstbeitrag zwölf Monate lang nicht erheben, sofern Sie nachweisen können, dass Sie noch keinen Steuerbescheid bekommen haben (Sie können zu diesem Zweck zum Beispiel eine schriftliche Erklärung Ihres Finanzamts vorlegen). Sie zahlen die bisherigen Beiträge einfach weiter. 

Außerdem haben Sie jetzt mehr Zeit, eine Neufestsetzung der Beiträge durchzusetzen, falls Sie doch von Ihrer Kasse zur Zahlung des Höchstbeitrags verdonnert wurden. Bislang mussten Sie in diesem Fall innerhalb von zwölf Monaten Ihr tatsächliches Einkommen nachweisen. Jetzt genügt es, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten den Antrag auf Neufestsetzung stellen. 

Eine besonders gute Nachricht: Diese Gesetzesänderung gilt auch rückwirkend für die Jahre 2018 und 2019. Ihre Krankenkassenbeiträge können gesenkt werden, wenn wegen fehlender Steuerunterlagen der Höchstwert festgesetzt wurde.

Sollten Ihre Einnahmen um mehr als 25 Prozent einbrechen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen, Ihren Beitrag bereits im laufenden Jahr neu festzusetzen. Dazu legen Sie einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer vor (falls Sie keine Einkommensteuervorauszahlung tätigen, bitten Sie das Finanzamt um einen anderen Nachweis Ihres Einkommens).  

Wenn Sie als künstlerisch oder publizistisch tätige Person in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, kann Ihnen der Höchstbeitrag drohen, sobald Sie Ihren Beitrag nicht mehr an die KSK zahlen. Diese meldet Sie dann unter Umständen bei Ihrer Krankenkasse ab. Sie erhalten daraufhin einen Fragebogen zu Ihrem Einkommen. Schicken Sie den nicht an die Krankenkasse zurück, werden Sie im Höchstbeitrag eingestuft.  

Es ist daher unerlässlich, Ihrer Krankenversicherung alle erforderlichen Informationen zu Ihrem Einkommen zur Verfügung zu stellen! In der Regel benötigen Sie dafür einen Einkommensteuerbescheid. Möglicherweise bedeutet das, dass Sie zuerst noch Ihre Steuererklärung erledigen müssen (wie das geht, erfahren Sie in unserem Ratgeber Steuererklärung selbst machen). Als KSK-Versicherte*r können Sie gegen Ihre Abmeldung durch die KSK Widerspruch einlegen.

Das können Sie gegen hohe Beiträge tun, wenn Sie privat versichert sind

Wenn Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, spielt Ihr Einkommen bei der Festsetzung des Beitrags keine Rolle. Die Beitragshöhe hängt von Ihrem Tarif und von Ihrem Alter ab. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Sie Geld sparen können, indem Sie in einen günstigeren Tarif mit weniger Leistungen wechseln.  

Seit 2009 sind Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, bei dem die Leistungen in etwa mit denen der GKV übereinstimmen. In diesem Tarif sind Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge nicht erlaubt. Der monatliche Beitrag für den Basistarif darf nicht über dem Höchstbeitrag in der GKV liegen (das sind derzeit rund 808 Euro pro Monat, Stand: 2023). Für Hilfebedürftige im Sinne der Sozialgesetze halbiert sich die Prämie auf die Hälfte und kann bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden. Wenden Sie sich an das Jobcenter, um zu klären, ob Sie den (reduzierten) Basistarif bekommen können. 

In der PKV haben Sie zudem die Möglichkeit, einen Selbstbehalt zu vereinbaren und dadurch Ihre monatliche Belastung zu reduzieren. Das sollten Sie sich jedoch gut überlegen. Sind Sie in der Lage, im Krankheitsfall den Selbstbehalt wirklich zu leisten? Oder „vertagen“ Sie dadurch nur das Problem und stehen im Fall der Fälle vor umso größeren Problemen?

Schulden bei der Krankenkasse – was tun?

Wenn Sie den Beitrag für die Krankenversicherung nicht mehr bezahlen können, sollten Sie umgehend aktiv werden. Fatal wäre es, die Briefe und Mahnungen zu ignorieren, denn so wachsen Ihre Schulden bei der Krankenkasse von Monat zu Monat weiter. Zu den Beiträgen kommen Mahngebühren und Säumniszuschläge hinzu. Auch eine Kontopfändung ist möglich.  

Das können Sie jetzt tun: 

Kontakt aufnehmen

Zunächst sollten Sie umgehend Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen. Vereinbaren Sie einen Termin und erläutern Sie Ihre finanzielle Situation. Es ist wichtig, dass Sie offen und ehrlich sind und zeigen, dass Sie Ihre Schulden wirklich begleichen wollen. Wenn es Ihnen schwerfällt, bei der Krankenkasse anzurufen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, etwa an eine Schuldnerberatung oder eine Sozialberatung. Oder lassen Sie sich von einem Freund/einer Freundin helfen. Selbstständige aus Hamburg können sich auch an InStart wenden. Das InStart-Team steht Ihnen am Telefon beratend zur Seite und hilft Ihnen bei der Lösung Ihrer Geldprobleme.

Termin buchen

Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr, Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr,
Donnerstag von 15 bis 18 Uhr

Kostenfreie Beratung für Hamburger Selbstständige und Klein­unternehmer­*innen

Ratenzahlungen oder Stundungen vereinbaren

Möglicherweise können Sie Ratenzahlungen oder eine Stundung der Schulden vereinbaren. So können Sie verhindern, dass Ihre Leistungen eingeschränkt werden, und Sie gewinnen Zeit, um Ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Auch ein außergerichtlicher Vergleich zur Schuldenregulierung ist ein denkbarer Schritt.

Beitragssatz reduzieren

Als freiwillig gesetzlich Versicherte*r können Sie eine Reduzierung Ihrer Beiträge erwirken, sofern Ihr Einkommen zurückgegangen ist und Sie noch den alten Beitragssatz zahlen. Dazu legen Sie Ihrer Krankenkasse den jüngsten Steuerbescheid vor. Falls Sie dafür erst noch Ihre Steuererklärung abgeben müssen, sollten Sie dies umgehend tun. Schieben Sie diese Aufgabe nicht länger vor sich her, Sie kommen ohnehin nicht drumherum. Bei einem plötzlichen Gewinneinbruch um mehr als 25 Prozent legen Sie einen aktuellen Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer vor.  

Wenn Sie privat krankenversichert sind, prüfen Sie, ob Sie in den Basistarif wechseln können.

Anspruch auf Bürgergeld prüfen

Wenn die Einnahmen aus Ihrer Selbstständigkeit gerade so ausreichen, um die Miete zu bezahlen, können Sie sich an das Jobcenter wenden und Bürgergeld beantragen. Sie gehören dann zur Gruppe der sogenannten Aufstocker, die zusätzlich zu ihrer selbstständigen Tätigkeit öffentliche Leistungen beziehen. Bei der Prüfung Ihres Bürgergeldanspruchs werden auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.

Mit unserem Bürgergeld-Rechner können Sie direkt Ihren Anspruch ermitteln.

Jetzt berechnen

Es kann auch sein, dass Sie zwar keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, aber dennoch als hilfebedürftig eingestuft werden. Dann kann das Jobcenter Ihnen einen Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen gewähren. Das gilt aber nur für die aktuellen Beträge, nicht für bereits entstandene Schulden.

Zum Beantragen des Bürgergelds müssen Sie die sechsseitige Anlage EKS zu Ihrem Bürgergeld-Antrag ausfüllen. Eine Schritt für Schritt-Anleitung dafür finden Sie im instart-Anleitungsvideo.

Insolvenzverfahren als Lösung?

Wenn Sie nicht nur bei der Krankenkasse Schulden haben, sondern auch noch andere Gläubiger*innen Geld von Ihnen bekommen, kann ein Insolvenzverfahren eine Lösung sein. Bei weniger als 20 Gläubiger*innen und sofern Sie keine typischen Arbeitgeberschulden haben, durchlaufen Sie auch als Selbstständige*r eine Verbraucherinsolvenz. Andernfalls kommt eine Regelinsolvenz für Sie infrage. In beiden Fällen können Sie sich innerhalb von drei Jahren von Ihren Schulden – in der Regel auch von Ihren Krankenkassenschulden – befreien. Gut zu wissen: Sobald Ihr Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird die medizinische Notversorgung durch die Krankenkasse beendet. Sie haben Ihren Status als normal abgesicherte Person wieder.

Schulden bei der Krankenkasse: Kann ich trotzdem zum Arzt?

In Deutschland haben auch Menschen, die Schulden bei der Krankenkasse haben, Anspruch auf medizinische Hilfe. Im akuten Notfall bekommen Sie also eine ärztliche Versorgung, und die Kosten dafür werden weiterhin übernommen. In solchen kritischen Momenten stehen Ihre Gesundheit und Sicherheit im Vordergrund, unabhängig von Ihrer finanziellen Situation. Allerdings ist die Kostenübernahme begrenzt. Sie gilt nur für medizinische Maßnahmen, die erforderlich sind, um Leben und Gesundheit unmittelbar zu schützen.  

Schulden bei der Krankenkasse können sich also langfristig negativ auf Ihre Gesundheitsversorgung auswirken. Denken Sie daran, dass Ihre Gesundheit oberste Priorität hat und dass es immer Wege gibt, Unterstützung zu erhalten! Zögern Sie nicht, sich Hilfe zu suchen, und kümmern Sie sich darum, Ihren finanziellen Verpflichtungen so gut wie möglich nachzukommen.

Wann sind Schulden bei der Krankenkasse verjährt?

Das Problem bis zur Verjährung Ihrer Beitragsschulden auszusitzen, ist keine gute Idee. Das dauert nämlich bis zu 30 Jahre, wenn Sie wissentlich Ihre Beiträge nicht gezahlt oder wenn Sie gegen die Festsetzung eines bestimmten Beitrags durch Ihre Krankenkasse keine Rechtsmittel eingelegt haben. Und mit jeder Mahnung von der Krankenkasse beginnt die Verjährungsfrist von vorn. 

Haben Sie hingegen unwissentlich oder versehentlich Ihre Krankenkassenbeiträge nicht gezahlt, können Schulden bei der Krankenkasse schon nach vier Jahren verjähren. Davon ist aber immer nur dann auszugehen, wenn Ihre Krankenkasse Ihnen in dieser Zeit keine einzige Zahlungserinnerung oder Mahnung geschickt hat.

Kann die Krankenkasse Beitragsschulden erlassen?

In sehr seltenen Fällen erlässt die Krankenkasse Beitragsschulden, wenn keine Aussicht darauf besteht, dass ein*e Schuldner*in jemals wieder zahlungsfähig wird. Darauf sollten Sie aber nicht setzen. Wenn überhaupt wird diese Ausnahme bei Rentner*innen gemacht, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sich ihr Einkommen nicht mehr nennenswert erhöht. 

Sie können aber versuchen, einen außergerichtlichen Vergleich erzielen und in diesem Zuge darauf hoffen, dass Ihre Krankenkasse Ihnen einen Teil der Schulden erlässt. Das hat vor allem Aussicht auf Erfolg, wenn Sie eine Quote von 10 bis 15 Prozent der Gesamtschuld möglichst als Einmalzahlung anbieten können. Damit sich Ihre Krankenkasse auf einen Vergleich einlässt, müssen Sie Ihre Finanzlage komplett offenlegen und verdeutlichen, dass Ihr Angebot immer noch besser ist, als ein mögliches Insolvenzverfahren, bei dem die Krankenkasse unter Umständen nämlich gar nichts bekäme.

Fazit

Obwohl Schulden bei der Krankenkasse eine belastende Situation darstellen, ist es beruhigend zu wissen, dass Ihnen medizinische Hilfe im akuten Notfall jederzeit zusteht. Die Kosten dafür übernimmt Ihre Krankenkasse, selbst dann, wenn Sie Ihre Beiträge schon seit Längerem nicht bezahlt haben. Dennoch ist es dringend zu empfehlen, Schulden bei der Krankenkasse nicht zu ignorieren, sondern sich umgehend mit den zuständigen Personen in Verbindung zu setzen, um Lösungen zu finden und Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Sonst drohen Mahngebühren, eine Kontopfändung oder ein unfreiwilliges Insolvenzverfahren. 

Denken Sie daran: Sie müssen sich Ihren Problemen nicht allein stellen. Es gibt verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten und Beratungsstellen, die Ihnen helfen können, Ihre finanzielle Situation langfristig zu verbessern und wieder auf einen positiven Weg zu kommen. Eine davon ist InStart.

Wie gefällt Ihnen dieser Beitrag?

Sie haben noch mehr Fragen?

Sprechen Sie mit unseren Berater*innen über Ihre Situation, um zu klären, wie Sie aus der Krise kommen und was die nächsten Schritte sind.

Termin buchen

Montag und Mittwoch 9 bis 18 Uhr
Dienstag und Freitag von 9 bis 13 Uhr
Donnerstag von 15 bis 18 Uhr

Für Soloselbstständige und Kleinunternehmen aus Hamburg.

bhp